Was ist Scheinselbstständigkeit?

Einleitung

Viele Arbeitnehmer und Auftraggeber fragen sich: Was ist Scheinselbstständigkeit? Gerade bei Freelancern, Subunternehmern oder Solo-Selbstständigen ist dieses Thema hochaktuell. Doch wann gilt man nicht mehr als echter Selbstständiger, sondern arbeitet eigentlich wie ein Angestellter? Das Gesetz stellt dabei klare Anforderungen – wer diese nicht erfüllt, riskiert hohe Nachzahlungen und rechtliche Konsequenzen.


1. Was bedeutet Scheinselbstständigkeit?

Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn jemand formal als Selbstständiger auftritt, tatsächlich aber wie ein Arbeitnehmer abhängig beschäftigt ist. Das heißt: Er ist wirtschaftlich und persönlich weisungsgebunden. Maßgeblich ist, wie das Arbeitsverhältnis in der Praxis gelebt wird – nicht, was im Vertrag steht.

Rechtsgrundlage: Entscheidend ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Dort wird die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und Beschäftigung geregelt. Eine Scheinselbstständigkeit liegt regelmäßig vor, wenn der Auftragnehmer in den Betrieb eingegliedert ist.


2. Woran erkennt man Scheinselbstständigkeit?

Ob Scheinselbstständigkeit vorliegt, hängt von verschiedenen Kriterien ab. Wichtige Merkmale sind:

  • Weisungsgebundenheit: Der „Selbstständige“ arbeitet nach detaillierten Anweisungen des Auftraggebers.
  • Eingliederung: Er nutzt die Betriebsräume, Arbeitsmittel oder Strukturen des Unternehmens.
  • Keine unternehmerischen Risiken: Der Auftragnehmer trägt kein eigenes wirtschaftliches Risiko, hat keine eigenen Mitarbeiter oder tritt nicht am Markt auf.

Es gibt keine Einzelformel – alle Umstände des Einzelfalls werden betrachtet. Die Deutsche Rentenversicherung kann ein Statusfeststellungsverfahren (§ 7a SGB IV) durchführen, um Klarheit zu schaffen.

🔹 Tipp: Lassen Sie im Zweifel Ihren Status frühzeitig prüfen – das kann teure Überraschungen verhindern.


3. Welche Folgen hat Scheinselbstständigkeit?

Wird Scheinselbstständigkeit festgestellt, hat das oft gravierende Folgen:

  • Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen: Auftraggeber müssen rückwirkend für bis zu vier Jahre (in Fällen von Vorsatz bis zu 30 Jahre!) Beiträge zahlen (§ 28p SGB IV).
  • Bußgelder und Strafverfahren: Scheinselbstständigkeit kann als Ordnungswidrigkeit oder sogar als Schwarzarbeit (§ 266a StGB) verfolgt werden.
  • Arbeitsrechtliche Ansprüche: Der „Scheinselbstständige“ kann Anspruch auf Lohnfortzahlung, Kündigungsschutz oder Urlaub geltend machen.

4. Wer trägt die Verantwortung bei Scheinselbstständigkeit?

Die Hauptverantwortung liegt meist beim Auftraggeber: Er muss die Sozialversicherungsbeiträge korrekt abführen. Der vermeintlich Selbstständige hat oft keine Nachteile, sondern kann sich auf den Arbeitnehmerstatus berufen.

Entscheidend ist die tatsächliche Vertragsdurchführung.

🔹 Tipp: Arbeitgeber sollten bei freien Mitarbeitern besonders sorgfältig prüfen, ob eine echte Selbstständigkeit vorliegt.


5. Unser Fazit: Scheinselbstständigkeit vermeiden

Was bedeutet das für Sie?
Scheinselbstständigkeit kann für beide Seiten unangenehme Folgen haben – vor allem für Auftraggeber. Wer freie Mitarbeiter beschäftigt, sollte die Verträge sauber gestalten und in der Praxis so umsetzen, dass keine abhängige Beschäftigung entsteht. Wenn Sie unsicher sind, beraten wir Sie gern und prüfen, wie Sie Ihr Risiko minimieren können.

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