Inhalt
Einleitung
Eine Trennung im oberen Management ist oft heikel – egal ob Geschäftsführer, Vorstand oder leitender Angestellter betroffen ist. Viele fragen sich: Welche Rechte habe ich? Was ist bei einer Trennung anders als bei „normalen“ Angestellten? Und brauche ich dafür unbedingt einen spezialisierten Anwalt? In diesem Beitrag erfahren Sie, worauf Sie achten müssen und wie wir Ihnen dabei helfen können, Ihre Interessen durchzusetzen.
1. Besonderheiten bei der Trennung im oberen Management
Manager sind oft leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG oder gar Organvertreter (z. B. Geschäftsführer einer GmbH nach § 35 GmbHG). Das hat entscheidende Auswirkungen: Für sie gilt in der Regel kein Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (§ 14 Abs. 1 KSchG). Eine ordentliche Kündigung ist dennoch möglich, muss aber schriftlich erfolgen (§ 623 BGB).
Zudem entfällt der Betriebsrat als Ansprechpartner – auch Interessenausgleich oder Sozialplan greifen meist nicht. Das heißt: Die Verhandlung eines Aufhebungsvertrags ist hier das Mittel der Wahl.
Merksatz: Geschäftsführer und leitende Angestellte haben oft keinen gesetzlichen Kündigungsschutz – eine gute Verhandlungsstrategie ist daher entscheidend.
2. Typische Konflikte und Risiken
Trennungen im Top-Management führen häufig zu Streit um Abfindungen, Bonuszahlungen, variable Vergütung oder Dienstwagenregelungen. Auch Wettbewerbsverbote (§ 74 HGB) oder Freistellungen sorgen für Konflikte.
Besonders heikel: Oft geht es nicht nur ums Geld, sondern auch ums Renommee. Viele Manager fürchten Reputationsschäden, wenn die Trennung öffentlich wird. Hier helfen gut verhandelte Vertraulichkeits- und Kommunikationsregelungen.
🔹 Unser Tipp: Lassen Sie Vertraulichkeitsklauseln und Wettbewerbsverbote immer individuell prüfen – oft ist hier mehr für Sie drin, als Arbeitgeber anfangs anbieten.
3. Gestaltung von Aufhebungsverträgen
Ein sauber gestalteter Aufhebungsvertrag ist das Herzstück jeder einvernehmlichen Trennung. Er muss transparent regeln:
- Höhe und Fälligkeit der Abfindung
- Freistellung von der Arbeitspflicht
- Resturlaub, Boni und Tantiemen
- Firmenwagen, Laptop, Mobiltelefon
- Wettbewerbsverbot inkl. Karenzentschädigung (§ 74 Abs. 2 HGB)
- Zeugnis, Vertraulichkeit und Referenzen
Das Bundesarbeitsgericht hat mehrfach betont, dass Aufhebungsverträge nur wirksam sind, wenn sie klar und verständlich formuliert sind (BAG, Urteil vom 24.02.2022 – 6 AZR 333/21).
Merksatz: Ein Aufhebungsvertrag im Management ist komplex – unklare Klauseln können später teuer werden.
4. Abfindung, Wettbewerbsverbote & Co.
Abfindungshöhe: Anders als viele glauben, gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung – sie ist reine Verhandlungssache. Höhe und Steuervorteile können stark variieren. Eine „golden parachute“-Klausel im Arbeitsvertrag sichert oft vorab eine Abfindung zu.
Wettbewerbsverbote: Ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart, muss der Arbeitgeber eine Karenzentschädigung von mindestens 50 % der zuletzt bezogenen Bezüge zahlen (§ 74 Abs. 2 HGB). Oft versuchen Arbeitgeber hier zu sparen – mit guten Argumenten kann man dagegenhalten.
🔹 Unser Tipp: Lassen Sie Abfindung und Wettbewerbsverbot frühzeitig durch einen spezialisierten Anwalt prüfen – gerade bei hohen Summen kann ein Verhandlungsfehler gravierende Folgen haben.
5. „Was bedeutet das für Sie?“
Eine Trennung im oberen Management sollte niemals ohne erfahrene arbeitsrechtliche Beratung ablaufen. Jeder Satz im Aufhebungsvertrag kann später entscheidend sein – gerade bei Haftungsfragen oder nachvertraglichen Pflichten. Wir helfen Ihnen, Ihre Verhandlungsposition zu stärken, Risiken zu minimieren und eine faire Lösung zu erzielen.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: