Inhalt
Einleitung
Viele Arbeitnehmer fragen sich, was passiert, wenn sie nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis eine ähnliche Tätigkeit bei einem Konkurrenten aufnehmen möchten – oder vielleicht sogar selbst ein Konkurrenzunternehmen gründen wollen. Ein zentraler Begriff, der in diesem Zusammenhang oft auftaucht, ist der Konkurrenztätigkeitsverzicht.
Was bedeutet dieser Begriff genau? Welche Auswirkungen hat er für Arbeitnehmer? Und worauf sollten Sie achten, bevor Sie einen solchen Verzicht erklären? Wir erklären Ihnen das Wichtigste in klaren Worten – und zeigen, wann anwaltlicher Rat sinnvoll sein kann.
1. Was bedeutet „Konkurrenztätigkeitsverzicht“?
Ein Konkurrenztätigkeitsverzicht bezeichnet die Erklärung des Arbeitgebers, auf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zu verzichten. Das bedeutet: Der Arbeitgeber verzichtet ausdrücklich darauf, den (ehemaligen) Arbeitnehmer daran zu hindern, in der gleichen Branche tätig zu werden oder für ein Konkurrenzunternehmen zu arbeiten.
Das kann in Form einer ausdrücklichen schriftlichen Erklärung erfolgen oder durch schlüssiges Verhalten – etwa, wenn der Arbeitgeber weiß, dass der Arbeitnehmer eine Konkurrenztätigkeit aufnimmt, aber dagegen nichts unternimmt.
Merksatz: Ein Konkurrenztätigkeitsverzicht hebt ein vereinbartes Wettbewerbsverbot vorzeitig auf – mit weitreichenden Folgen für beide Seiten.
2. Gesetzlicher Rahmen – was das Arbeitsrecht dazu sagt
Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist in § 74 ff. HGB geregelt. Es gilt aber nicht automatisch, sondern muss ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart sein – und zwar schriftlich.
Verzichtet der Arbeitgeber auf dieses Verbot, ist das rechtlich zulässig. Allerdings gibt es wichtige Fristen:
- Der Verzicht beendet das Wettbewerbsverbot nicht sofort, sondern nach Ablauf eines Jahres (§ 75 Abs. 1 HGB).
- Innerhalb dieses Jahres muss der Arbeitgeber die Karenzentschädigung weiterzahlen, sofern der Arbeitnehmer sich an das Wettbewerbsverbot hält.
🔹 Unser Tipp: Prüfen Sie sorgfältig, ob ein wirksames Wettbewerbsverbot überhaupt besteht – nicht jede Klausel im Vertrag ist automatisch rechtlich wirksam.
3. Welche Rolle spielt der Arbeitgeber beim Verzicht?
Nur der Arbeitgeber kann auf das Wettbewerbsverbot verzichten. Der Arbeitnehmer kann nicht einseitig erklären, dass er sich nicht mehr daran gebunden fühlt. Ein Verzicht ist besonders häufig bei Aufhebungsverträgen oder Trennungsverhandlungen zu finden, etwa um dem Arbeitnehmer schneller berufliche Neuorientierung zu ermöglichen – und sich die Karenzentschädigung zu sparen.
Wichtig: Der Arbeitgeber muss den Verzicht klar und ausdrücklich erklären. Eine nur beiläufige Bemerkung reicht in der Regel nicht aus.
Merksatz: Nur der Arbeitgeber kann wirksam auf ein vereinbartes Wettbewerbsverbot verzichten – und muss dafür klare Worte finden.
4. Welche Vorteile oder Risiken ergeben sich für Arbeitnehmer?
Für Arbeitnehmer kann ein Verzicht berufliche Freiheit bedeuten: Sie dürfen dann unmittelbar nach Vertragsende wieder in der gleichen Branche tätig werden – ohne Sperrfrist. Gleichzeitig entfällt aber auch der Anspruch auf Karenzentschädigung, also die finanzielle Absicherung während der Sperrzeit.
Besonders problematisch: Wenn der Verzicht zu spät erfolgt oder unklar formuliert ist, kann das zu Unsicherheiten führen – und im schlimmsten Fall zu teuren Auseinandersetzungen, etwa wenn der Arbeitgeber später doch auf das Wettbewerbsverbot pocht.
🔹 Unser Tipp: Lassen Sie einen möglichen Verzicht auf ein Wettbewerbsverbot immer rechtlich prüfen – besonders bei Aufhebungsverträgen oder neuen Jobangeboten.
5. Abgrenzung zum Wettbewerbsverbot
Der Konkurrenztätigkeitsverzicht ist nicht dasselbe wie das Wettbewerbsverbot selbst. Letzteres ist eine vertragliche Verpflichtung, bestimmte Tätigkeiten nach dem Arbeitsverhältnis zu unterlassen. Der Verzicht hingegen ist eine nachträgliche einseitige Erklärung des Arbeitgebers, auf diese Rechte zu verzichten.
Auch ein fehlender Verzicht bedeutet nicht automatisch, dass ein Wettbewerbsverbot wirksam ist – das hängt von zahlreichen Voraussetzungen ab, z. B.:
- Angemessene Karenzentschädigung (mind. 50 % des letzten Gehalts)
- Kein übermäßiger Eingriff in die berufliche Freiheit
Merksatz: Wettbewerbsverbot und Verzicht darauf sind zwei verschiedene Dinge – und müssen getrennt betrachtet werden.
Unser Fazit zum Schluss
Ein Konkurrenztätigkeitsverzicht kann für Sie als Arbeitnehmer ein echter Türöffner sein – aber auch finanzielle Nachteile mit sich bringen. Entscheidend ist, wann und wie der Verzicht erklärt wird. Wenn Sie ein Wettbewerbsverbot im Vertrag haben oder Ihnen eine solche Klausel vorgelegt wird: Lassen Sie sich beraten, bevor Sie etwas unterschreiben.
Wir unterstützen Sie gern dabei, Ihre Rechte zu prüfen und die beste Strategie für Ihre berufliche Zukunft zu finden – ob bei Vertragsverhandlungen, Kündigung oder Aufhebungsvertrag.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: