Was ist ein Nachteilsausgleich?

Einleitung

Viele Arbeitnehmer erfahren erst von ihrem Anspruch auf Nachteilsausgleich, wenn der Arbeitsplatz bereits verloren ist. Doch was genau verbirgt sich hinter diesem Begriff? Und wann besteht ein Anspruch darauf?

In diesem Artikel erklären wir verständlich, was ein Nachteilsausgleich ist, wann er greift – und warum es sich lohnen kann, rechtzeitig rechtlichen Rat einzuholen.


1. Was versteht man unter einem Nachteilsausgleich?

Der Nachteilsausgleich ist eine Art Entschädigungszahlung, die Arbeitnehmer erhalten können, wenn ein Arbeitgeber betriebsbedingte Kündigungen ohne vorherige Verhandlungen mit dem Betriebsrat (sogenannter „Interessenausgleich“) durchführt.

Das Ziel des Nachteilsausgleichs ist es, wirtschaftliche Nachteile abzumildern, die durch die unterlassene Mitwirkung des Betriebsrats bei größeren Umstrukturierungen entstehen.


2. Wann entsteht ein Anspruch auf Nachteilsausgleich?

Ein Anspruch auf Nachteilsausgleich kann entstehen, wenn:

  • es sich um eine betriebsbedingte Kündigung im Rahmen einer Betriebsänderung handelt (§ 111 BetrVG),
  • der Arbeitgeber keinen oder keinen ernsthaften Versuch unternommen hat, einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat zu erzielen,
  • und der Arbeitnehmer dadurch seinen Arbeitsplatz verliert.

Geregelt ist das in § 113 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Das Bundesarbeitsgericht stellt hohe Anforderungen an die Verhandlungsbereitschaft des Arbeitgebers. Allein einseitige Entscheidungen und reine Informationsgespräche reichen nicht aus.

🔹 Unser Tipp: Wurden Sie betriebsbedingt gekündigt und haben Zweifel, ob es Gespräche mit dem Betriebsrat gab? Lassen Sie das prüfen – es kann bares Geld bedeuten.


3. Wie hoch ist der Nachteilsausgleich?

Die Höhe des Nachteilsausgleichs orientiert sich nicht pauschal an einer bestimmten Formel. Vielmehr gilt: Der Arbeitgeber muss den vollen wirtschaftlichen Schaden ausgleichen, der durch die fehlerhafte Betriebsänderung entstanden ist.

In der Praxis orientieren sich Gerichte oft an Abfindungsgrößen, wie sie bei vergleichbaren Sozialplänen üblich sind. Häufige Kriterien sind:

  • Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • Alter
  • Unterhaltspflichten
  • Aussicht auf neuen Job

Das kann mehrere Monatsgehälter umfassen – in Einzelfällen sogar deutlich mehr.


4. Wie können Sie Ihren Anspruch durchsetzen?

Der Nachteilsausgleich ist nicht automatisch fällig. Sie müssen ihn aktiv einklagen – und zwar innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung, zusammen mit einer Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG).

Ein Anspruch besteht nur für gekündigte Arbeitnehmer, nicht etwa für Versetzte oder Umgruppierte.

Wichtig: Oft wissen Arbeitnehmer gar nicht, dass es keinen Interessenausgleich gab. Deshalb lohnt es sich, im Zweifel sofort anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ein spezialisierter Anwalt kann Akteneinsicht beantragen und prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen.

🔹 Unser Tipp: Reichen Sie innerhalb von 3 Wochen Klage ein – so sichern Sie sich alle Optionen, auch auf Nachteilsausgleich.


5. Unterschied zur Abfindung im Sozialplan

Ein Sozialplan ist das Ergebnis erfolgreicher Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Darin wird meist eine Abfindung für alle betroffenen Arbeitnehmer geregelt.

Der Nachteilsausgleich hingegen greift nur, wenn keine Einigung erzielt wurde – er ist also eine Art „Ersatzabfindung“, aber nur für diejenigen, die tatsächlich gekündigt wurden.

In der Praxis kommt es selten zu beidem – entweder gibt es einen Sozialplan oder einen Anspruch auf Nachteilsausgleich.


Unser Fazit zum Schluss

Der Nachteilsausgleich ist ein mächtiges Instrument, um ungerechtfertigte betriebsbedingte Kündigungen zu kompensieren – aber er muss rechtzeitig geltend gemacht werden.

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben und vermuten, dass der Arbeitgeber keinen echten Interessenausgleich mit dem Betriebsrat durchgeführt hat, sollten Sie dringend juristischen Rat einholen.

Wir unterstützen Sie gern dabei, Ihre Chancen zu prüfen und Ihre Rechte durchzusetzen.

Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: