Was ist eine Sprinterklausel im Wettbewerbsverbot?

1. Was ist eine Sprinterklausel?

Die Sprinterklausel ist eine besondere vertragliche Regelung, die oft in Verbindung mit einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot (§ 74 ff. HGB) verwendet wird. Sie erlaubt es dem Arbeitnehmer, das Wettbewerbsverbot durch eine einseitige Erklärung vorzeitig zu beenden – mit der Folge, dass keine Karenzentschädigung mehr gezahlt wird und er früher in eine Konkurrenztätigkeit einsteigen kann.


2. Wie funktioniert die Sprinterklausel im Wettbewerbsverbot?

Wird im Arbeitsvertrag oder einer separaten Vereinbarung eine Sprinterklausel vereinbart, sieht diese in der Regel vor, dass der Arbeitnehmer durch schriftliche Erklärung gegenüber dem früheren Arbeitgeber das Wettbewerbsverbot beenden kann – meist mit sofortiger Wirkung oder nach einer kurzen Frist (z. B. 2 Wochen).

Die Folge:

  • Karenzentschädigung entfällt ab Erklärung.
  • Wettbewerbsverbot endet.

Ein Beispiel für eine typische Formulierung wäre:
„Der Arbeitnehmer kann durch schriftliche Erklärung das Wettbewerbsverbot vorzeitig beenden. Mit Zugang der Erklärung entfällt ab diesem Zeitpunkt der Anspruch auf Karenzentschädigung.“

🟦 Tipp: Achten Sie auf die genaue Formulierung – insbesondere wann das Verbot endet und ob Rückforderungsansprüche entstehen.


3. Vorteile für den Arbeitgeber – Nachteile für den Arbeitnehmer?

Auf den ersten Blick scheint die Klausel dem Arbeitnehmer zu nützen, da er sich durch einen einfachen „Sprung“ aus dem Verbot befreien kann. In der Praxis ist sie jedoch oft zugunsten des Arbeitgebers formuliert:

  • Kein finanzielles Risiko mehr für den Arbeitgeber: Die Zahlungspflicht endet mit Erklärung.
  • Arbeitnehmer gerät in Zugzwang: Entweder Verbot einhalten und Karenzentschädigung beziehen – oder Verzicht erklären und auf das Geld verzichten.

Insbesondere dann, wenn die Höhe der Karenzentschädigung knapp kalkuliert ist, nutzen Arbeitgeber die Sprinterklausel, um die wirtschaftliche Attraktivität des Wettbewerbsverbots zu verringern.


4. Ist eine Sprinterklausel wirksam?

Grundsätzlich ist die Sprinterklausel zulässig, solange sie dem Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligt (§ 307 BGB). Die Gerichte halten sie regelmäßig für wirksam, sofern die Entscheidung zur Beendigung wirklich freiwillig ist und keine Rückzahlungspflichten für die bisher gezahlte Entschädigung bestehen.

Wichtig:

  • Die Klausel muss klar und verständlich formuliert sein.
  • Der Arbeitnehmer darf nicht gezwungen sein, die Klausel zu nutzen.
  • Bereits gezahlte Karenzentschädigungen dürfen nicht zurückverlangt werden.

Beispielhafte Rechtsprechung:

Eine wirksam formulierte Sprinterklausel ist zulässig, wenn sie dem Arbeitnehmer eine echte Wahl lässt.

🟦 Tipp: Lassen Sie eine solche Klausel anwaltlich prüfen – insbesondere bei Führungskräfteverträgen.


5. Was bedeutet das für Sie?

Wenn in Ihrem Vertrag eine Sprinterklausel enthalten ist, kann das Ihre Planungen nach dem Ausscheiden erheblich beeinflussen – vor allem finanziell. Prüfen Sie genau, ob Sie von der Klausel Gebrauch machen wollen – oder ob das Wettbewerbsverbot (inklusive Karenzentschädigung) für Sie günstiger ist.

Haben Sie Zweifel an der Wirksamkeit oder Auslegung der Klausel? Dann sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen, bevor Sie voreilig eine Erklärung abgeben.

🟦 Unser Fazit: Eine Sprinterklausel kann sinnvoll sein – oder ein verstecktes Sparmodell des Arbeitgebers. Im Zweifel: Rechtsrat einholen, bevor Sie springen.

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