Was tun bei Betriebsprüfung und Verdacht auf Scheinselbstständigkeit?

Einleitung

Viele Unternehmer und Selbstständige fragen sich: Was passiert bei einer Betriebsprüfung, wenn der Prüfer Scheinselbstständigkeit vermutet? Die Angst ist berechtigt, denn der Verdacht kann erhebliche Nachzahlungen und sogar Strafverfahren nach sich ziehen. In diesem Beitrag erklären wir, wie eine Betriebsprüfung abläuft, was Sie bei einem Verdacht auf Scheinselbstständigkeit tun können und wann es sinnvoll ist, rechtlichen Beistand einzuschalten.


1. Was bedeutet Scheinselbstständigkeit bei einer Betriebsprüfung?

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) prüft im Rahmen von Betriebsprüfungen regelmäßig, ob freie Mitarbeiter tatsächlich selbstständig tätig sind – oder ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt. Letzteres bedeutet: Der Selbstständige gilt eigentlich als Arbeitnehmer, mit allen sozialversicherungsrechtlichen Folgen.

Das Gesetz knüpft die Einordnung an klare Kriterien: entscheidend sind Weisungsgebundenheit, Eingliederung in den Betrieb und das Vorliegen von Unternehmerrisiko (§ 7 Abs. 1 SGB IV).


2. Wie läuft eine Betriebsprüfung ab?

Die DRV führt bei allen Betrieben alle vier Jahre eine regelmäßige Sozialversicherungsprüfung durch (§ 28p SGB IV). Der Prüfer kann dabei Rechnungen, Verträge, Arbeitszeiten und E-Mails einsehen, um die tatsächlichen Arbeitsverhältnisse zu ermitteln.

Stellt der Prüfer Auffälligkeiten fest, kann er ein Statusfeststellungsverfahren (§ 7a SGB IV) einleiten. Hierbei wird verbindlich geklärt, ob eine abhängige Beschäftigung besteht. Arbeitgeber sollten frühzeitig alle relevanten Unterlagen vollständig vorlegen.

🔹 Tipp: Bereiten Sie sich gut vor – unklare oder widersprüchliche Unterlagen wecken Misstrauen.


3. Erste Schritte beim Verdacht auf Scheinselbstständigkeit

Wenn der Prüfer Scheinselbstständigkeit vermutet, sollten Sie Ruhe bewahren und umgehend Ihre Verträge und tatsächlichen Arbeitsabläufe prüfen. Häufig lohnt sich ein Statusfeststellungsverfahren auf Antrag, um Klarheit zu schaffen.

Betroffene sollten keine vorschnellen Aussagen machen, die später gegen sie verwendet werden können. Stattdessen gilt: Rechtsberatung einholen, um Risiken und Handlungsoptionen zu klären.


4. Mögliche Konsequenzen für Arbeitgeber und Selbstständige

Wird eine Scheinselbstständigkeit festgestellt, drohen empfindliche Nachzahlungen der Sozialversicherungsbeiträge für bis zu vier Jahre (§ 25 Abs. 1 SGB IV). Bei Vorsatz verlängert sich der Zeitraum sogar auf 30 Jahre. Dazu kommen Säumniszuschläge von 1 % pro Monat.

Arbeitgeber können zudem mit Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren rechnen (§ 266a StGB). Auch der vermeintlich Selbstständige kann Nachzahlungen leisten müssen und verliert im schlimmsten Fall seinen Selbstständigenstatus.

🔹 Tipp: Lassen Sie Verträge präventiv prüfen, um spätere Kostenfallen zu vermeiden.


5. Wie Sie sich gegen falsche Feststellungen wehren können

Eine Feststellung der Scheinselbstständigkeit ist nicht in Stein gemeißelt. Sie können gegen einen Bescheid Widerspruch einlegen (§ 85 SGG). Wird der Widerspruch abgelehnt, bleibt der Klageweg vor dem Sozialgericht offen.

Gerade bei strittigen Fällen ist eine sorgfältige Argumentation entscheidend – oft helfen hier nur spezialisierte Fachanwälte, die auch die aktuelle Rechtsprechung kennen. So hat das Bundessozialgericht mehrfach klargestellt, dass das Gesamtbild der Tätigkeit zählt (BSG, Urteil vom 31.03.2017 – B 12 R 7/15 R).


6. Unser Fazit zum Schluss

Betriebsprüfung und Verdacht auf Scheinselbstständigkeit sind für viele Unternehmer ein Schreckgespenst – doch mit guter Vorbereitung und rechtlicher Unterstützung lassen sich Risiken erheblich minimieren. Lassen Sie Ihre Verträge regelmäßig prüfen, dokumentieren Sie echte unternehmerische Tätigkeiten sauber und scheuen Sie sich nicht, bei Zweifeln einen Anwalt einzuschalten.

Wenn Sie möchten, prüfen wir gern Ihre Situation individuell und unterstützen Sie bei der Betriebsprüfung. Sprechen Sie uns einfach an!

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