[ez-toc]
Einleitung
Viele Arbeitnehmer fragen sich, wie es mit der Krankenversicherung nach Kündigung weitergeht. Bin ich automatisch weiter versichert? Muss ich mich selbst kümmern? Und wer zahlt die Beiträge? Diese Fragen sind gerade in einer Phase der Unsicherheit wichtig. Wir erklären Ihnen klar, was das Gesetz vorsieht und worauf Sie achten müssen, um keine Versicherungslücke zu riskieren.
1. Gesetzliche Krankenversicherung nach Kündigung
Nach einer Kündigung bleibt der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung in der Regel bestehen. Als Arbeitnehmer sind Sie grundsätzlich pflichtversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Endet Ihr Arbeitsverhältnis, greift eine sogenannte Nachversicherungspflicht: Sie sind noch einen Monat nach Ende der Beschäftigung ohne Beitragszahlung versichert, wenn keine andere Versicherung besteht (§ 19 SGB V).
Danach müssen Sie sich entweder freiwillig weiterversichern oder es greift der Versicherungsschutz über die Agentur für Arbeit, falls Sie Arbeitslosengeld I beziehen.
Merksatz: Nach Ende der Beschäftigung besteht ein Monat kostenfreier Krankenversicherungsschutz – danach aktiv kümmern!
2. Freiwillige Weiterversicherung: Wann sie sinnvoll ist
Wenn Sie nicht nahtlos Arbeitslosengeld I beziehen oder direkt eine neue Stelle antreten, sollten Sie eine freiwillige Mitgliedschaft bei Ihrer bisherigen Krankenkasse beantragen (§ 9 SGB V). Diese muss innerhalb von drei Monaten beantragt werden. Die Beiträge zahlen Sie dann selbst.
Gerade wer eine Auszeit plant oder überbrückt, vermeidet so eine Versicherungslücke, die später teuer werden kann.
???? Unser Tipp: Beantragen Sie die freiwillige Weiterversicherung rechtzeitig – sonst drohen Nachzahlungen!
3. Private Krankenversicherung: Was gilt?
Wer privat krankenversichert ist, muss sich grundsätzlich selbst um die Fortführung kümmern. Die Mitgliedschaft endet nicht automatisch mit der Kündigung, sondern besteht weiter – die Beiträge müssen vollständig selbst gezahlt werden.
Vor allem, wenn Sie kein Arbeitslosengeld I beziehen, weil Sie z. B. selbst gekündigt haben und eine Sperrzeit erhalten, sind Sie in der Pflicht, Ihre Krankenversicherung sicherzustellen.
Merksatz: Privat Versicherte müssen ihre Beiträge nach Kündigung selbst tragen – sofort klären!
4. Besonderheit bei Arbeitslosengeld
Erhalten Sie Arbeitslosengeld I, sind Sie weiterhin pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V). Die Beiträge zahlt dann die Agentur für Arbeit.
Anders sieht es beim Arbeitslosengeld II (Bürgergeld) aus: Auch hier werden Beiträge übernommen, Sie bleiben versichert.
Wichtig: Wenn Sie eine Sperrzeit beim ALG I erhalten, z. B. wegen einer Eigenkündigung, sind Sie während dieser Zeit nicht über die Agentur versichert! Dann müssen Sie sich freiwillig weiterversichern.
???? Unser Tipp: Bei Sperrzeiten müssen Sie selbst zahlen – sprechen Sie notfalls mit Ihrer Krankenkasse.
5. Unser Fazit zum Schluss
Krankenversicherung nach Kündigung ist ein Thema, das Sie nicht auf die leichte Schulter nehmen sollten. Prüfen Sie rechtzeitig, ob und wie Sie weiterversichert sind, um keine Versorgungslücke zu riskieren.
Wenn Sie unsicher sind oder eine Sperrzeit droht, lassen Sie sich am besten frühzeitig beraten – auch wir helfen Ihnen gern dabei, die beste Lösung zu finden.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt:
