Welche Fristen gelten für die Kündigungsschutzklage?

Einleitung

Viele Arbeitnehmer sind geschockt, wenn sie eine Kündigung erhalten. Doch wer sich gegen eine Kündigung wehren will, muss schnell handeln. Denn für die Kündigungsschutzklage gilt eine sehr kurze Frist. Wer diese Frist verpasst, verliert meist seine Chance, sich erfolgreich zu wehren. In diesem Beitrag erklären wir Ihnen, welche Fristen gelten und worauf Sie unbedingt achten sollten.


1. Was ist eine Kündigungsschutzklage?

Mit einer Kündigungsschutzklage wehren Sie sich als Arbeitnehmer gerichtlich gegen eine Kündigung. Ziel ist es, feststellen zu lassen, dass die Kündigung unwirksam ist – zum Beispiel wegen fehlender sozialer Rechtfertigung (§ 1 KSchG) oder Formfehlern (§ 623 BGB).


2. Die wichtigste Frist: 3 Wochen ab Zugang der Kündigung

Die zentrale Frist ist in § 4 Satz 1 KSchG geregelt:

Innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung muss die Klage beim Arbeitsgericht eingereicht werden.

Wichtig dabei:

  • Nicht der Ausstellungs- oder Beendigungszeitpunkt zählt, sondern der Tag, an dem Sie die Kündigung erhalten haben.
  • Die Klage muss spätestens bis zum Ablauf des 21. Kalendertages nach Zugang bei Gericht eingegangen sein – und zwar schriftlich oder elektronisch mit qualifizierter Signatur.

Beispiel:

Sie erhalten die Kündigung am 1. Juli. Dann endet die Klagefrist am 22. Juli um 24 Uhr.

🔹 Unser Tipp: Warten Sie nicht bis zum letzten Tag. Wenn Sie zu spät sind, ist der Zug meist abgefahren.


3. Was passiert, wenn die Frist versäumt wird?

Wird die 3-Wochen-Frist versäumt, gilt die Kündigung automatisch als wirksam, auch wenn sie eigentlich rechtswidrig war (§ 7 KSchG). Es gibt dann keine inhaltliche Prüfung mehr durch das Arbeitsgericht.

Die Folge:

  • Kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung
  • Kein Anspruch auf Abfindung
  • Kein Druckmittel für eine Verhandlung

4. Sonderfälle: verspätete Klage – trotzdem möglich?

In seltenen Ausnahmefällen können Sie nachträglich die Zulassung der Klage beantragen (§ 5 KSchG). Das geht aber nur, wenn:

  • Sie unverschuldet an der Klage gehindert waren (z. B. schwere Krankheit),
  • und sofort nach Wegfall des Hindernisses handeln.

Der Antrag muss innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden – inklusive einer glaubhaften Begründung (z. B. Attest, Nachweise).

Die Gerichte sind hier streng – viele Anträge auf nachträgliche Zulassung werden abgelehnt.

🔹 Unser Tipp: Kontaktieren Sie uns sofort nach Zugang der Kündigung – wir prüfen, ob noch etwas zu retten ist.


Unser Fazit zum Schluss

Die 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage ist zwingend und sehr streng. Wer sie versäumt, hat kaum noch eine Chance auf rechtliche Gegenwehr. Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben: Zögern Sie nicht!

Wir helfen Ihnen schnell, rechtssicher und mit klarer Strategie. In vielen Fällen können wir nicht nur die Kündigung angreifen, sondern auch eine attraktive Abfindung verhandeln.

Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: