Was ist ein Vermittlungsvorschlag?

Einleitung

Viele Arbeitnehmer, die arbeitslos werden, stoßen schnell auf den Begriff Vermittlungsvorschlag. Doch was bedeutet das eigentlich genau? Wann sind Sie verpflichtet, sich zu bewerben? Und welche Folgen hat es, wenn Sie das nicht tun? In diesem Artikel erklären wir, was hinter dem Begriff steckt, welche Rechte und Pflichten Sie haben – und wann Sie sich rechtlichen Rat holen sollten.


1. Was ist ein Vermittlungsvorschlag?

Ein Vermittlungsvorschlag ist ein konkretes Stellenangebot, das Sie von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter erhalten. Das Ziel: Sie möglichst schnell wieder in Arbeit zu bringen.

Die Behörde prüft, ob die Stelle grundsätzlich zu Ihrem beruflichen Profil passt. Oft werden diese Vorschläge automatisch generiert und postalisch oder elektronisch zugestellt.

Rechtsgrundlage ist § 140 SGB III – danach gilt eine Arbeit als zumutbar, wenn sie Ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und Ihrer Gesundheit entspricht.


2. Muss ich auf einen Vermittlungsvorschlag reagieren?

Ja! Wenn Sie Arbeitslosengeld I oder II beziehen, sind Sie verpflichtet, sich auf einen Vermittlungsvorschlag ernsthaft zu bewerben. Sie müssen außerdem nachweisen können, dass Sie sich beworben haben – z. B. durch eine Kopie Ihrer Bewerbung oder eine Eingangsbestätigung des Arbeitgebers.

Kommt eine Einladung zum Vorstellungsgespräch, sind Sie ebenfalls verpflichtet, daran teilzunehmen, soweit es Ihnen gesundheitlich zumutbar ist.

🔹 Unser Tipp: Reagieren Sie immer fristgerecht und dokumentieren Sie Ihre Bemühungen sorgfältig.


3. Was passiert, wenn ich einen Vermittlungsvorschlag ablehne?

Lehnen Sie einen Vermittlungsvorschlag ohne wichtigen Grund ab oder bewerben sich nicht, kann das Konsequenzen haben. Die Agentur für Arbeit darf nach § 159 SGB III eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen verhängen.

Ein wichtiger Grund kann z. B. sein:

  • Die Stelle ist objektiv unzumutbar (z. B. sittenwidrig niedriger Lohn).
  • Sie sind krankgeschrieben (Attest!).
  • Die Arbeitsbedingungen widersprechen wichtigen familiären Verpflichtungen.

Im Zweifel entscheidet ein Gericht, ob Ihre Ablehnung berechtigt war. Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass auch die Zumutbarkeitsgrenzen nicht überschritten werden dürfen.


4. Wann droht eine Sperrzeit?

Die Agentur für Arbeit prüft jeden Einzelfall. Eine Sperrzeit tritt ein, wenn Sie „versicherungswidriges Verhalten“ zeigen (§ 159 SGB III). Das heißt: Wenn Sie Ihre Mitwirkungspflicht verletzen – etwa, indem Sie sich nicht bewerben oder absichtlich ein Vorstellungsgespräch sabotieren.

Gerichte stellen hohe Anforderungen an den Nachweis einer zumutbaren Stelle. Wenn Sie unsicher sind, ob ein Vermittlungsvorschlag rechtmäßig ist, sollten Sie frühzeitig rechtlichen Rat einholen.

🔹 Unser Tipp: Bei drohender Sperrzeit sollten Sie Widerspruch einlegen und einen Fachanwalt hinzuziehen.


5. Unser Fazit zum Schluss

Ein Vermittlungsvorschlag ist mehr als nur ein nettes Angebot – er ist eine Pflicht. Wer ihn ignoriert, riskiert finanzielle Einbußen. Gleichzeitig darf Ihnen die Agentur für Arbeit aber auch keine unzumutbaren Jobs vermitteln.

Wenn Sie Zweifel an der Zumutbarkeit haben oder Ihnen eine Sperrzeit droht, zögern Sie nicht, sich rechtlich beraten zu lassen. Oft lässt sich eine Sperrzeit vermeiden, wenn man frühzeitig professionell reagiert.

Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: