Was tun bei Insolvenz des Arbeitgebers?

Einleitung

Viele Arbeitnehmer stehen unter Schock, wenn sie erfahren: Der Arbeitgeber ist insolvent. Fragen schießen durch den Kopf: „Bekomme ich jetzt noch meinen Lohn?“, „Was ist mit meinem Arbeitsvertrag?“ oder „Bin ich jetzt sofort arbeitslos?“ – Die gute Nachricht vorweg: Sie haben Rechte. Und nicht selten gibt es Möglichkeiten, finanzielle Einbußen zu vermeiden.

In diesem Beitrag erklären wir, was Sie bei einer Insolvenz Ihres Arbeitgebers beachten müssen, wo Fallstricke lauern – und wann anwaltliche Hilfe sinnvoll ist.


1. Was bedeutet Insolvenz des Arbeitgebers?

Eine Insolvenz bedeutet, dass der Arbeitgeber zahlungsunfähig oder überschuldet ist (§ 17 InsO). Er kann also Löhne, Mieten oder Lieferantenrechnungen nicht mehr begleichen. Mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt ein gerichtlich überwachter Prozess, in dem ein Insolvenzverwalter die Kontrolle über das Unternehmen übernimmt.


2. Muss ich weiter zur Arbeit erscheinen?

Ja. Ihr Arbeitsvertrag bleibt zunächst bestehen. Auch wenn das Unternehmen insolvent ist, sind Sie zur Arbeitsleistung verpflichtet – solange Sie nicht gekündigt wurden oder der Betrieb endgültig stillgelegt wurde.

Kommt der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Lohnzahlung nicht mehr nach, sollten Sie schnell handeln.

🔹 Tipp: Dokumentieren Sie Ihre Arbeitszeiten und prüfen Sie, ob ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) in Betracht kommt – aber bitte erst nach juristischer Beratung!


3. Was passiert mit meinem Gehalt?

Offene Lohnforderungen, die vor der Insolvenzeröffnung entstanden sind, werden sogenannte Insolvenzforderungen (§ 38 InsO). Diese haben im Insolvenzverfahren nur eine nachrangige Bedeutung – das heißt: Sie bekommen meist nur einen Bruchteil Ihres Geldes zurück.

Für die ersten drei Monate vor der Insolvenzeröffnung springt jedoch die Agentur für Arbeit ein – mit dem sogenannten Insolvenzgeld (§§ 165 ff. SGB III).


4. Wer zahlt das Insolvenzgeld – und wie beantrage ich es?

Das Insolvenzgeld zahlt die Bundesagentur für Arbeit. Es deckt das Nettoarbeitsentgelt für maximal drei Monate vor der Insolvenzeröffnung.

Voraussetzungen:

  • Sie haben in dieser Zeit gearbeitet oder waren z. B. krank mit Lohnfortzahlung.
  • Das Arbeitsverhältnis bestand zu Beginn der Insolvenz.

Frist beachten! Der Antrag muss innerhalb von zwei Monaten nach der Insolvenzeröffnung gestellt werden (§ 324 SGB III).

🔹 Tipp: Lassen Sie sich beim Antrag helfen – wir unterstützen Sie gerne bei der Einreichung aller Unterlagen.


5. Kündigung bei Insolvenz – geht das einfach so?

Leider ja. In der Insolvenz gelten verkürzte Kündigungsfristen von maximal drei Monaten zum Monatsende – unabhängig vom Vertrag (§ 113 InsO). Auch tarifliche oder arbeitsvertragliche Kündigungsfristen werden in der Regel außer Kraft gesetzt.

Aber: Der Kündigungsschutz bleibt bestehen! Eine Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein, sonst kann geklagt werden (§ 1 KSchG). Und: Betriebsrat und ggf. Schwerbehindertenvertretung müssen beteiligt werden.


6. Was passiert mit Urlaub und Überstunden?

Auch Urlaubsansprüche und Überstunden sind Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis. Je nachdem, ob sie vor oder nach der Insolvenzeröffnung entstanden sind, gelten sie als:

  • Insolvenzforderungen (nur anteilige Befriedigung) oder
  • Masseverbindlichkeiten (werden vorrangig bedient), z. B. bei Urlaubsanspruch nach Insolvenzeröffnung.

Auszahlung ist oft nicht möglich, Freistellung mit Urlaub wird meist bevorzugt.

🔹 Tipp: Klären Sie frühzeitig, ob Ihr Resturlaub durch Freistellung verbraucht wird – wir helfen bei der Bewertung Ihrer Ansprüche.


7. Unser Fazit zum Schluss

Die Insolvenz Ihres Arbeitgebers ist ein Schock – aber kein rechtloser Zustand. Viele Rechte bleiben bestehen, und mit dem Insolvenzgeld steht ein Schutzmechanismus bereit. Wichtig ist, schnell und strategisch zu handeln, um keine Fristen zu versäumen und Ihre Ansprüche zu sichern.

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Kündigung rechtmäßig war, ob sich eine Klage lohnt oder wie Sie Ihre Forderungen richtig anmelden – sprechen Sie uns an. Wir stehen Ihnen mit Erfahrung und Klarheit zur Seite.

Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: