Welche Besonderheiten gelten im Arbeitsvertrag?

✍️ Einleitung

Viele Arbeitnehmer fragen sich, welche Besonderheiten im Arbeitsvertrag wichtig sind – gerade wenn es um individuelle Vereinbarungen geht. Welche Klauseln sind üblich? Was darf der Arbeitgeber regeln, was nicht? Und wie sieht es mit Änderungen während des Arbeitsverhältnisses aus? Wir klären die wichtigsten Punkte und zeigen, warum es sich lohnt, den eigenen Vertrag sorgfältig zu prüfen – oder im Zweifel fachkundigen Rat einzuholen.


1. Was ist ein Arbeitsvertrag überhaupt?

Der Arbeitsvertrag ist die rechtliche Grundlage für Ihr Arbeitsverhältnis. Er regelt die gegenseitigen Pflichten: Sie erbringen Ihre Arbeitsleistung, Ihr Arbeitgeber zahlt das Gehalt und sorgt für Arbeitsbedingungen, die dem Gesetz entsprechen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 611a ff. BGB) bildet hier den Rahmen.

Übrigens: Ein Arbeitsvertrag kann auch mündlich geschlossen werden – allerdings müssen laut Nachweisgesetz (§ 2 NachwG) die wesentlichen Bedingungen schriftlich bestätigt werden.


2. Welche gesetzlichen Mindestanforderungen gelten?

Das Gesetz schreibt bestimmte Inhalte vor: Dazu gehören u. a. Angaben zu Arbeitszeit, Vergütung, Urlaub, Kündigungsfristen und zur Tätigkeitsbeschreibung (§ 2 NachwG). Seit dem 1. August 2022 gibt es zudem strengere Vorgaben durch die EU-Nachweisrichtlinie.

Wichtig: Fehlen diese Angaben, führt das nicht zur Unwirksamkeit des Vertrags – der Arbeitgeber riskiert aber ein Bußgeld, wenn er die Informationen nicht fristgerecht erteilt.


3. Typische Besonderheiten: Befristung, Probezeit & Co.

Befristungen sind ein häufiger Sonderfall. Sie müssen immer schriftlich vereinbart werden (§ 14 TzBfG). Fehlt die Schriftform, gilt der Vertrag als unbefristet. Auch die Probezeit ist typisch: Sie darf maximal sechs Monate dauern (§ 622 Abs. 3 BGB).

Vorsicht bei Versetzungsklauseln: Manche Arbeitgeber behalten sich vor, Sie an andere Orte oder in andere Abteilungen zu versetzen. Solche Klauseln müssen klar formuliert sein – zu weit gefasste Regelungen sind oft unwirksam (BAG, Urteil vom 19.01.2017 – 2 AZR 68/16).


4. Individuelle Absprachen – was ist erlaubt?

Grundsätzlich gilt Vertragsfreiheit. Viele Sonderregelungen – z. B. Dienstwagen, Homeoffice oder Bonuszahlungen – können individuell vereinbart werden. Allerdings dürfen diese Absprachen nicht gegen zwingendes Arbeitsrecht verstoßen.

Ein Beispiel: Urlaubsansprüche dürfen nicht unter den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen bei einer 6-Tage-Woche sinken (§ 3 BUrlG). Auch Ausschlussfristen für Ansprüche müssen ausreichend Zeit lassen und dürfen Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen (BAG, Urteil vom 20.06.2018 – 5 AZR 262/17).


5. Änderung und Nachträge – worauf sollten Sie achten?

Ändern sich Rahmenbedingungen, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Vertrag einvernehmlich anpassen. Jede Änderung sollte schriftlich fixiert werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Achtung: Einseitige Änderungen ohne Zustimmung sind nicht erlaubt – es sei denn, der Arbeitgeber spricht eine Änderungskündigung aus (§ 2 KSchG). Diese ist allerdings an strenge Voraussetzungen gebunden.


✅ Unser Fazit zum Schluss

Was bedeutet das für Sie? Ein Arbeitsvertrag ist weit mehr als eine Formalie. Prüfen Sie genau, welche Besonderheiten enthalten sind, ob diese rechtlich zulässig sind und ob individuelle Regelungen zu Ihren Gunsten ausfallen. Im Zweifel sollten Sie sich beraten lassen – so vermeiden Sie böse Überraschungen.

Unser Tipp: Lassen Sie Ihren Arbeitsvertrag bei Unsicherheiten gern von uns prüfen – wir helfen Ihnen, Ihre Rechte durchzusetzen.

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