Inhalt
Einleitung
Viele Arbeitnehmer fragen sich, ob der Arbeitgeber sich in Betriebsratsangelegenheiten einmischen darf. Besonders rund um eine Betriebsratswahl spielt die Frage eine große Rolle: Ab wann spricht man von einer unzulässigen Einflussnahme des Arbeitgebers? Und was können Beschäftigte tun, wenn sie Manipulationen vermuten? In diesem Beitrag klären wir die wichtigsten Punkte.
1. Was bedeutet „unzulässige Einflussnahme des Arbeitgebers“?
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) schreibt vor, dass der Arbeitgeber die Wahl des Betriebsrats nicht behindern oder beeinflussen darf. Gemäß § 20 Abs. 1 BetrVG ist es verboten, die Wahl durch Drohungen, Versprechen oder sonstige Einflussnahme zu steuern.
Das Ziel: Die Wahl soll frei und geheim erfolgen – ohne Druck von oben. Jeder Beschäftigte muss unabhängig entscheiden können, ob und wen er wählen möchte.
Merksatz: Jede Einmischung, die auf das Wahlergebnis abzielt, kann unzulässig sein.
2. Typische Formen der unzulässigen Einflussnahme
Die Gerichte haben in der Vergangenheit viele Beispiele bewertet, bei denen Arbeitgeber die Wahl beeinflussen wollten. Häufige Fälle sind:
- Drohung mit Nachteilen: Ein Arbeitgeber droht bestimmten Mitarbeitern mit Versetzung oder Kündigung, falls sie kandidieren oder wählen.
- Versprechen von Vorteilen: Beschäftigte werden mit Gehaltserhöhungen oder Prämien „belohnt“, wenn sie auf eine Kandidatur verzichten.
- Propaganda: Der Arbeitgeber verbreitet interne Schreiben oder Aushänge, um bestimmte Kandidaten zu unterstützen oder andere zu diskreditieren.
- Verhinderung der Wahl: Es werden Versuche unternommen, die Aufstellung von Wahlvorschlägen zu verhindern.
Beispiel: Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass selbst subtile Versprechen oder Drohungen bereits ausreichen können.
Merksatz: Jede Drohung oder Belohnung im Zusammenhang mit der Wahl ist tabu.
3. Rechtliche Folgen für die Betriebsratswahl
Wird eine unzulässige Einflussnahme festgestellt, kann die gesamte Betriebsratswahl angefochten werden (§ 19 BetrVG). Zuständig sind die Arbeitsgerichte.
Wichtig: Es reicht schon aus, wenn der Verdacht besteht, dass die Einmischung das Wahlergebnis beeinflusst haben könnte. Die Rechtsprechung betont, dass die Wahl dann wiederholt werden muss.
Merksatz: Unzulässige Einflussnahme macht eine Wahl anfechtbar – und oft sogar ungültig.
4. Wie können Sie sich als Arbeitnehmer schützen?
Wenn Sie den Verdacht haben, dass Ihr Arbeitgeber unzulässig Einfluss nimmt:
✅ Dokumentieren Sie alles: E-Mails, Aushänge, Gespräche – jede Information kann später wichtig sein.
✅ Suchen Sie Verbündete: Der Wahlvorstand, Gewerkschaften oder ein Rechtsanwalt für Arbeitsrecht können unterstützen.
✅ Anfechtung prüfen: Lassen Sie durch einen Fachanwalt prüfen, ob eine Wahlanfechtung sinnvoll ist. Die Frist hierfür beträgt zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 19 Abs. 2 BetrVG).
Unser Tipp: Zögern Sie nicht, sich frühzeitig beraten zu lassen. Oft lassen sich so auch Drohkulissen entschärfen.
Merksatz: Frühzeitige Beratung schützt Ihre Rechte als Arbeitnehmer.
5. Unser Fazit zum Schluss
Unzulässige Einflussnahme des Arbeitgebers ist kein Kavaliersdelikt – sondern ein klarer Verstoß gegen die Grundsätze einer freien und fairen Betriebsratswahl. Wenn Sie Anzeichen dafür sehen, sollten Sie handeln: Sichern Sie Beweise, sprechen Sie mit dem Wahlvorstand und holen Sie sich rechtlichen Rat.
Wir stehen Ihnen dabei gerne zur Seite. Kontaktieren Sie uns – wir helfen Ihnen, Ihre Rechte zu wahren.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: