Was ist mit Prämien und Provisionen bei Kündigung?

Einleitung

Prämien und Provisionen bei Kündigung – ein Thema, das viele Arbeitnehmer beschäftigt, wenn das Arbeitsverhältnis endet. „Bekomme ich meine Verkaufsprovision noch ausgezahlt?“ oder „Was passiert mit meiner Jahresprämie?“ sind typische Fragen. Klar ist: Gerade bei variablen Vergütungsbestandteilen wie Prämien oder Provisionen gibt es viele Streitpunkte – besonders dann, wenn die Kündigung „dazwischenfunkt“.


1. Was fällt unter Prämien und Provisionen?

Prämien sind meist Einmalzahlungen, die für besondere Leistungen, gute Ergebnisse oder Betriebstreue gezahlt werden. Beispiele:

  • Jahresprämien
  • Weihnachtsgeld mit Leistungsbezug
  • Zielerreichungsboni

Provisionen sind erfolgsabhängige Vergütungen, vor allem im Vertrieb. Sie hängen z. B. vom Umsatz ab, den Sie erzielt haben.


2. Wann besteht Anspruch trotz Kündigung?

Auch wenn Sie gekündigt wurden – oder selbst kündigen – können Prämien und Provisionen fällig sein. Entscheidend ist:

  • Wann wurde die Leistung erbracht?
  • Was regelt der Arbeitsvertrag oder die Betriebsvereinbarung?

Grundsatz laut Rechtsprechung: Vergütung ist geschuldet für geleistete Arbeit – auch bei späterem Ausscheiden.

Beispiel: Haben Sie im Juli eine große Provision erwirtschaftet und endet Ihr Arbeitsverhältnis im August – steht Ihnen die Provision zu, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

🔹 Unser Tipp: Prüfen Sie, ob die Prämie oder Provision an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Stichtag gebunden ist – solche Klauseln sind oft unwirksam!


3. Besonderheiten bei Zielvereinbarungen

Viele Prämien und Boni basieren auf Zielvereinbarungen, oft jährlich. Was, wenn die Kündigung „dazwischenkommt“?

Grundsatz: Wird das Ziel ganz oder teilweise erreicht, besteht ein anteiliger Anspruch – auch bei Kündigung vor Jahresende.

Wichtig: Der Arbeitgeber muss Ziele konkret vereinbart haben. Fehlen klare Ziele, haftet der Arbeitgeber ggf. wegen Zielvereitelung.


4. Rückzahlungsklauseln: Was ist erlaubt?

Viele Arbeitgeber versuchen, gezahlte Prämien bei Kündigung zurückzufordern. Aber nicht jede Rückzahlungsklausel ist wirksam!

Zulässig ist eine Bindung nur dann, wenn:

  • die Prämie nicht leistungs-, sondern ausschließlich betrieblich motiviert ist (z. B. Treueprämie),
  • und
  • der Arbeitnehmer eine gewisse Zeit (z. B. 12 Monate) gebunden werden soll.

Die Rechtsprechung hat enge Grenzen gesetzt: Je höher die Prämie, desto länger darf die Bindung sein – aber 12 Monate gelten als Obergrenze.

🔹 Unser Tipp: Lassen Sie Rückzahlungsklauseln immer anwaltlich prüfen, bevor Sie zahlen!


5. Ausschlussfristen beachten

Ein häufiger Fallstrick: vertragliche Ausschlussfristen. Viele Arbeitsverträge enthalten Regelungen wie:

„Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht binnen 3 Monaten schriftlich geltend gemacht werden.“

Das gilt auch für Prämien und Provisionen! Wer zu lange wartet, verliert den Anspruch endgültig.


6. Was bedeutet das für Sie?

Wenn Sie aus dem Unternehmen ausscheiden – ob durch eigene Kündigung oder betriebsbedingt – sollten Sie genau prüfen (lassen), ob Ihnen noch variable Vergütungsbestandteile zustehen.

Oft lohnt sich eine genaue Prüfung der Vertragsunterlagen, insbesondere bei:

  • hohen Verkaufsprovisionen
  • Jahresprämien
  • Zielvereinbarungen ohne klare Ziele

Wir helfen Ihnen dabei, Ihre Ansprüche schnell und effektiv durchzusetzen – notfalls auch gerichtlich. Vereinbaren Sie gern einen Termin zur Erstberatung.

Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: