Inhalt
Einleitung
Viele Arbeitnehmer fragen sich: Was kostet ein Einigungsstellenverfahren? Gerade wenn es um Konflikte mit dem Betriebsrat geht, ist die Einigungsstelle oft das letzte Mittel, um Streitigkeiten zu klären. Doch wer muss eigentlich zahlen – und wie hoch können die Kosten werden? In diesem Beitrag erklären wir Ihnen, wie sich die Kosten zusammensetzen, wer sie trägt und worauf Sie achten sollten.
1. Was ist ein Einigungsstellenverfahren überhaupt?
Die Einigungsstelle ist ein gesetzlich vorgesehenes Schlichtungsgremium, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat bei mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten nicht einigen können (§ 76 BetrVG). Die Einigungsstelle besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden – häufig ein erfahrener Arbeitsrichter – sowie einer gleichen Anzahl von Beisitzern auf beiden Seiten.
Die Einigungsstelle trifft dann einen sogenannten Spruch, der die Einigung ersetzt.
Merksatz: Die Einigungsstelle entscheidet verbindlich, wenn Betriebsrat und Arbeitgeber nicht weiterkommen.
2. Welche Kosten entstehen dabei?
Die Kosten eines Einigungsstellenverfahrens setzen sich aus mehreren Faktoren zusammen:
- Vergütung des Vorsitzenden: Diese richtet sich meist nach einem Stundensatz oder Tagessatz. Häufig werden Arbeitsrichter im Ruhestand eingesetzt, deren Sätze variieren. Üblich sind Tagessätze von ca. 1.000–2.500 €.
- Vergütung der Beisitzer: Interne Beisitzer (Arbeitgeber- und Betriebsratsseite) erhalten in der Regel keine gesonderte Vergütung, es sei denn, externe Beisitzer werden hinzugezogen. Dann können ebenfalls Honorare anfallen.
- Sachkosten: Kosten für Räume, Verpflegung, Technik und ggf. Reisekosten.
Wie hoch die Gesamtkosten am Ende sind, hängt vor allem davon ab, wie umfangreich die Verhandlungen sind und ob mehrere Sitzungstage nötig sind.
Merksatz: Je länger und komplexer das Verfahren, desto höher die Kosten.
3. Wer trägt die Kosten der Einigungsstelle?
Grundsätzlich gilt: Der Arbeitgeber trägt die Kosten der Einigungsstelle allein. Das ist ausdrücklich in § 76a BetrVG geregelt. Dazu gehören sowohl die Kosten des Vorsitzenden als auch mögliche Auslagen und Honorare für externe Beisitzer der Arbeitnehmerseite.
Der Arbeitgeber muss auch dann zahlen, wenn die Einigungsstelle ohne Ergebnis endet.
Merksatz: Die Kosten der Einigungsstelle trägt immer der Arbeitgeber – auch bei ergebnisloser Einigung.
4. Wie können Sie die Kosten beeinflussen?
Auch wenn der Arbeitgeber die Kosten trägt, sollten beide Seiten auf eine effiziente Verfahrensführung achten. Möglich ist z. B.:
- Festlegung von Tagessätzen und Stundensätzen vorab.
- Begrenzung der Zahl der Beisitzer auf das notwendige Maß.
- Genaue Planung der Sitzungstage.
- Vereinbarung von klaren Verfahrensregeln.
Sollten die Kosten unverhältnismäßig hoch werden, kann der Arbeitgeber die Kostenübernahme für externe Beisitzer ggf. verweigern – dies sollte aber rechtlich geprüft werden.
🔹 Unser Tipp: Schließen Sie vorab eine schriftliche Verfahrensvereinbarung, um Kosten zu kontrollieren.
5. Was bedeutet das für Sie?
Ein Einigungsstellenverfahren ist ein wichtiges Instrument der Mitbestimmung, kann aber schnell teuer werden. Arbeitgeber sollten die Kosten im Blick behalten und frühzeitig mit dem Betriebsrat klare Spielregeln vereinbaren. Als Arbeitnehmer oder Betriebsratsmitglied müssen Sie sich um die Finanzierung keine Sorgen machen – der Arbeitgeber übernimmt.
Wenn Sie unsicher sind, ob die Kosten Ihrer Einigungsstelle angemessen sind oder wie Sie diese überprüfen können, stehen wir Ihnen gerne mit unserer Erfahrung zur Seite.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: