Was tun, wenn der neue Arbeitgeber weiterführen will?

Einleitung

Viele Arbeitnehmer fragen sich: Was tun, wenn der neue Arbeitgeber weiterführen will? Gerade bei einem Betriebsübergang (§ 613a BGB) herrscht oft Unsicherheit: Muss ich mitgehen? Was passiert mit meinem Arbeitsvertrag? Welche Rechte habe ich, wenn ich nicht zum neuen Arbeitgeber wechseln möchte? In diesem Beitrag erklären wir Ihnen Schritt für Schritt, worauf Sie achten sollten, wenn Ihr Betrieb oder Betriebsteil von einem neuen Inhaber weitergeführt wird.


1. Was ist ein Betriebsübergang?

Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn ein Betrieb oder ein Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergeht (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB). Typisch ist dies bei Verkauf, Ausgliederung oder Insolvenz. Das bedeutet: Der neue Arbeitgeber übernimmt grundsätzlich alle bestehenden Arbeitsverhältnisse – und zwar mit allen Rechten und Pflichten.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellt dafür strenge Voraussetzungen auf: Es muss eine wirtschaftliche Einheit vorliegen, die ihre Identität wahrt.


2. Ihre Rechte beim Betriebsübergang

Als Arbeitnehmer müssen Sie einem Betriebsübergang nicht aktiv zustimmen – er passiert automatisch. Wichtig: Sie dürfen aber widersprechen.

Der neue Arbeitgeber muss Sie rechtzeitig und vollständig informieren (§ 613a Abs. 5 BGB):

  • Wann der Übergang stattfindet
  • Grund des Übergangs
  • Rechtliche, wirtschaftliche und soziale Folgen
  • Ihre Widerspruchsrechte

Nach dieser Information haben Sie einen Monat Zeit, schriftlich zu widersprechen.

Unser Tipp: Lassen Sie sich die Information immer schriftlich geben und prüfen Sie, ob alle Punkte vollständig sind.


3. Widerspruch gegen den Betriebsübergang: Wann macht das Sinn?

Ein Widerspruch kann sinnvoll sein, wenn Sie nicht für den neuen Arbeitgeber arbeiten möchten. Dann bleibt Ihr Arbeitsverhältnis beim alten Arbeitgeber bestehen – auch wenn dieser in der Regel keinen Betrieb mehr hat.

Beachten Sie:

  • Ohne Betrieb wird der alte Arbeitgeber Sie oft betriebsbedingt kündigen.
  • Ob diese Kündigung wirksam ist, hängt von der Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 KSchG) und der Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung ab.

Das BAG betont: Ein Widerspruch sollte wohlüberlegt sein, um keine Nachteile zu riskieren.


4. Kündigungsschutz beim Betriebsübergang

Der Betriebsübergang selbst ist kein Kündigungsgrund (§ 613a Abs. 4 BGB). Weder der alte noch der neue Arbeitgeber dürfen deshalb kündigen, nur weil der Betrieb übergeht.

Allerdings kann es betriebsbedingte Kündigungen geben, wenn z. B. Arbeitsplätze wegfallen oder eine doppelte Beschäftigung unmöglich ist. In solchen Fällen gelten die normalen Regeln des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG).

Das BAG entschied mehrfach, dass eine Umstrukturierung allein nicht ausreicht, um Kündigungen zu rechtfertigen.


5. Unser Fazit zum Schluss

Was bedeutet das für Sie?

Wenn Ihr neuer Arbeitgeber den Betrieb weiterführen will, gehen Ihre Rechte nicht verloren. Sie müssen nicht blind zustimmen, sondern können sich informieren und – wenn nötig – widersprechen. Aber: Jeder Fall ist anders! Ein vorschneller Widerspruch kann riskant sein.

Unser Tipp: Lassen Sie Ihre Situation rechtlich prüfen, bevor Sie handeln. Gern unterstützen wir Sie dabei und klären mit Ihnen, ob ein Widerspruch sinnvoll ist und wie Sie Ihre Rechte sichern.

Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: