Welche Folgen hat eine Wiederholungswahl?

Einleitung

Viele Arbeitnehmer fragen sich, was passiert, wenn eine Betriebsratswahl für ungültig erklärt wird und eine Wiederholungswahl stattfindet. Bleiben die alten Beschlüsse bestehen? Was passiert mit dem Kündigungsschutz? Und wer vertritt eigentlich die Arbeitnehmer in der Zwischenzeit? In diesem Beitrag erklären wir Ihnen Schritt für Schritt, welche rechtlichen Folgen eine Wiederholungswahl hat und worauf Sie achten sollten.


1. Was bedeutet eine Wiederholungswahl?

Eine Wiederholungswahl findet statt, wenn eine Betriebsratswahl erfolgreich angefochten wurde und das Arbeitsgericht die Wahl für unwirksam erklärt (§ 19 Abs. 2 BetrVG). Typische Gründe können Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften sein, zum Beispiel Fehler bei der Wählerliste oder unzulässige Wahlwerbung. Das Ziel der Wiederholungswahl ist es, die ordnungsgemäße Vertretung der Arbeitnehmer sicherzustellen.


2. Welche Folgen hat eine Wiederholungswahl für den bestehenden Betriebsrat?

Mit der rechtskräftigen Entscheidung über die Ungültigkeit endet die Amtszeit des gewählten Betriebsrats automatisch (§ 19 Abs. 2 BetrVG). Bis zur Durchführung der Wiederholungswahl bleibt der alte Betriebsrat aber meist kommissarisch im Amt, um eine Vertretungslücke zu vermeiden.

Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass der Betriebsrat seine Mitbestimmungsrechte bis zur Neuwahl weiter ausüben darf.

🔹 Unser Tipp: Prüfen Sie, ob Ihr Betriebsrat auch nach einer Wahlanfechtung handlungsfähig bleibt.


3. Auswirkungen auf laufende Beschlüsse und Maßnahmen

Beschlüsse, die der Betriebsrat vor der gerichtlichen Aufhebung gefasst hat, bleiben grundsätzlich wirksam. Das gilt zum Beispiel für abgeschlossene Betriebsvereinbarungen oder Mitbestimmungsentscheidungen.

Anders sieht es aus, wenn ein Gericht die Wahl rückwirkend für nichtig erklärt – das ist aber extrem selten. In diesen Fällen könnte es Probleme mit der Wirksamkeit geben.


4. Besonderer Kündigungsschutz bei Wiederholungswahlen

Auch bei einer Wiederholungswahl gilt der besondere Kündigungsschutz für Wahlbewerber und Mitglieder des Wahlvorstands (§ 15 KSchG). Dieser Schutz beginnt erneut mit der Aufstellung der neuen Vorschlagslisten und kann für die Betroffenen eine erhebliche Sicherheit bieten.

Der Schutz besteht in der Regel bis sechs Monate nach Ende der Amtszeit oder nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 15 Abs. 3 KSchG).

🔹 Unser Tipp: Lassen Sie sich frühzeitig beraten, wenn Sie als Kandidat antreten wollen.


5. Was bedeutet das für Sie?

Eine Wiederholungswahl kann erhebliche Folgen für den Betriebsrat und die Arbeitnehmervertretung haben. Für Beschäftigte bedeutet das vor allem: Prüfen Sie genau, ob Ihre Rechte in der Übergangszeit gewahrt bleiben. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Betriebsrat rechtmäßig im Amt ist oder ob eine Wahlanfechtung für Sie sinnvoll ist, unterstützen wir Sie gerne dabei, Ihre Interessen durchzusetzen.

Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: