Inhalt
Einleitung
Viele Arbeitnehmer fragen sich, welche typischen Fehler bei Betriebsratswahlen auftreten können – und vor allem, welche Folgen das hat. Schließlich hängt von einer rechtmäßigen Wahl ab, ob der Betriebsrat später überhaupt wirksam handeln darf. Schon kleine Formfehler können dazu führen, dass die Wahl erfolgreich angefochten oder sogar für nichtig erklärt wird.
In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Fehlerquellen besonders häufig sind und worauf Sie als Arbeitnehmer achten sollten.
1. Fehler bei der Wählerliste
Die Wählerliste ist die Grundlage jeder Betriebsratswahl. Sie muss alle wahlberechtigten Arbeitnehmer korrekt enthalten. Häufige Fehler:
- Leiharbeitnehmer werden übersehen (§ 7 BetrVG).
- Mitarbeiter in Elternzeit oder Langzeitkrankenstand fehlen.
- Neueinstellungen kurz vor der Wahl werden nicht berücksichtigt.
Solche Fehler können das Wahlergebnis erheblich beeinflussen und sind ein häufiger Grund für Wahlanfechtungen nach § 19 BetrVG.
Merksatz: Eine fehlerhafte Wählerliste ist einer der häufigsten Anfechtungsgründe.
2. Formfehler bei der Einladung und Durchführung
Der Wahlvorstand muss die Wahlversammlung ordnungsgemäß einberufen. Typische Versäumnisse:
- Falsche oder zu kurze Ladungsfristen (§ 3 Abs. 2 WO).
- Falscher Ort oder Zeitpunkt der Wahlversammlung.
- Mangelhafte Protokollierung der Versammlung.
Solche Formfehler können von einzelnen Arbeitnehmern, einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft oder dem Arbeitgeber angefochten werden.
🔹 Tipp: Achten Sie darauf, dass alle Einladungen schriftlich und fristgerecht zugestellt werden.
3. Fehler beim Wahlverfahren selbst
Auch im Ablauf gibt es viele Stolpersteine:
- Verstöße gegen das geheime Wahlrecht (§ 14 BetrVG).
- Ungültige Stimmzettel oder falsche Stimmzettelgestaltung.
- Nicht zugelassene Wahlhelfer.
Besonders kritisch: Wenn einzelne Arbeitnehmer unberechtigt ausgeschlossen oder unberechtigt zugelassen werden, kann dies die Wahl anfechtbar machen.
Merksatz: Das Wahlverfahren muss geheim, unmittelbar und frei sein.
4. Versäumnisse bei der Bekanntmachung
Der Wahlvorstand muss wichtige Schritte öffentlich bekannt machen – etwa die Wählerliste, die Wahlordnung oder das Wahlergebnis (§ 3 Abs. 4 WO). Typische Fehler:
- Bekanntmachungen fehlen ganz oder hängen an unzugänglichen Orten.
- Änderungen werden nicht korrekt nachgetragen.
- Die Einspruchsfristen werden nicht eingehalten.
Fehlerhafte Bekanntmachungen führen schnell zu einer Wahlanfechtung.
🔹 Unser Tipp: Prüfen Sie, ob die Aushänge gut sichtbar sind – auch für Leiharbeitnehmer oder Homeoffice-Kräfte.
5. Was bedeutet das für Sie?
Typische Fehler bei Betriebsratswahlen können die Rechtmäßigkeit der Wahl gefährden. Ist die Wahl anfechtbar, kann sie binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe beim Arbeitsgericht angefochten werden (§ 19 BetrVG). In besonders schwerwiegenden Fällen droht sogar die Nichtigkeit.
Wenn Sie den Verdacht haben, dass bei Ihrer Betriebsratswahl Fehler passiert sind, sollten Sie schnell handeln. Wir prüfen gerne, ob sich eine Wahlanfechtung lohnt – sprechen Sie uns einfach an. So stellen Sie sicher, dass Ihr Betriebsrat auch wirklich wirksam gewählt ist.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: