Was ist ein Übergangsarbeitsverhältnis?

1. Was ist ein Übergangsarbeitsverhältnis?

Ein Übergangsarbeitsverhältnis ist ein befristetes Arbeitsverhältnis, das in der Regel im Anschluss an ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis geschlossen wird – typischerweise im Rahmen von Umstrukturierungen oder Sozialplänen. Es soll betroffenen Beschäftigten eine sozial abgesicherte Übergangszeit ermöglichen, in der sie sich neu orientieren oder weiterqualifizieren können.

Solche Arbeitsverhältnisse entstehen häufig im Zusammenhang mit Transfergesellschaften oder anderen Auffanglösungen, wenn Arbeitsplätze abgebaut werden.


2. Wozu dient ein solches Arbeitsverhältnis?

Ziel ist es, Entlassungen sozialverträglich zu gestalten. Unternehmen und Betriebsräte vereinbaren oft im Sozialplan, dass ausscheidende Arbeitnehmer nicht sofort in die Arbeitslosigkeit fallen, sondern zunächst für eine bestimmte Zeit in ein Übergangsarbeitsverhältnis übernommen werden.

Typische Zwecke:

  • Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen
  • Vorbereitung auf eine berufliche Neuorientierung
  • Vermeidung von Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld

Oft wird das Übergangsarbeitsverhältnis von einer Transfergesellschaft organisiert, mit dem Ziel, möglichst viele Betroffene in neue Arbeitsverhältnisse zu vermitteln.

🔹 Unser Tipp: Lassen Sie prüfen, ob durch ein Übergangsarbeitsverhältnis Ihre Ansprüche auf Abfindung oder Arbeitslosengeld beeinflusst werden.


3. Wie lange dauert ein Übergangsarbeitsverhältnis?

Die Laufzeit ist befristet, meist zwischen 3 und 12 Monaten, kann aber auch kürzer oder länger sein – abhängig von der konkreten Vereinbarung im Sozialplan oder Arbeitsvertrag.

Eine gesetzliche Mindest- oder Höchstdauer gibt es nicht. Wichtig ist: Die Befristung muss schriftlich vereinbart sein (§ 14 TzBfG).


4. Rechte und Pflichten während des Übergangsarbeitsverhältnisses

Auch im Übergangsarbeitsverhältnis haben Sie die vollen Arbeitnehmerrechte: Anspruch auf Lohn, Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall etc. – allerdings oft zu reduzierten Konditionen, etwa bei Teilzeit oder angepasstem Gehalt.

Gleichzeitig besteht häufig die Pflicht zur aktiven Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen oder zur Mitwirkung bei der Arbeitsvermittlung. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Übergangsarbeitsverhältnis über eine Transfergesellschaft läuft.


5. Kündigung und Beendigung

Ein Übergangsarbeitsverhältnis endet automatisch mit Ablauf der Befristung. Eine vorzeitige Kündigung ist in der Regel nur unter den Bedingungen des Vertrags oder bei schwerwiegenden Pflichtverstößen möglich.

Wichtig: Eine Eigenkündigung kann Nachteile beim Arbeitslosengeld verursachen (§ 159 SGB III: Sperrzeit). Auch wenn das Übergangsarbeitsverhältnis nicht besonders attraktiv erscheint – sprechen Sie vorher mit einem Anwalt, bevor Sie kündigen!

🔹 Unser Tipp: Lassen Sie sich vor einer Eigenkündigung unbedingt beraten – es drohen finanzielle Einbußen.


6. Was bedeutet das für Sie?

Ein Übergangsarbeitsverhältnis kann eine Chance sein, den Übergang in eine neue berufliche Zukunft besser zu gestalten – sozial abgesichert und begleitet. Aber: Die vertraglichen Details, Pflichten und Auswirkungen auf Ihre weiteren Ansprüche sollten sorgfältig geprüft werden.

Wenn Sie unsicher sind, was in Ihrem Fall gilt oder ob Ihnen ein solches Arbeitsverhältnis zusteht – sprechen Sie uns gerne an. Wir beraten Sie kompetent und mit dem Blick auf Ihre individuelle Situation.

Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: