Was ist ein fehlerhafter Wählerlistenabgleich?

Einleitung

Viele Arbeitnehmer fragen sich, ob ihre Betriebsratswahl überhaupt korrekt abgelaufen ist – besonders dann, wenn es Zweifel an der Wählerliste gibt. Ein fehlerhafter Wählerlistenabgleich kann erhebliche Auswirkungen haben: Wer darf wählen? Wer darf kandidieren? Wir erklären Ihnen, was das bedeutet, worauf Sie achten sollten und welche Rechte Sie haben.


1. Was ist ein fehlerhafter Wählerlistenabgleich?

Die Wählerliste ist das zentrale Dokument für jede Betriebsratswahl. Dort wird festgehalten, welche Arbeitnehmer wahlberechtigt sind. Ein Abgleich der Wählerliste bedeutet, dass der Wahlvorstand die Angaben mit den tatsächlichen Beschäftigungsverhältnissen im Betrieb prüft – z. B. ob jemand ausgeschieden ist, neu eingestellt wurde oder seinen Status geändert hat.

Ein fehlerhafter Wählerlistenabgleich liegt vor, wenn dabei Fehler passieren:

  • Nicht wahlberechtigte Personen werden eingetragen, z. B. ehemalige Beschäftigte oder freie Mitarbeiter.
  • Wahlberechtigte fehlen, z. B. neue Mitarbeiter oder solche in Elternzeit, deren Arbeitsverhältnis noch besteht.
  • Änderungen wurden nicht rechtzeitig berücksichtigt.

2. Gesetzliche Grundlage für den Wählerlistenabgleich

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) regelt in § 2 Abs. 1 Wahlordnung (WO), dass der Wahlvorstand eine korrekte Wählerliste zu erstellen hat. Er muss dabei alle Änderungen laufend überprüfen. Unterlässt er das, kann das ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften sein.

Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass gravierende Fehler bei der Wählerliste die Wahl ungültig machen können.


3. Typische Fehlerquellen beim Abgleich der Wählerliste

Fehler entstehen oft durch:

  • Unvollständige oder veraltete Personaldaten
  • Falsche Zuordnung von Arbeitnehmergruppen, z. B. leitende Angestellte, deren Status nicht geprüft wird
  • Nichtbeachtung von Austritten, Neueinstellungen oder Versetzungen
  • Fehlende Kommunikation mit der Personalabteilung

Unser Tipp: Als Arbeitnehmer können Sie die Liste beim Wahlvorstand einsehen und innerhalb der Einspruchsfrist Korrekturen verlangen (§ 4 Abs. 1 WO).


4. Folgen eines fehlerhaften Wählerlistenabgleichs

Ein gravierender Fehler kann dazu führen, dass die Wahl angefochten wird (§ 19 BetrVG). Eine Anfechtung ist bis zu zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses möglich. Zuständig ist das Arbeitsgericht.

Beispiel: Wurde ein großer Teil der Belegschaft zu Unrecht von der Wahl ausgeschlossen oder durften Nicht-Wahlberechtigte mitwählen, ist die Wahl regelmäßig unwirksam.


5. So können Sie sich als Arbeitnehmer wehren

  • Wählerliste prüfen: Fragen Sie den Wahlvorstand nach der Liste und kontrollieren Sie Ihre Angaben.
  • Einspruch einlegen: Innerhalb von zwei Wochen nach Aushang möglich (§ 4 Abs. 1 WO).
  • Wahl anfechten: Wenn gravierende Verstöße vorliegen, können mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber die Wahl anfechten.

Gerade bei komplexen Fehlern lohnt es sich, einen spezialisierten Anwalt für Arbeitsrecht einzuschalten – wir unterstützen Sie gern dabei, Ihre Rechte durchzusetzen.


✅ Unser Fazit zum Schluss

Ein fehlerhafter Wählerlistenabgleich kann die ganze Betriebsratswahl ins Wanken bringen. Prüfen Sie daher Ihre Eintragung sorgfältig und ziehen Sie bei Zweifeln rechtzeitig Fachanwälte hinzu. So schützen Sie nicht nur Ihre Stimme, sondern auch die Interessen Ihrer Kolleginnen und Kollegen.

Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: