Inhalt
Einleitung
Viele Arbeitnehmer fragen sich nach der Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag: Darf ich direkt zur Konkurrenz wechseln oder mich selbstständig machen? Die Antwort hängt davon ab, ob ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot besteht – eine Klausel, die Ihnen auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestimmte Tätigkeiten untersagt. In diesem Beitrag erklären wir, was genau dahintersteckt, wann solche Verbote gültig sind und welche Rechte Sie haben.
1. Was bedeutet ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot?
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist eine vertragliche Vereinbarung, mit der Arbeitnehmer sich verpflichten, nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses für eine bestimmte Zeit nicht für ein Konkurrenzunternehmen tätig zu werden oder ein eigenes Konkurrenzunternehmen zu gründen.
Diese Regelung soll den ehemaligen Arbeitgeber vor einem Abwandern von Kunden, Betriebsgeheimnissen oder Marktanteilen schützen.
➡️ Es unterscheidet sich vom vertraglichen Wettbewerbsverbot, das während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gilt und ohnehin gesetzlich (§ 60 HGB analog) verpflichtend ist.
Merksatz: Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot greift erst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses – und muss ausdrücklich vereinbart werden.
2. Voraussetzungen für ein wirksames Wettbewerbsverbot
Damit ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot wirksam ist, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein (§§ 74 ff. HGB – anwendbar auch auf normale Arbeitsverhältnisse):
- Schriftform: Die Vereinbarung muss schriftlich erfolgen.
- Höchstfrist: Das Verbot darf höchstens zwei Jahre dauern.
- Karenzentschädigung: Der Arbeitgeber muss sich verpflichten, eine Entschädigung zu zahlen (dazu mehr im nächsten Abschnitt).
- Schutzwürdiges Interesse: Das Wettbewerbsverbot muss zum Schutz berechtigter Geschäftsinteressen dienen.
- Keine unzumutbare Beschränkung: Die Regelung darf Sie als Arbeitnehmer nicht unbillig in Ihrer beruflichen Entwicklung einschränken.
Ein Verstoß gegen diese Anforderungen kann das Wettbewerbsverbot unwirksam oder unverbindlich machen.
Merksatz: Ein Wettbewerbsverbot ist nur dann gültig, wenn es schriftlich erfolgt, maximal zwei Jahre dauert und mit einer Karenzentschädigung verbunden ist.
3. Karenzentschädigung: Vergütung für das Wettbewerbsverbot
Das Gesetz (§ 74 Abs. 2 HGB) sieht vor: Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur dann verbindlich, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Dauer des Verbots eine Karenzentschädigung zahlt.
Diese beträgt mindestens 50 % der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen – also regelmäßig das Bruttogehalt inklusive geldwerter Vorteile (z. B. Dienstwagen).
Wird keine Entschädigung zugesagt, ist das Verbot für den Arbeitnehmer unverbindlich. Das bedeutet: Sie dürfen trotzdem zur Konkurrenz wechseln, ohne Nachteile befürchten zu müssen.
🔹 Unser Tipp: Prüfen Sie immer, ob die Entschädigung klar und ausreichend geregelt ist. Ohne Karenzentschädigung – kein wirksames Verbot.
4. Typische Probleme und Streitpunkte
In der Praxis kommt es oft zu Auseinandersetzungen – etwa wenn:
- der Arbeitgeber die Karenzentschädigung nicht zahlt,
- das Verbot zu weit gefasst ist (z. B. räumlich oder inhaltlich),
- der Arbeitnehmer nicht sicher ist, ob die Tätigkeit wirklich konkurrenzfähig ist,
- eine Kündigung vorliegt und unklar ist, ob das Verbot weiter gilt.
In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, das Wettbewerbsverbot gerichtlich prüfen zu lassen oder mit anwaltlicher Hilfe zu verhandeln. Teilweise lässt sich durch Vergleichslösungen oder Rücktrittsvereinbarungen ein guter Mittelweg finden.
Merksatz: Wettbewerbsverbote sind häufig angreifbar – prüfen Sie Klausel, Dauer, Inhalt und Entschädigung genau.
5. Was bedeutet das für Sie?
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann Ihre beruflichen Perspektiven deutlich einschränken – aber nur, wenn es rechtlich wirksam ist. Viele Klauseln in Arbeitsverträgen halten einer juristischen Prüfung nicht stand. Gerade wenn Sie sich beruflich neu orientieren oder gründen möchten, sollten Sie das Verbot kritisch prüfen lassen.
👩⚖️ Unser Angebot: Wir prüfen Ihre Wettbewerbsverbotsklausel und zeigen Ihnen Ihre rechtlichen und strategischen Optionen – diskret, kompetent und auf Augenhöhe.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: