Was ist ein Vertragsstrafeversprechen im Wettbewerbsverbot?

Einleitung

Viele Arbeitnehmer staunen nicht schlecht, wenn sie nach ihrer Kündigung oder bei Unterzeichnung eines neuen Arbeitsvertrags auf eine Klausel stoßen, die von einer Vertragsstrafe beim Wettbewerbsverbot spricht. Doch was bedeutet das konkret? Wann ist eine solche Vertragsstrafe überhaupt wirksam – und wie hoch darf sie sein?

Wir erklären Ihnen einfach und klar, worum es geht – und wann Sie sich lieber anwaltlich beraten lassen sollten.


1. Was ist ein Vertragsstrafeversprechen?

Ein Vertragsstrafeversprechen ist eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder einem Zusatzdokument, wonach der Arbeitnehmer eine bestimmte Geldsumme zahlen muss, wenn er gegen eine vertragliche Pflicht verstößt.

Im Arbeitsrecht begegnet man solchen Klauseln oft im Zusammenhang mit:

  • Wettbewerbsverboten
  • Geheimhaltungspflichten
  • Rückgabepflichten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

2. Vertragsstrafe im Zusammenhang mit Wettbewerbsverboten

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot (§ 74 ff. HGB) untersagt es dem Arbeitnehmer, für einen bestimmten Zeitraum nach dem Ausscheiden beim bisherigen Arbeitgeber in Konkurrenz zu treten. Damit ein solches Verbot wirksam ist, muss es insbesondere:

  • schriftlich vereinbart sein,
  • eine Karenzentschädigung von mindestens 50 % des letzten Gehalts zusagen,
  • inhaltlich klar und verhältnismäßig sein.

Wird gleichzeitig eine Vertragsstrafe für den Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot vereinbart, verpflichtet sich der Arbeitnehmer, bei einem Verstoß einen Geldbetrag zu zahlen – zusätzlich zu einem eventuellen Schadensersatzanspruch.


3. Wirksamkeit und Grenzen von Vertragsstrafen

Damit ein Vertragsstrafeversprechen wirksam ist, muss es bestimmten Anforderungen genügen. Nach der Rechtsprechung darf es insbesondere:

  • nicht unangemessen hoch sein (→ sonst unwirksam nach § 307 BGB),
  • klar und bestimmt formuliert sein,
  • nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen.

Zudem darf die Vertragsstrafe nicht im Arbeitszeugnis stehen oder davon abhängen, ob der Arbeitnehmer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat – eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe ist in der Regel unwirksam.

Beispielhafte Formulierung:

„Verstößt der Arbeitnehmer gegen das Wettbewerbsverbot, so verpflichtet er sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 Euro je Verstoß.“

Das Bundesarbeitsgericht hat mehrfach betont, dass Vertragsstrafen nicht abschreckend wirken dürfen. Eine feste Summe zwischen 3.000 und 10.000 Euro wird meist noch als zulässig angesehen – darüber hinaus ist Vorsicht geboten.

🔹 Unser Tipp: Lassen Sie Vertragsstrafe-Klauseln von einem Fachanwalt prüfen, bevor Sie unterschreiben – viele sind unwirksam oder überzogen.


4. Typische Höhe und Durchsetzung der Vertragsstrafe

In der Praxis sehen viele Wettbewerbsverbote pauschale Vertragsstrafen von 5.000 – 25.000 Euro vor. Problematisch wird es aber, wenn die Höhe der Strafe in keinem Verhältnis zum Verstoß steht.

Wichtig:

  • Die Vertragsstrafe muss gerichtlich durchsetzbar sein.
  • Der Arbeitgeber muss den Verstoß nachweisen können.
  • In manchen Fällen ist auch eine Abschwächung durch das Gericht möglich (§ 343 BGB: Herabsetzung bei unverhältnismäßiger Höhe).

Eine gute Verteidigungsmöglichkeit für Arbeitnehmer ist oft: Unverhältnismäßigkeit oder fehlende Karenzentschädigung. Denn ohne Karenzentschädigung ist das Wettbewerbsverbot insgesamt nichtig – und damit auch die Vertragsstrafe nicht durchsetzbar.


5. Was bedeutet das für Sie?

Wenn Sie ein Vertragsstrafeversprechen im Zusammenhang mit einem Wettbewerbsverbot unterzeichnen oder dagegen verstoßen haben, sollten Sie wissen: Die Rechtslage ist komplex. Oft lassen sich überzogene Vertragsstrafen abwehren oder in ihrer Wirkung entschärfen.

Gerade bei Kündigung, Wechsel zu einem Konkurrenten oder Gründung eines eigenen Unternehmens lohnt sich eine anwaltliche Prüfung, bevor Sie ein finanzielles Risiko eingehen.

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