Was passiert bei fehlerhafter Betriebsratswahl?

Einleitung

Eine fehlerhafte Betriebsratswahl kann weitreichende Konsequenzen haben – für den Betriebsrat, den Arbeitgeber und die gesamte Belegschaft. Viele Arbeitgeber und auch Beschäftigte fragen sich: Was passiert, wenn bei der Wahl gegen Vorschriften verstoßen wurde? Ist die Wahl dann automatisch ungültig? Welche Fristen gelten, um dagegen vorzugehen? Und: Welche Folgen hat es, wenn niemand reagiert?


1. Wann ist eine Betriebsratswahl „fehlerhaft“?

Fehlerhaft ist eine Betriebsratswahl immer dann, wenn sie gegen wesentliche Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) oder der Wahlordnung (WO) verstößt. Typische Fehler sind z. B.:

  • falsche oder unvollständige Wählerliste
  • fehlendes oder fehlerhaftes Wahlausschreiben
  • nicht ordnungsgemäß bestellter Wahlvorstand
  • Verstöße gegen Fristen oder das aktive und passive Wahlrecht

Nicht jeder Verstoß führt automatisch zur Unwirksamkeit der Wahl – entscheidend ist, ob der Fehler das Wahlergebnis beeinflussen konnte (§ 19 Abs. 1 BetrVG).


2. Folgen einer erfolgreichen Wahlanfechtung

Wird eine fehlerhafte Wahl innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses angefochten (§ 19 Abs. 2 BetrVG), kann das Arbeitsgericht die Wahl für unwirksam erklären. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung bleibt der Betriebsrat jedoch im Amt.

Wird die Wahl für ungültig erklärt:

  • verliert der Betriebsrat rückwirkend sein Mandat
  • müssen bereits gefasste Beschlüsse nicht automatisch unwirksam sein – je nach Rechtslage kann eine sog. Funktionsnachwirkung greifen
  • eine Neuwahl ist erforderlich

🔹 Unser Tipp: Arbeitgeber sollten frühzeitig prüfen, ob Anfechtungsgründe bestehen – die Zwei-Wochen-Frist ist streng.


3. Folgen einer nicht angefochtenen, aber fehlerhaften Wahl

Wird keine Wahlanfechtung erhoben, bleibt die Wahl trotz möglicher Fehler wirksam. Auch grobe Verstöße führen nicht automatisch zur Nichtigkeit – das gilt nur in extremen Ausnahmefällen, etwa bei einer „Wahl ohne Wählerliste“.

Die Schwelle zur Nichtigkeit liegt hoch. Die Wahl muss „offensichtlich gegen grundlegende Wahlgrundsätze verstoßen“ (z. B. überhaupt keine geheime Stimmabgabe). In der Praxis ist das selten.


4. Strafrechtliche und haftungsrechtliche Risiken

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Wahlvorschriften verstößt, kann sich unter Umständen strafbar machen (§ 119 BetrVG). Auch haftungsrechtliche Konsequenzen sind möglich – z. B. für Betriebsratsmitglieder, die ohne ordnungsgemäße Legitimation handeln.

Für Arbeitgeber kann eine fehlerhafte Wahl auch betriebsverfassungsrechtliche Risiken bergen, etwa bei:

  • unzulässiger Zusammenarbeit mit einem unrechtmäßig gewählten Gremium
  • Anfechtung von Beschlüssen
  • Rückabwicklung von Beteiligungsverfahren (z. B. Kündigungen, Versetzungen)

🔹 Unser Hinweis: Fehler bei der Wahl sollten im Zweifel immer juristisch geprüft werden – präventiv oder im Nachhinein.


5. Unser Fazit zum Schluss

Fehler bei der Betriebsratswahl sind keine Bagatelle. Wer nicht rechtzeitig handelt, muss mit einem unliebsamen oder gar rechtswidrigen Gremium leben. Gleichzeitig sind die Hürden für eine Wahlanfechtung oder gar die Feststellung der Nichtigkeit hoch. Umso wichtiger ist es, schon im Vorfeld der Wahl alles korrekt aufzusetzen – und im Zweifel rechtzeitig anwaltlichen Rat einzuholen.

👥 Wir helfen Ihnen gern weiter – ob bei der Prüfung von Anfechtungsmöglichkeiten, der rechtssicheren Vorbereitung einer Neuwahl oder als Ansprechpartner in laufenden Verfahren.

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