Was ist eine unzulässige Wahlwerbung?

Einleitung

Viele Arbeitnehmer fragen sich, wie weit Wahlwerbung bei Betriebsratswahlen eigentlich gehen darf. Dürfen Vorgesetzte Wahlvorschläge empfehlen? Ist es erlaubt, auf Firmenkosten Plakate zu drucken? Das Gesetz sieht klare Grenzen vor, um die freie und geheime Wahl zu schützen. In diesem Artikel erfahren Sie, was unzulässige Wahlwerbung ist, welche Risiken damit verbunden sind und warum es sich lohnt, im Zweifel rechtlichen Rat einzuholen.


1. Was bedeutet „unzulässige Wahlwerbung“?

Unter unzulässiger Wahlwerbung versteht man jede Beeinflussung der Betriebsratswahl, die gegen die Grundsätze der freien und geheimen Wahl verstößt. Der Arbeitgeber darf die Wahl nicht behindern oder durch finanzielle Mittel zugunsten einzelner Kandidaten steuern (§ 20 Abs. 2 BetrVG). Auch Druck auf Arbeitnehmer oder Versprechen von Vorteilen zählen dazu.


2. Welche Formen der Wahlwerbung sind verboten?

Die Rechtsprechung ist hier sehr streng. Verboten sind insbesondere:

  • Finanzielle Unterstützung einzelner Kandidaten oder Listen durch den Arbeitgeber.
  • Nutzung betrieblicher Ressourcen (z. B. Kopierer, E-Mail-Verteiler) ausschließlich zugunsten bestimmter Bewerber.
  • Öffentliche Empfehlungen durch Vorgesetzte oder Geschäftsleitung für bestimmte Kandidaten.

Beispiel: Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Beschluss vom 25.10.2017 – 7 ABR 10/16) hat entschieden, dass schon der Abdruck einer Wahlempfehlung im Intranet unzulässig sein kann.


3. Wer darf Wahlwerbung machen – und wer nicht?

Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer und Kandidaten natürlich für sich werben – auf eigene Kosten und in ihrer Freizeit oder mit Zustimmung außerhalb der Arbeitszeit. Der Arbeitgeber selbst darf sich nicht einmischen. Auch Führungskräfte müssen neutral bleiben.

Ausnahme: Allgemeine Informationen zur Wahl sind erlaubt, wenn sie neutral und sachlich sind. So dürfen Arbeitgeber den Wahltermin bekannt geben oder den Ablauf erklären (§ 2 Abs. 1 BetrVG).


4. Folgen einer unzulässigen Wahlwerbung

Unzulässige Wahlwerbung kann die Wahl anfechtbar machen. Gemäß § 19 BetrVG kann jeder Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber selbst die Wahl beim Arbeitsgericht anfechten. Wird der Verstoß bestätigt, muss die Wahl unter Umständen wiederholt werden.

Darüber hinaus kann eine unzulässige Wahlbeeinflussung nach § 119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG sogar eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat darstellen und mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden.


5. Unser Fazit zum Schluss

Unzulässige Wahlwerbung ist kein Randthema, sondern eine Stolperfalle, die ganze Betriebsratswahlen zu Fall bringen kann. Wenn Sie unsicher sind, ob eine Maßnahme erlaubt ist oder nicht, lassen Sie sich unbedingt beraten. So schützen Sie sich vor Anfechtungen und sichern eine faire Wahl.

Unser Tipp: Wir unterstützen Sie gern, wenn Sie Fragen zu Ihrer Betriebsratswahl haben oder vermuten, dass die Wahl beeinflusst wurde. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

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