Inhalt
Einleitung
Viele Arbeitnehmer fragen sich: „Was passiert mit meinem Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn ich selbst kündige?“ Die Sorge ist berechtigt, denn bei einer Eigenkündigung kann die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängen. Was das konkret für Sie bedeutet, welche Ausnahmen es gibt und wie Sie sich richtig verhalten – das erklären wir hier.
1. Was bedeutet eine Eigenkündigung?
Von einer Eigenkündigung spricht man, wenn Sie selbst Ihren Arbeitsvertrag beenden, also das Arbeitsverhältnis einseitig auflösen. Das ist Ihr gutes Recht (§ 622 BGB). Aber Vorsicht: Eine Eigenkündigung wird arbeitsrechtlich als versicherungswidriges Verhalten gewertet, wenn kein wichtiger Grund vorliegt.
Merksatz: Wer selbst kündigt, muss mit Nachteilen beim Arbeitslosengeld rechnen.
2. Habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Eigenkündigung?
Grundsätzlich haben Sie auch nach einer Eigenkündigung Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I) – aber: Die Agentur für Arbeit prüft, ob Sie Ihre Arbeitslosigkeit grob fahrlässig selbst herbeigeführt haben (§ 159 SGB III).
Liegt kein „wichtiger Grund“ vor, wird eine Sperrzeit verhängt. Das bedeutet: Für bis zu 12 Wochen ruht Ihr Anspruch auf ALG I. Erst danach wird das Geld gezahlt – und zwar nicht nachgezahlt! Außerdem kann sich die Gesamtdauer des ALG-Anspruchs um die Sperrzeit verkürzen.
Merksatz: Nach einer Eigenkündigung droht eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen.
3. Sperrzeit beim Arbeitslosengeld – wie lange gilt sie?
Die gesetzliche Sperrzeit beträgt regelmäßig 12 Wochen (§ 159 Abs. 3 SGB III). In besonderen Fällen kann sie auf 6 oder sogar nur 3 Wochen reduziert werden, zum Beispiel wenn die Kündigung nachvollziehbar erscheint, aber nicht als wichtiger Grund anerkannt wird.
Während der Sperrzeit müssen Sie sich trotzdem arbeitslos melden und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen – sonst drohen weitere Nachteile.
Merksatz: Die Sperrzeit läuft nur, wenn Sie alle Mitwirkungspflichten erfüllen.
4. Gibt es Ausnahmen von der Sperrzeit?
Ja! Wenn Sie einen wichtigen Grund für die Eigenkündigung haben, wird keine Sperrzeit verhängt. Das Gesetz (§ 159 Abs. 1 SGB III) erkennt z. B. folgende Gründe an:
- Mobbing oder massive gesundheitliche Probleme
- unzumutbare Arbeitsbedingungen
- drohende Kündigung durch den Arbeitgeber, wenn man mit Aufhebungsvertrag und Abfindung einvernehmlich geht
Ob ein wichtiger Grund vorliegt, muss individuell geprüft werden. Oft lohnt sich hier rechtlicher Rat – auch um Beweise vorzulegen.
🔹 Unser Tipp: Klären Sie vor einer Eigenkündigung, ob die Agentur für Arbeit Ihren Grund anerkennt.
5. Unser Fazit zum Schluss
Eigenkündigung und Arbeitslosengeld sind ein sensibles Thema: Ohne wichtigen Grund riskieren Sie eine Sperrzeit und verlieren bares Geld. Überlegen Sie gut, ob es Alternativen gibt – z. B. einen Aufhebungsvertrag mit Zustimmung des Arbeitgebers.
Wenn Sie unsicher sind, lassen Sie sich unbedingt anwaltlich beraten. So vermeiden Sie Fehler, die Sie später teuer zu stehen kommen können. Wir helfen Ihnen gern dabei, Ihre Rechte zu sichern und Ihre nächsten Schritte gut zu planen.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt:
