Was ist ein Freistellungsrisiko bei Führungskräften?

Einleitung

Viele Arbeitnehmer, vor allem in gehobenen Positionen, fragen sich: Was ist ein Freistellungsrisiko bei Führungskräften? Gerade wenn die Zusammenarbeit endet, kommt dieses Thema oft auf den Tisch. Denn die Freistellung bringt Unsicherheiten mit sich – etwa, ob man weiter Gehalt erhält, wie der Bonus geregelt wird oder ob es eine Anrechnung auf Urlaub gibt. In diesem Beitrag klären wir die wichtigsten Punkte und zeigen auf, wann es sinnvoll ist, anwaltlichen Rat einzuholen.


1. Was bedeutet Freistellungsrisiko bei Führungskräften?

Freistellung bedeutet, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht entbindet – bei weiterlaufender Vergütung. Das Freistellungsrisiko beschreibt die rechtlichen und finanziellen Unsicherheiten, die daraus entstehen können.
Gerade bei Führungskräften mit variabler Vergütung, Bonusansprüchen oder Dienstwagen entstehen häufig Streitpunkte: Zählt die Freistellung als Beschäftigungszeit? Wie wird der Bonus berechnet?


2. Wann tritt ein Freistellungsrisiko typischerweise auf?

Ein Freistellungsrisiko kann sich ergeben:

  • Im Rahmen einer Kündigung oder eines Aufhebungsvertrags, wenn der Arbeitgeber die Führungskraft bis zum Ende der Kündigungsfrist freistellt.
  • Bei bezahlter Freistellung aus betrieblichen Gründen, z. B. wegen Umstrukturierungen.
  • Wenn es keine klare Regelung zu variablen Vergütungsbestandteilen während der Freistellung gibt.

Ein häufiger Streitpunkt: Der Arbeitgeber möchte Boni oder Tantiemen kürzen, weil keine aktive Arbeitsleistung mehr erbracht wird. Variable Vergütung ist grundsätzlich auch während einer Freistellung zu zahlen, wenn sie Gegenleistung für die Arbeitsbereitschaft ist.


3. Welche arbeitsrechtlichen Besonderheiten gelten?

Das Freistellungsrisiko betrifft häufig folgende Punkte:

  • Urlaubsabgeltung: Hat der Arbeitgeber keine ordnungsgemäße widerrufliche Freistellung unter Anrechnung auf Urlaub erklärt, kann der Urlaubsanspruch fortbestehen (§ 7 Abs. 4 BUrlG).
  • Wettbewerbsverbot: Führungskräfte unterliegen oft nachvertraglichen Wettbewerbsverboten – hier muss die Freistellung klar geregelt sein.
  • Dienstwagenregelung: Darf der Wagen während der Freistellung weiter privat genutzt werden? Ohne eindeutige Vereinbarung kann es zu Rückforderungen kommen.

Gerichte prüfen Freistellungsklauseln genau.


4. Wer trägt das Freistellungsrisiko?

Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber das wirtschaftliche Risiko, wenn er den Mitarbeiter nicht mehr beschäftigen möchte. Nach § 615 BGB bleibt der Vergütungsanspruch bestehen, selbst wenn der Arbeitnehmer nicht arbeitet.
Aber: Unklare Formulierungen oder fehlende Regelungen führen oft zu gerichtlichen Auseinandersetzungen – gerade bei hohen Boni oder geldwerten Vorteilen wie Aktienoptionen.

Unser Tipp: Lassen Sie Freistellungsvereinbarungen vor Unterschrift prüfen. So vermeiden Sie finanzielle Nachteile.


5. Unser Fazit zum Schluss

Das Thema Freistellungsrisiko bei Führungskräften wird häufig unterschätzt. Gerade bei komplexen Vergütungsstrukturen lohnt sich ein genauer Blick in Arbeits- und Aufhebungsverträge. Klare Vereinbarungen schützen vor Streitigkeiten und finanziellen Überraschungen. Sollten Sie von einer Freistellung betroffen sein oder eine Vereinbarung aushandeln wollen: Wir helfen Ihnen gern, Ihre Interessen zu sichern.

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