Inhalt
Einleitung
Viele Arbeitnehmer fragen sich, ob und in welchem Umfang sie nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen noch für die Konkurrenz arbeiten dürfen. Besonders häufig stoßen sie dabei auf sogenannte eingeschränkte Wettbewerbsverbote – also Vereinbarungen, die ihnen zwar den Wechsel nicht völlig untersagen, aber bestimmte Tätigkeiten, Regionen oder Zeiträume einschränken. Was genau dahintersteckt und worauf Sie achten sollten, erklären wir in diesem Artikel.
1. Was ist ein eingeschränktes Wettbewerbsverbot?
Ein eingeschränktes Wettbewerbsverbot ist eine vertragliche Regelung, bei der der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in jeder Hinsicht zur Konkurrenz gehen darf – aber nicht vollständig daran gehindert wird. Typischerweise wird das Verbot auf bestimmte Branchen, Tätigkeitsfelder, Regionen oder Zeiträume beschränkt.
Das Ziel: Der ehemalige Arbeitgeber will sich vor unlauterem Wettbewerb schützen – etwa, dass Know-how, Kundenbeziehungen oder interne Strategien direkt zur Konkurrenz wandern.
Merksatz: Ein eingeschränktes Wettbewerbsverbot erlaubt grundsätzlich eine Tätigkeit – aber nicht überall, nicht sofort oder nicht in jeder Form.
2. Welche Formen der Einschränkung gibt es?
Eingeschränkte Wettbewerbsverbote können sehr unterschiedlich ausgestaltet sein. Häufige Formen sind:
- Regionale Begrenzung: Das Verbot gilt nur für ein bestimmtes Gebiet (z. B. Umkreis von 100 km).
- Branchenbezogene Einschränkung: Nur bestimmte Tätigkeiten oder Branchen sind untersagt.
- Zeitliche Begrenzung: Die Karenzzeit ist kürzer als die maximal zulässigen 2 Jahre (§ 74a HGB).
- Kunden- oder Projektbezug: Nur bestimmte Kunden oder Projekte dürfen nicht übernommen werden.
Je präziser und enger die Klausel gefasst ist, desto eher ist sie wirksam – aber auch umso besser angreifbar, wenn sie zu pauschal oder unklar formuliert ist.
🔹 Unser Tipp: Achten Sie genau auf die Formulierung – schon kleine Details können entscheiden, ob Sie gegen das Verbot verstoßen oder nicht.
3. Wann ist ein eingeschränktes Wettbewerbsverbot wirksam?
Ein eingeschränktes Wettbewerbsverbot muss – wie jedes nachvertragliche Wettbewerbsverbot – bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit es überhaupt wirksam ist:
- Schriftform (§ 74 Abs. 1 HGB)
- Begrenzung auf maximal 2 Jahre
- Zahlung einer Karenzentschädigung von mindestens 50 % des letzten Bruttoeinkommens (§ 74 Abs. 2 HGB)
- Schutz berechtigter Interessen des Arbeitgebers
- Keine unzumutbare Behinderung des Arbeitnehmers
Selbst wenn das Wettbewerbsverbot inhaltlich eingeschränkt ist – ohne Karenzentschädigung oder schriftliche Vereinbarung ist es nicht durchsetzbar.
Merksatz: Ohne Karenzentschädigung ist ein Wettbewerbsverbot – auch wenn es eingeschränkt ist – rechtlich unwirksam.
4. Welche Rechte haben Arbeitnehmer bei einer solchen Regelung?
Als Arbeitnehmer können Sie sich gegen ein eingeschränktes Wettbewerbsverbot zur Wehr setzen, wenn:
- die Entschädigung zu niedrig ist
- das Verbot unverhältnismäßig weit gefasst ist
- kein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers erkennbar ist
Zudem besteht die Möglichkeit, das Wettbewerbsverbot vorzeitig zu kündigen (§ 75 HGB), sofern keine andere Regelung getroffen wurde. Achtung: Bei einer sogenannten Sprinterklausel kann auch der Arbeitgeber das Verbot durch Freistellung unterlaufen – hier ist Beratung dringend anzuraten.
🔹 Unser Tipp: Lassen Sie Wettbewerbsverbote immer prüfen – oft enthalten sie unwirksame oder angreifbare Regelungen.
5. Wie lässt sich ein eingeschränktes Wettbewerbsverbot überprüfen oder angreifen?
Die Wirksamkeit eines eingeschränkten Wettbewerbsverbots hängt von vielen Details ab – häufig lohnt sich eine juristische Überprüfung. Dabei wird analysiert:
- Ist die Karenzentschädigung korrekt berechnet?
- Ist das Verbot inhaltlich zu weit gefasst?
- Besteht überhaupt ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers?
- Gibt es Spielraum für Verhandlungen über eine Verkürzung oder Aufhebung?
Gerichte prüfen sehr genau, ob die Beschränkungen verhältnismäßig sind. Ein Beispiel: Das BAG entschied, dass ein Verbot, das „Tätigkeiten in ganz Europa“ untersagt, unverhältnismäßig weit sein kann.
Merksatz: Je allgemeiner das Verbot, desto eher ist es unwirksam – vor allem bei pauschalen geografischen oder branchenspezifischen Einschränkungen.
6. Unser Fazit zum Schluss
Eingeschränkte Wettbewerbsverbote sind ein Balanceakt zwischen dem Schutz des Arbeitgebers und der Berufsfreiheit des Arbeitnehmers. Für viele Arbeitnehmer wirken sie zunächst harmlos – bergen aber erhebliche rechtliche und finanzielle Risiken.
Wenn Sie Zweifel an der Zulässigkeit oder Reichweite eines Wettbewerbsverbots haben: Holen Sie sich rechtzeitig rechtlichen Rat. Wir prüfen Ihre Klausel, verhandeln bei Bedarf mit dem Arbeitgeber und setzen Ihre Rechte durch.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: