Inhalt
1. Was ist ein Wahlausschreiben?
Das Wahlausschreiben ist der offizielle Startschuss für die Betriebsratswahl. Es handelt sich um ein formelles Dokument, das der Wahlvorstand erstellt, um die Belegschaft über die anstehende Wahl zu informieren. Es enthält alle wichtigen Informationen zum Ablauf der Wahl – vergleichbar mit einer „Einladung zur Wahl“ mit konkreten Anweisungen und Fristen.
Ohne Wahlausschreiben kann keine rechtsgültige Wahl stattfinden. Es stellt also sicher, dass die Wahl transparent, fair und für alle verständlich durchgeführt wird.
Merksatz: Das Wahlausschreiben ist das zentrale Dokument zur Einleitung der Betriebsratswahl – ohne es keine Wahl!
2. Warum ist das Wahlausschreiben so wichtig?
Das Wahlausschreiben sorgt für Rechtssicherheit im Wahlverfahren. Es informiert alle Beschäftigten über:
- Wahltag und -zeit
- Ort der Stimmabgabe
- Fristen für Vorschlagslisten
- Wählbarkeit und Wahlberechtigung
Wird das Wahlausschreiben fehlerhaft oder gar nicht veröffentlicht, kann die Wahl angefochten oder für unwirksam erklärt werden (§ 19 BetrVG).
🔹 Unser Tipp: Wer unsicher ist, sollte das Wahlausschreiben von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen.
3. Wer erstellt das Wahlausschreiben?
Das Wahlausschreiben wird vom Wahlvorstand erstellt und unterzeichnet. Der Wahlvorstand wird zuvor entweder durch den amtierenden Betriebsrat oder in einer Betriebsversammlung bestellt (§ 16 BetrVG).
Der Wahlvorstand trägt die Verantwortung dafür, dass das Wahlausschreiben vollständig, korrekt und rechtzeitig bekannt gemacht wird.
Merksatz: Der Wahlvorstand ist für Inhalt und Aushang des Wahlausschreibens verantwortlich – mit rechtlicher Wirkung.
4. Welche Inhalte muss ein Wahlausschreiben enthalten?
Gemäß § 3 Abs. 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (WO) muss das Wahlausschreiben unter anderem folgende Angaben enthalten:
- Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder
- Tag und Ort der Wahl
- Wahlzeit (Beginn und Ende)
- Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen
- Hinweis auf Minderheitengeschlecht (§ 15 BetrVG)
- Ort der Stimmauszählung
- Hinweis auf Briefwahlmöglichkeit (wenn zulässig)
- Liste der Wahlberechtigten (liegt separat aus)
Merksatz: Inhaltliche Fehler im Wahlausschreiben können die gesamte Wahl gefährden – Sorgfalt ist Pflicht!
5. Wann und wie wird das Wahlausschreiben bekannt gemacht?
Das Wahlausschreiben muss spätestens sechs Wochen vor dem ersten Wahltag im Betrieb öffentlich bekannt gemacht werden – durch Aushang an geeigneten Stellen oder digital, wenn dies üblich ist (§ 3 Abs. 4 WO).
Wichtig ist, dass alle Beschäftigten Zugang zur Bekanntmachung haben – auch Homeoffice-Kräfte oder Außendienstmitarbeitende.
🔹 Unser Tipp: Achten Sie auf eine nachweisbare Veröffentlichung – z. B. durch Dokumentation oder Screenshots bei digitalem Versand.
6. Was passiert bei Fehlern im Wahlausschreiben?
Fehlerhafte Wahlausschreiben zählen zu den häufigsten Gründen für Wahlanfechtungen. Wird z. B. ein falscher Wahltag angegeben oder fehlen gesetzlich vorgeschriebene Angaben, kann die Wahl durch das Arbeitsgericht für ungültig erklärt werden.
Wahlvorstände sollten daher sehr sorgfältig arbeiten – oder rechtlichen Rat einholen.
Merksatz: Formfehler im Wahlausschreiben sind keine Kleinigkeit – sie gefährden die gesamte Wahl.
Was bedeutet das für Sie?
Wenn Sie Teil des Wahlvorstands sind oder eine Betriebsratswahl vorbereiten: Nehmen Sie das Wahlausschreiben ernst! Es ist nicht nur ein Infoblatt, sondern ein rechtlich relevantes Dokument mit weitreichenden Folgen. Bei Unsicherheiten oder komplexen Konstellationen unterstützen wir Sie gerne – von der Prüfung bis zur rechtssicheren Formulierung.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: