Inhalt
Einleitung
Viele Arbeitnehmer fragen sich, was genau eine Gesamtbetriebsvereinbarung ist und wie sie sich von einer normalen Betriebsvereinbarung unterscheidet. Gerade in Unternehmen mit mehreren Betrieben sorgt dieses Instrument für einheitliche Regelungen. Doch wer darf sie abschließen, was steht drin – und worauf sollten Arbeitnehmer achten?
1. Was ist eine Gesamtbetriebsvereinbarung?
Eine Gesamtbetriebsvereinbarung ist eine spezielle Form der Betriebsvereinbarung. Sie wird zwischen dem Gesamtbetriebsrat (§ 47 BetrVG) und dem Arbeitgeber bzw. dessen Vertretung abgeschlossen. Sie gilt für alle Betriebe eines Unternehmens, soweit diese in den Geltungsbereich einbezogen sind.
Das Ziel: Einheitliche Regelungen für mehrere Betriebe – zum Beispiel zu Arbeitszeit, Datenschutz oder IT-Nutzung.
Rechtsgrundlage: § 50 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Merksatz: Die Gesamtbetriebsvereinbarung schafft verbindliche Regeln für alle Betriebe eines Unternehmens.
2. Wer schließt eine Gesamtbetriebsvereinbarung ab?
Abgeschlossen wird eine Gesamtbetriebsvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber (in der Regel die Unternehmensleitung) und dem Gesamtbetriebsrat. Der Gesamtbetriebsrat wird gebildet, wenn es mehrere Betriebsräte im Unternehmen gibt.
Der Gesamtbetriebsrat verhandelt dann Themen, die nicht von einzelnen Betriebsräten geregelt werden können oder sollen, weil sie mehrere oder alle Betriebe betreffen.
Merksatz: Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig, wenn es um betriebsübergreifende Fragen geht.
3. Wann ist eine Gesamtbetriebsvereinbarung sinnvoll?
Eine Gesamtbetriebsvereinbarung kommt immer dann zum Einsatz, wenn einheitliche Arbeitsbedingungen für mehrere Betriebe geregelt werden sollen. Typische Themen sind:
- Einführung einer einheitlichen IT-Infrastruktur
- Datenschutzrichtlinien für alle Standorte
- Betriebliche Altersversorgung, die alle Betriebe betrifft
Auch die Rechtsprechung stellt klar: Eine Gesamtbetriebsvereinbarung ist nur dann zulässig, wenn ein betriebsübergreifender Regelungsbedarf besteht.
🔹 Unser Tipp: Prüfen Sie, ob eine Regelung aus einer Gesamtbetriebsvereinbarung auf Ihren Arbeitsplatz anwendbar ist.
4. Verhältnis zu Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen
Eine Gesamtbetriebsvereinbarung gilt vorrangig gegenüber einzelnen Betriebsvereinbarungen, wenn es um übergeordnete Themen geht. Einzelne Betriebsräte dürfen in ihrem Betrieb keine abweichenden Regelungen treffen, wenn der Gesamtbetriebsrat zuständig ist (§ 50 BetrVG).
Aber: Tarifverträge stehen auch hier über Betriebsvereinbarungen (§ 77 Abs. 3 BetrVG). Gibt es zu einem Thema bereits einen Tarifvertrag, darf dazu grundsätzlich keine (Gesamt-)Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden.
Merksatz: Tarifverträge gehen Betriebs- und Gesamtbetriebsvereinbarungen vor.
5. Beendigung und Änderung einer Gesamtbetriebsvereinbarung
Eine Gesamtbetriebsvereinbarung kann befristet oder unbefristet abgeschlossen werden. Sie endet, wenn sie gekündigt wird oder durch eine neue Vereinbarung ersetzt wird. Anders als Tarifverträge wirken sie nach Ablauf nicht nach, sondern enden grundsätzlich sofort, wenn keine Nachwirkung ausdrücklich vereinbart ist.
🔹 Unser Tipp: Klären Sie frühzeitig, was passiert, wenn eine Gesamtbetriebsvereinbarung entfällt.
6. Was bedeutet das für Sie?
Gesamtbetriebsvereinbarungen haben direkte Auswirkungen auf Ihre Arbeitsbedingungen, insbesondere wenn Sie in einem Unternehmen mit mehreren Standorten tätig sind. Wenn Sie unsicher sind, ob eine Regelung rechtmäßig ist oder ob Ihre Interessen gewahrt werden, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte durchzusetzen.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: