Was ist eine Geschäftsführerkündigung?

Einleitung

Viele Geschäftsführer gehen davon aus, dass sie – anders als normale Arbeitnehmer – keinen Kündigungsschutz genießen. Doch so einfach ist es nicht. Die sogenannte Geschäftsführerkündigung wirft rechtlich viele Fragen auf: Wer darf kündigen? Mit welcher Frist? Und gibt es Möglichkeiten, sich zu wehren? In diesem Artikel klären wir, was hinter dem Begriff steckt – und wann Sie anwaltliche Hilfe benötigen.


1. Was bedeutet „Geschäftsführerkündigung“ eigentlich?

Der Begriff Geschäftsführerkündigung bezeichnet die Kündigung des Anstellungsvertrags eines Geschäftsführers durch die Gesellschaft. Es handelt sich dabei nicht um die Beendigung der Organstellung – das ist die Abberufung, also die Abwahl durch Gesellschafterbeschluss. Beide Maßnahmen sind getrennt zu betrachten.

Wichtig: Auch wenn der Geschäftsführer „Chef“ ist, ist sein Anstellungsverhältnis rechtlich ein Dienstvertrag nach § 611 BGB – und kann grundsätzlich wie jeder andere Dienstvertrag gekündigt werden.


2. Wer darf dem Geschäftsführer kündigen – und wie?

Die Kündigung muss durch einen Gesellschafterbeschluss vorbereitet werden. Eine Einzelperson, etwa ein anderer Geschäftsführer oder ein Gesellschafter allein, darf nicht einfach kündigen. Erst wenn die Gesellschafterversammlung die Kündigung beschließt, wird die Gesellschaft durch eine entsprechend bevollmächtigte Person vertreten.

Besonderheit: Ist der Geschäftsführer alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer, ist eine Kündigung faktisch ausgeschlossen – er kann sich nicht selbst kündigen. Bei mehreren Gesellschaftern kann dagegen durch Beschluss gekündigt werden.

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 623 BGB). Eine E-Mail oder ein Fax reicht nicht aus.

🔹 Unser Tipp: Lassen Sie unbedingt prüfen, ob der Kündigungsbeschluss formal korrekt zustande gekommen ist. Fehler hier machen die Kündigung unwirksam.


3. Welche Fristen gelten bei einer Geschäftsführerkündigung?

Die Kündigungsfrist ergibt sich aus dem Anstellungsvertrag. Fehlt dort eine Regelung, gilt § 621 BGB – also z. B. eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende bei monatlicher Vergütung (§ 621 Nr. 4 BGB).

Vertraglich können längere oder kürzere Fristen vereinbart werden. Wichtig ist: Eine Kündigung „mit sofortiger Wirkung“ ist nur bei wichtigen Gründen (außerordentliche Kündigung) möglich – dann gelten § 626 BGB und eine Zwei-Wochen-Frist nach Kenntnis des Kündigungsgrundes.


4. Gilt das Kündigungsschutzgesetz für Geschäftsführer?

In der Regel: Nein. Das Kündigungsschutzgesetz (§ 1 KSchG) schützt nur Arbeitnehmer – Geschäftsführer sind laut herrschender Meinung keine solchen, da sie als Organe der Gesellschaft gelten und damit unternehmerisch tätig sind.

Aber: In Ausnahmefällen kann ein Geschäftsführer doch als Arbeitnehmer gelten, etwa wenn er weisungsgebunden und fremdbestimmt handelt – etwa bei „Strohgeschäftsführern“. Dann kann ein Arbeitsverhältnis vorliegen, das zusätzlich zur Organstellung existiert.

Achtung: Auch ohne Kündigungsschutzgesetz kann eine Kündigung treuwidrig oder sittenwidrig sein (§§ 138, 242 BGB). Das gilt z. B. bei Illoyalität der Gesellschafter oder Verstoß gegen gesellschaftsrechtliche Treuepflichten.


5. Was tun bei einer Kündigung als Geschäftsführer?

Wenn Sie als Geschäftsführer gekündigt wurden, prüfen Sie:

  • Ist der Kündigungsbeschluss formal korrekt?
  • Wurde die Kündigungsfrist eingehalten?
  • Gibt es einen wichtigen Grund bei fristloser Kündigung?
  • Liegt ggf. ein Arbeitsverhältnis vor?

Sie können sich mit einer Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG) wehren – auch wenn das KSchG nicht greift. Das Gericht prüft dann z. B. die Wirksamkeit der Kündigung nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen.

Wichtig: Frist einhalten! Auch Geschäftsführer müssen innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage einreichen (§ 4 KSchG analog).

🔹 Unser Tipp: Warten Sie nicht zu lange. Eine Klagefrist von drei Wochen gilt auch hier – selbst wenn das KSchG nicht offiziell greift.


Was bedeutet das für Sie?

Wenn Sie als Geschäftsführer eine Kündigung erhalten haben, ist rasches Handeln gefragt. Es geht nicht nur um die Frage „Darf man mir kündigen?“, sondern auch darum, ob alle Formalien eingehalten wurden – und ob eine Verhandlungslösung (z. B. mit Abfindung) möglich ist. In vielen Fällen lohnt sich anwaltliche Unterstützung, um die beste Strategie zu finden.

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