Inhalt
Einleitung
Viele Gesellschafter stellen sich die Frage: Wann kann ein Geschäftsführer vorzeitig abberufen werden? Und was genau ist ein „wichtiger Grund“ im Sinne des Gesetzes? Die Antwort ist entscheidend – sowohl für Unternehmen als auch für Geschäftsführer, deren Stellung von heute auf morgen enden kann. In diesem Beitrag erklären wir Ihnen klar und verständlich, wann ein wichtiger Grund zur Abberufung vorliegt, welche Voraussetzungen gelten – und wie Sie sich als Betroffener juristisch absichern können.
1. Was bedeutet „Abberufung aus wichtigem Grund“?
Die Abberufung eines Geschäftsführers ist grundsätzlich jederzeit möglich (§ 38 Abs. 1 GmbHG). Allerdings kann der Gesellschaftsvertrag vorsehen, dass eine Abberufung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig ist (§ 38 Abs. 2 GmbHG).
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem abberufenden Organ unter Berücksichtigung aller Umstände und Interessenlagen ein Festhalten am Geschäftsführer unzumutbar ist. Das bedeutet: Die Vertrauensbasis ist dauerhaft und schwerwiegend gestört.
Merksatz: Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Vertrauensverhältnis so tiefgreifend erschüttert ist, dass eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar ist.
2. Typische wichtige Gründe im Überblick
Die Rechtsprechung hat eine Reihe von Fallgruppen entwickelt, in denen regelmäßig ein wichtiger Grund anerkannt wird:
- Pflichtverletzungen (z. B. eigenmächtige Entscheidungen, Missachtung von Gesellschafterweisungen)
- Straftaten zum Nachteil der Gesellschaft (z. B. Untreue, Betrug, Diebstahl)
- Verlust des Vertrauens aufgrund illoyalen Verhaltens
- Geschäftsunfähigkeit oder schwere Krankheit, die eine ordnungsgemäße Geschäftsführung dauerhaft verhindert
- Zerrüttung der Geschäftsbeziehung, z. B. bei eskalierenden Gesellschafterkonflikten
Diese Beispiele sind nicht abschließend – immer entscheidend ist die Gesamtschau der Umstände.
🔹 Tipp: Dokumentieren Sie Vorfälle und Pflichtverletzungen sorgfältig. Je nachvollziehbarer der Vertrauensverlust begründet ist, desto rechtssicherer die Abberufung.
3. Abgrenzung zur ordentlichen Abberufung
Ohne gesellschaftsvertragliche Einschränkung kann ein Geschäftsführer jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen werden. Das nennt man eine ordentliche Abberufung (§ 38 Abs. 1 GmbHG).
Ein wichtiger Grund ist dann nicht erforderlich – aber Achtung: Das betrifft nur die Organstellung, nicht das Anstellungsverhältnis! Dieses kann gesondert geregelt und gekündigt werden müssen.
Merksatz: Die Abberufung beendet nur das Amt, nicht automatisch den Vertrag – hier sind zwei Schritte nötig.
4. Rechtliche Folgen und Risiken
Wird ein Geschäftsführer ohne wichtigen Grund abberufen, obwohl der Gesellschaftsvertrag dies fordert, ist die Abberufung anfechtbar. Es drohen:
- Rechtsstreitigkeiten über die Wirksamkeit der Abberufung
- Schadensersatzforderungen bei rechtswidriger Vorgehensweise
- Persönliche Haftungsrisiken für Gesellschafter oder Beiräte
Auch für Geschäftsführer lohnt es sich, bei plötzlicher Abberufung rechtlich prüfen zu lassen, ob ein wichtiger Grund wirklich vorliegt.
🔹 Unser Tipp: Lassen Sie Gesellschaftsverträge und Abberufungsbeschlüsse frühzeitig von einem Fachanwalt prüfen – das spart Streit und Geld.
5. Unser Fazit zum Schluss
Was bedeutet das für Sie?
Wenn Sie als Geschäftsführer abberufen wurden – oder eine Abberufung vorbereiten – sollten Sie sich mit dem Begriff „wichtiger Grund“ genau befassen. Denn davon hängt ab, ob die Maßnahme wirksam und rechtlich sauber ist.
Wir unterstützen Sie gerne, wenn Sie:
- selbst betroffen sind und Ihre Rechte wahren möchten,
- eine Abberufung rechtssicher vorbereiten wollen,
- oder ein Gesellschaftsmodell mit klaren Regeln aufsetzen wollen.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: