Was ist mit Betriebsratsmitgliedern?

Einleitung

Viele Arbeitnehmer fragen sich: Genießen Betriebsratsmitglieder besonderen Kündigungsschutz? Und was gilt, wenn sie sich mit dem Arbeitgeber überwerfen? Die Antwort ist klar: Ja, sie sind besonders geschützt – und das hat gute Gründe. Denn ohne diesen Schutz wäre eine unabhängige Interessenvertretung im Betrieb kaum möglich. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie weit der Schutz reicht, wann Ausnahmen gelten und warum Sie im Konfliktfall anwaltliche Unterstützung in Erwägung ziehen sollten.


1. Der besondere Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder

Das Gesetz sieht für Betriebsratsmitglieder einen nahezu vollständigen Kündigungsschutz während ihrer Amtszeit vor. § 15 Absatz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) regelt, dass die ordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds unzulässig ist.

Das bedeutet: Ein Arbeitgeber kann einem aktiven Betriebsrat nicht ordentlich kündigen – selbst wenn betriebsbedingte Gründe vorliegen würden, die bei anderen Arbeitnehmern eine Kündigung rechtfertigen könnten.

Auch eine Versetzung oder Benachteiligung ist untersagt (§ 78 BetrVG).


2. Ausnahme: Die außerordentliche Kündigung

Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB ist auch gegenüber einem Betriebsratsmitglied möglich – aber nur unter strengen Voraussetzungen:

  • Es muss ein wichtiger Grund vorliegen (z. B. Diebstahl, massive Pflichtverletzung).
  • Der Betriebsrat muss der Kündigung zuvor zustimmen – tut er das nicht, kann der Arbeitgeber die Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen (§ 103 BetrVG).

Die Hürden sind hoch – und das ist gewollt.

🔹 Unser Tipp: Wird Ihnen als Betriebsrat außerordentlich gekündigt, lassen Sie die Rechtmäßigkeit durch einen Fachanwalt prüfen – oft sind solche Kündigungen angreifbar.


3. Zeitlicher Schutzrahmen – auch nach dem Mandat

Der Schutz endet nicht abrupt mit dem Ende der Amtszeit. § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG gewährt einen nachwirkenden Kündigungsschutz:

  • Dieser gilt für ein Jahr nach Ende der Amtszeit, sofern das Mandat mindestens ein Jahr bestanden hat.
  • Auch in dieser Zeit ist eine ordentliche Kündigung unzulässig.

4. Besonderheiten bei Ersatzmitgliedern und Freistellung

Ersatzmitglieder genießen den Kündigungsschutz nur während aktiver Vertretung im Gremium – also z. B., wenn ein ordentliches Mitglied verhindert ist und sie einspringen (§ 15 Abs. 1 Satz 3 KSchG).

Freigestellte Betriebsräte, die von ihrer eigentlichen Tätigkeit dauerhaft befreit sind (§ 38 BetrVG), sind besonders exponiert – auch hier gilt der volle Kündigungsschutz, solange das Amt ausgeübt wird.


5. Was bedeutet das für Sie?

Wenn Sie Betriebsratsmitglied sind und eine Kündigung erhalten oder sich angedroht sehen, ist sofortige anwaltliche Beratung entscheidend. Denn viele Arbeitgeber versuchen es mit unzulässigen Mitteln – etwa durch Druck, Abmahnungen oder Umstrukturierungen. Oft ist das rechtswidrig und angreifbar.

Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte zu sichern – konsequent, pragmatisch und mit klarem Fokus. Sprechen Sie uns gerne an.

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