Inhalt
Einleitung
Viele Arbeitnehmer fragen sich, was eine negative Zukunftsprognose im Arbeitsrecht bedeutet – vor allem, wenn sie mit einer krankheitsbedingten Kündigung konfrontiert werden. Oft taucht dieser Begriff in Kündigungsschutzklagen auf. Wir erklären, was dahintersteckt, wie Gerichte diese Prognose prüfen und was das für Sie als Arbeitnehmer bedeutet.
1. Was bedeutet „negative Zukunftsprognose“?
Eine negative Zukunftsprognose beschreibt die juristische Einschätzung, ob ein Arbeitnehmer auch in Zukunft voraussichtlich weiter erkrankt sein wird. Anders gesagt: Der Arbeitgeber geht davon aus, dass die gesundheitlichen Probleme auch künftig zu erheblichen Fehlzeiten führen.
Das Gesetz selbst enthält keine ausdrückliche Definition, aber es ist durch die ständige Rechtsprechung anerkannt, dass eine negative Prognose Voraussetzung für eine krankheitsbedingte Kündigung ist.
Merksatz: Eine Kündigung wegen Krankheit ist nur wirksam, wenn eine negative Gesundheitsprognose vorliegt.
2. Wo spielt die negative Zukunftsprognose eine Rolle?
Die negative Zukunftsprognose ist zentral bei der personenbedingten Kündigung, vor allem bei häufigen Kurzerkrankungen oder Langzeiterkrankungen.
Das bedeutet: Der Arbeitgeber muss darlegen und beweisen, dass zu erwarten ist, dass der Arbeitnehmer auch in Zukunft nicht in der Lage sein wird, seine Arbeitsleistung zuverlässig zu erbringen (§ 1 Abs. 2 KSchG).
Typische Beispiele:
- Häufige Kurzerkrankungen über mehrere Jahre hinweg
- Langzeiterkrankungen ohne Aussicht auf Genesung
Merksatz: Ohne negative Zukunftsprognose ist eine krankheitsbedingte Kündigung meist unwirksam.
3. Wie wird sie geprüft?
Die Rechtsprechung prüft die negative Zukunftsprognose in zwei Schritten:
- Bisherige Krankheitszeiten: Sind sie erheblich? Als grober Richtwert gelten mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit pro Jahr über einen Zeitraum von zwei bis drei Jahren.
- Prognose für die Zukunft: Aus den bisherigen Krankheitszeiten muss sich ergeben, dass auch künftig mit vergleichbaren Ausfallzeiten zu rechnen ist.
Der Arbeitgeber muss außerdem prüfen, ob mildere Mittel als die Kündigung möglich sind – etwa eine Versetzung oder Umgestaltung des Arbeitsplatzes (§ 1 Abs. 2 KSchG).
🔹 Unser Tipp: Führen Sie frühzeitig ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durch – das kann Kündigungen verhindern.
4. Gerichtliche Bewertung und Beispiele aus der Rechtsprechung
Gerichte legen bei der Prognose strenge Maßstäbe an. So reicht z. B. eine einmalige lange Krankheit nicht aus. Entscheidend ist, ob objektiv eine dauerhafte Erkrankung zu erwarten ist.
Beispiel: Eine negative Zukunftsprognose kann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer auch nach mehreren Jahren noch keine Aussicht auf Genesung hat.
Gleichzeitig müssen Arbeitgeber alle Möglichkeiten prüfen, wie die Arbeitsunfähigkeit vermieden werden kann – z. B. durch technische Hilfsmittel oder angepasste Arbeitszeiten.
Merksatz: Die Beweislast für die negative Zukunftsprognose liegt beim Arbeitgeber.
5. Unser Fazit: Was bedeutet das für Sie?
Eine negative Zukunftsprognose ist der Dreh- und Angelpunkt jeder krankheitsbedingten Kündigung. Fehlt sie oder ist sie nicht ausreichend belegt, haben Sie gute Chancen, sich erfolgreich gegen die Kündigung zu wehren.
Lassen Sie sich im Zweifel beraten – wir prüfen gerne für Sie, ob die Prognose überhaupt gerechtfertigt ist und ob Sie sich gegen eine Kündigung wehren sollten.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: