Inhalt
Einleitung
Viele Arbeitnehmer mit nachvertraglichem Wettbewerbsverbot fragen sich: Kann mein ehemaliger Arbeitgeber einfach auf das Wettbewerbsverbot verzichten? Und was bedeutet das für meine Karenzentschädigung? Die Antwort lautet: Ja – aber nicht folgenlos. Ein sogenannter Wettbewerbsverzicht kann tiefgreifende Auswirkungen auf Ihre finanzielle Absicherung nach der Kündigung haben. Wir erklären Ihnen, was dahintersteckt und worauf Sie achten sollten.
1. Was bedeutet ein Wettbewerbsverzicht?
Ein Wettbewerbsverzicht durch den Arbeitgeber liegt vor, wenn dieser nach Ende des Arbeitsverhältnisses auf die Einhaltung eines vereinbarten Wettbewerbsverbots verzichtet. Damit wird der Arbeitnehmer von seiner Pflicht entbunden, keine Konkurrenztätigkeit aufzunehmen.
👉 Wichtig: Ein solcher Verzicht ist nur bei einem zuvor vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbot (§ 74 HGB analog) relevant. Hat man nie ein Wettbewerbsverbot vereinbart, muss der Arbeitgeber auch auf nichts verzichten.
Merksatz: Der Arbeitgeber kann auf ein vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot verzichten – das hebt die Pflicht zur Unterlassung auf.
2. Warum erklären Arbeitgeber einen Wettbewerbsverzicht?
In der Praxis erklären Arbeitgeber häufig einen Verzicht, um Kosten zu sparen – denn solange ein Wettbewerbsverbot besteht, muss der Arbeitgeber eine Karenzentschädigung zahlen: mindestens 50 % der letzten Vergütung (§ 74 Abs. 2 HGB analog).
Ein Verzicht bedeutet: Der Arbeitnehmer darf sofort zur Konkurrenz, aber verliert gleichzeitig seinen Anspruch auf die Entschädigung nach Ablauf einer bestimmten Frist (mehr dazu im nächsten Abschnitt).
🔹 Unser Tipp: Prüfen Sie sorgfältig, ob sich ein Wettbewerbsverzicht für Sie finanziell lohnt – vor allem, wenn Sie kein neues Jobangebot in Aussicht haben.
3. Rechtsfolgen für die Karenzentschädigung
Verzichtet der Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, dann endet auch die Verpflichtung zur Zahlung der Karenzentschädigung – allerdings nicht sofort:
§ 75 HGB analog bestimmt, dass der Arbeitgeber ein Jahr nach Verzicht noch zahlen muss, wenn der Arbeitnehmer sich ans Verbot gehalten hat.
Beispiel:
- Kündigung zum 30.06.
- Verzicht des Arbeitgebers am 01.07.
- Dann endet das Wettbewerbsverbot zum 01.07. des Folgejahres – sofern keine anderweitige Konkurrenzaufnahme erfolgt.
Wichtig: Ein Verzicht vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses gilt nicht als Verzicht, sondern als einseitige Nichtgeltendmachung – mit anderen rechtlichen Konsequenzen.
Merksatz: Verzichtet der Arbeitgeber nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses, endet das Wettbewerbsverbot – aber die Entschädigung ist noch ein Jahr lang fällig, wenn Sie keinen Wettbewerb betreiben.
4. Form und Zeitpunkt des Verzichts
Ein Verzicht sollte schriftlich erklärt werden. In der Praxis erfolgt dies oft durch einen Satz wie:
„Wir verzichten ab sofort auf die Einhaltung des Wettbewerbsverbots gemäß § … des Arbeitsvertrags.“
Der Zeitpunkt des Verzichts ist entscheidend für die Dauer der Karenzentschädigung:
- Vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Arbeitgeber bleibt an Entschädigung gebunden, das Verbot besteht faktisch fort.
- Nach Beendigung: Die Sperrfrist läuft noch ein Jahr, falls der Arbeitnehmer sich weiterhin daran hält.
Merksatz: Der Verzicht ist erst wirksam, wenn er nach Vertragsende erklärt wird – nur dann entfällt das Wettbewerbsverbot nach 12 Monaten.
5. Was bedeutet das für Sie?
Ein Wettbewerbsverzicht durch den Arbeitgeber kann für Sie Fluch oder Segen sein – je nachdem, ob Sie schnell eine neue Stelle finden oder auf die Karenzentschädigung angewiesen sind. Lassen Sie einen solchen Verzicht immer prüfen, bevor Sie handeln. Denn ein unbedachtes Vorgehen kann teuer werden.
📞 Wenn Sie unsicher sind, ob Sie das Wettbewerbsverbot einhalten müssen oder wie sich ein Verzicht auswirkt, melden Sie sich gern bei uns. Wir klären für Sie, ob Sie noch geschützt sind und ob ein Zahlungsanspruch besteht.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: