Inhalt
Einleitung
Prämien und Provisionen bei Kündigung – ein Thema, das viele Arbeitnehmer beschäftigt, wenn das Arbeitsverhältnis endet. „Bekomme ich meine Verkaufsprovision noch ausgezahlt?“ oder „Was passiert mit meiner Jahresprämie?“ sind typische Fragen. Klar ist: Gerade bei variablen Vergütungsbestandteilen wie Prämien oder Provisionen gibt es viele Streitpunkte – besonders dann, wenn die Kündigung „dazwischenfunkt“.
1. Was fällt unter Prämien und Provisionen?
Prämien sind meist Einmalzahlungen, die für besondere Leistungen, gute Ergebnisse oder Betriebstreue gezahlt werden. Beispiele:
- Jahresprämien
- Weihnachtsgeld mit Leistungsbezug
- Zielerreichungsboni
Provisionen sind erfolgsabhängige Vergütungen, vor allem im Vertrieb. Sie hängen z. B. vom Umsatz ab, den Sie erzielt haben.
Merksatz: Prämien und Provisionen sind arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütungsbestandteile – und damit grundsätzlich einklagbar.
2. Wann besteht Anspruch trotz Kündigung?
Auch wenn Sie gekündigt wurden – oder selbst kündigen – können Prämien und Provisionen fällig sein. Entscheidend ist:
- Wann wurde die Leistung erbracht?
- Was regelt der Arbeitsvertrag oder die Betriebsvereinbarung?
Grundsatz laut Rechtsprechung: Vergütung ist geschuldet für geleistete Arbeit – auch bei späterem Ausscheiden.
Beispiel: Haben Sie im Juli eine große Provision erwirtschaftet und endet Ihr Arbeitsverhältnis im August – steht Ihnen die Provision zu, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
🔹 Unser Tipp: Prüfen Sie, ob die Prämie oder Provision an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Stichtag gebunden ist – solche Klauseln sind oft unwirksam!
3. Besonderheiten bei Zielvereinbarungen
Viele Prämien und Boni basieren auf Zielvereinbarungen, oft jährlich. Was, wenn die Kündigung „dazwischenkommt“?
Grundsatz: Wird das Ziel ganz oder teilweise erreicht, besteht ein anteiliger Anspruch – auch bei Kündigung vor Jahresende.
Wichtig: Der Arbeitgeber muss Ziele konkret vereinbart haben. Fehlen klare Ziele, haftet der Arbeitgeber ggf. wegen Zielvereitelung.
Merksatz: Kein Ziel – kein Ausschluss: Fehlen klare Zielvorgaben, muss der Arbeitgeber trotzdem zahlen.
4. Rückzahlungsklauseln: Was ist erlaubt?
Viele Arbeitgeber versuchen, gezahlte Prämien bei Kündigung zurückzufordern. Aber nicht jede Rückzahlungsklausel ist wirksam!
Zulässig ist eine Bindung nur dann, wenn:
- die Prämie nicht leistungs-, sondern ausschließlich betrieblich motiviert ist (z. B. Treueprämie),
- und
- der Arbeitnehmer eine gewisse Zeit (z. B. 12 Monate) gebunden werden soll.
Die Rechtsprechung hat enge Grenzen gesetzt: Je höher die Prämie, desto länger darf die Bindung sein – aber 12 Monate gelten als Obergrenze.
🔹 Unser Tipp: Lassen Sie Rückzahlungsklauseln immer anwaltlich prüfen, bevor Sie zahlen!
5. Ausschlussfristen beachten
Ein häufiger Fallstrick: vertragliche Ausschlussfristen. Viele Arbeitsverträge enthalten Regelungen wie:
„Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht binnen 3 Monaten schriftlich geltend gemacht werden.“
Das gilt auch für Prämien und Provisionen! Wer zu lange wartet, verliert den Anspruch endgültig.
Merksatz: Auch bei variabler Vergütung gilt: Rechtzeitig schriftlich geltend machen – sonst verfällt der Anspruch.
6. Was bedeutet das für Sie?
Wenn Sie aus dem Unternehmen ausscheiden – ob durch eigene Kündigung oder betriebsbedingt – sollten Sie genau prüfen (lassen), ob Ihnen noch variable Vergütungsbestandteile zustehen.
Oft lohnt sich eine genaue Prüfung der Vertragsunterlagen, insbesondere bei:
- hohen Verkaufsprovisionen
- Jahresprämien
- Zielvereinbarungen ohne klare Ziele
Wir helfen Ihnen dabei, Ihre Ansprüche schnell und effektiv durchzusetzen – notfalls auch gerichtlich. Vereinbaren Sie gern einen Termin zur Erstberatung.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: