Was ist mit Weihnachtsgeld bei Kündigung?

Einleitung

Viele Arbeitnehmer fragen sich: Bekomme ich mein Weihnachtsgeld, wenn ich gekündigt habe oder gekündigt wurde? Und muss ich es vielleicht sogar zurückzahlen, wenn ich im neuen Jahr nicht mehr im Unternehmen bin? Das Thema Weihnachtsgeld bei Kündigung sorgt regelmäßig für Unsicherheit – vor allem dann, wenn im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag keine klaren Regelungen stehen. Wir erklären Ihnen, worauf es ankommt.


1. Was ist Weihnachtsgeld – und wofür ist es gedacht?

Das Weihnachtsgeld ist eine Sonderzahlung, die häufig am Jahresende zusätzlich zum regulären Gehalt gezahlt wird. Manchmal wird es auch als „13. Monatsgehalt“, „Jahressonderzahlung“ oder „Gratifikation“ bezeichnet.

🔹 Es gibt zwei Zwecke:

  • Vergütung der erbrachten Arbeitsleistung (z. B. bei einem 13. Monatsgehalt)
  • Betriebstreue oder Motivation zur Verbleib im Unternehmen (z. B. echtes Weihnachtsgeld)

Je nachdem, welchen Zweck die Zahlung verfolgt, gelten unterschiedliche Regeln bei Kündigung oder Ausscheiden.


2. Habe ich bei Kündigung Anspruch auf Weihnachtsgeld?

Das kommt auf den Einzelfall an – insbesondere auf den Zeitpunkt Ihrer Kündigung und den Zweck der Sonderzahlung.

  • Wird das Weihnachtsgeld als 13. Monatsgehalt gezahlt, also als reine Gegenleistung für die Arbeit, besteht grundsätzlich ein Anspruch anteilig bis zum Austrittsdatum – auch bei Kündigung.
  • Wird das Weihnachtsgeld hingegen für Betriebstreue gezahlt, kann der Arbeitgeber die Zahlung verweigern, wenn Sie zum Stichtag (z. B. 31.12.) nicht mehr im Unternehmen sind.

Achtung: Viele Verträge enthalten Stichtagsklauseln – dazu gleich mehr.

🔹 Unser Tipp: Prüfen Sie, ob Sie das Weihnachtsgeld als „Zusatzvergütung“ oder als „Treuemotivierte Gratifikation“ erhalten haben – davon hängt Ihr Anspruch maßgeblich ab.


3. Rückzahlungspflicht bei Kündigung – darf der Arbeitgeber Geld zurückverlangen?

Ja, aber nur unter engen Voraussetzungen. Arbeitgeber dürfen Weihnachtsgeld nur dann zurückfordern, wenn:

  • eine eindeutige Rückzahlungsklausel vereinbart wurde,
  • die Zahlung einen echten Treuecharakter hatte (z. B. „nur bei Beschäftigung am 31.12.“),
  • und die Höhe der Zahlung eine Rückzahlung rechtfertigt.

Die Rechtsprechung ist hier streng. Eine Rückzahlungspflicht für Beträge unter 100 € ist meist unwirksam. Auch pauschale Rückforderungsklauseln ohne klare Frist oder Anlass sind unwirksam.


4. Wie wirken vertragliche Klauseln?

Ausschlaggebend ist oft der Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag.

Typische Klauseln:

  • „Die Sonderzahlung erfolgt freiwillig und begründet keinen Rechtsanspruch.“
  • „Ein Anspruch besteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis am 31.12. besteht.“
  • „Bei Ausscheiden bis zum 31.03. des Folgejahres ist die Zahlung anteilig zurückzuzahlen.“

Solche Stichtags- und Rückzahlungsklauseln sind grundsätzlich zulässig – müssen aber klar, verständlich und transparent formuliert sein (§ 307 BGB). Unklare Formulierungen gehen zu Lasten des Arbeitgebers.

🔹 Unser Tipp: Lassen Sie zweifelhafte Klauseln anwaltlich prüfen – viele sind überraschend unwirksam.


5. Was sagen Gerichte zum Weihnachtsgeld bei Kündigung?

Die Rechtsprechung unterscheidet scharf zwischen:

  • Entgeltcharakter: Dann ist auch bei Kündigung ein Anspruch anteilig möglich.
  • Treuemotivation: Dann nur bei Beschäftigung zum Stichtag.

Beispiel:

  • BAG, Urteil vom 13.11.2013 – 10 AZR 848/12: Weihnachtsgeld mit reinem Treuecharakter kann vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31.12. abhängig gemacht werden.
  • BAG, Urteil vom 18.01.2012 – 10 AZR 667/10: Keine Rückzahlungspflicht bei unklarer Vertragsklausel.

6. Unser Fazit zum Schluss

Ob Sie trotz Kündigung Weihnachtsgeld behalten dürfen, hängt nicht nur vom Zeitpunkt, sondern vor allem von der Zweckbestimmung und vertraglichen Regelung ab. Arbeitgeber scheitern regelmäßig mit Rückforderungsversuchen – aber nicht immer. Wenn Sie unsicher sind, lassen Sie Ihren Vertrag und Ihre Lohnabrechnungen prüfen.

Wir helfen Ihnen gern dabei.

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