Inhalt
Einleitung
Viele Arbeitnehmer fragen sich: Was ist eine verhaltensbedingte Kündigung? Muss ich damit rechnen, wenn ich einen Fehler mache? Und was kann ich tun, um meinen Arbeitsplatz zu sichern?
Die verhaltensbedingte Kündigung ist eine der häufigsten Kündigungsarten – sie betrifft Arbeitnehmer, deren Verhalten aus Sicht des Arbeitgebers so schwerwiegend ist, dass eine Weiterbeschäftigung nicht mehr zumutbar ist. Wie die Rechtslage aussieht, welche Rechte Sie haben und wann Sie sich rechtlich wehren können, erfahren Sie hier.
1. Was ist eine verhaltensbedingte Kündigung?
Eine verhaltensbedingte Kündigung ist eine ordentliche Kündigung, die auf einem vertragswidrigen Verhalten des Arbeitnehmers beruht. Sie ist im Kündigungsschutzgesetz geregelt, genauer gesagt in § 1 Abs. 2 KSchG: Danach ist eine Kündigung sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers bedingt ist.
Typisch ist, dass der Arbeitnehmer gegen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstößt, zum Beispiel durch unentschuldigtes Fehlen, Arbeitsverweigerung oder grobe Beleidigungen.
Merksatz: Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt immer ein steuerbares, vorwerfbares Verhalten des Arbeitnehmers voraus.
2. Voraussetzungen einer verhaltensbedingten Kündigung
Für eine wirksame verhaltensbedingte Kündigung müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:
- Pflichtverletzung: Der Arbeitnehmer muss eine arbeitsvertragliche Pflicht schuldhaft verletzt haben.
- Abmahnung: In der Regel muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorher abmahnen, um ihn zu warnen.
- Prognoseprinzip: Es muss eine Wiederholungsgefahr bestehen.
- Interessenabwägung: Das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung muss das Interesse des Arbeitnehmers am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses überwiegen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) legt diese Hürden streng aus.
Merksatz: Ohne vorherige Abmahnung ist eine verhaltensbedingte Kündigung meist unwirksam.
3. Abmahnung als notwendige Vorstufe
Die Abmahnung ist im Bereich der verhaltensbedingten Kündigung besonders wichtig: Sie soll dem Arbeitnehmer klar signalisieren, dass sein Verhalten vertragswidrig ist und im Wiederholungsfall zur Kündigung führt.
Nur in Ausnahmefällen, z. B. bei besonders schweren Pflichtverletzungen, kann der Arbeitgeber auf eine Abmahnung verzichten.
🔹 Unser Tipp: Nehmen Sie eine Abmahnung immer ernst – sie ist oft der letzte Warnschuss vor der Kündigung.
4. Beispiele für verhaltensbedingte Kündigungen
Typische Fälle aus der Praxis sind:
- Wiederholtes unentschuldigtes Fehlen
- Arbeitsverweigerung trotz Anweisung
- Beleidigungen oder tätliche Angriffe gegen Kollegen oder Vorgesetzte
- Diebstahl geringwertiger Sachen (z. B. BAG, Urteil vom 10.06.2010 – 2 AZR 541/09, sog. „Emmely-Fall“)
Im Einzelfall kommt es immer auf die Umstände an, z. B. die Schwere des Verstoßes, Dauer der Betriebszugehörigkeit und bisheriges Verhalten.
Merksatz: Auch Bagatellen können eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen, wenn das Vertrauensverhältnis zerstört ist.
5. Kündigungsschutz und Rechtsprechung
Wer dem allgemeinen Kündigungsschutz unterliegt, kann sich gegen eine verhaltensbedingte Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage wehren (§ 4 KSchG). Das Arbeitsgericht prüft dann, ob die Voraussetzungen tatsächlich vorlagen.
In vielen Fällen lohnt es sich, die Wirksamkeit zu überprüfen, da Arbeitgeber oft formale Fehler machen – z. B. unzureichende Abmahnungen oder fehlerhafte Betriebsratsanhörung (§ 102 BetrVG).
🔹 Unser Tipp: Lassen Sie jede Kündigung von einem spezialisierten Anwalt prüfen. Fristen sind kurz – die Klage muss innerhalb von 3 Wochen eingereicht werden!
6. Unser Fazit zum Schluss
Eine verhaltensbedingte Kündigung ist kein Selbstläufer für Arbeitgeber. Sie erfordert eine klare Pflichtverletzung, eine Abmahnung und eine sorgfältige Interessenabwägung. Viele Kündigungen scheitern vor Gericht an formalen Fehlern.
Was bedeutet das für Sie?
Wenn Sie eine Abmahnung oder Kündigung erhalten haben, handeln Sie schnell. Wir helfen Ihnen gern dabei, Ihre Rechte zu prüfen und gemeinsam die beste Strategie zu entwickeln. Kontaktieren Sie uns – wir stehen an Ihrer Seite.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: