Welche Fristen gelten für gerichtliche Entscheidung?

Einleitung

Viele Arbeitnehmer fragen sich, wie lange ein Arbeitsgerichtsverfahren eigentlich dauert. Der Begriff Fristen für gerichtliche Entscheidung wirft dabei oft Fragen auf: Gibt es klare gesetzliche Vorgaben, bis wann ein Gericht entscheiden muss? Was ist, wenn sich das Verfahren in die Länge zieht? Und welche Rechte haben Sie als Arbeitnehmer, um eine zügige Entscheidung zu fördern? In diesem Artikel erhalten Sie einen Überblick – klar, verständlich und mit praktischen Tipps.


1. Was bedeutet „Fristen für gerichtliche Entscheidung“?

Im deutschen Zivilprozessrecht – und damit auch im Arbeitsrecht – versteht man unter Fristen für gerichtliche Entscheidung den Zeitraum, in dem ein Gericht eine Entscheidung treffen soll. Anders als bei Fristen für Parteien (z. B. Klage- oder Berufungsfristen) gibt es hier keine starren gesetzlichen Zeitvorgaben, sondern nur sogenannte Maßgaben der Verfahrensbeschleunigung.


2. Gibt es gesetzliche Fristen im Arbeitsgerichtsverfahren?

Das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) enthält keine festen Fristen, bis wann ein Urteil ergehen muss. Stattdessen verpflichtet § 9 ArbGG die Gerichte nur dazu, „die Sachen mit möglichster Beschleunigung zu erledigen“. Besonders Eilfälle – wie einstweilige Verfügungen – werden deutlich schneller behandelt.

Beispiel: Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass über Anträge im einstweiligen Rechtsschutz „unverzüglich“ entschieden werden muss.


3. Wie lange dauern Verfahren vor dem Arbeitsgericht typischerweise?

Die Dauer eines Verfahrens hängt stark vom Einzelfall ab. Eine Faustregel:

  • Gütetermin: i. d. R. 4–6 Wochen nach Klageerhebung (§ 61a ArbGG).
  • Kammertermin (Haupttermin): Nach dem Gütetermin meist 3–6 Monate später.

Komplexe Kündigungsschutzklagen können sich aber über ein Jahr ziehen – vor allem, wenn sie in die zweite Instanz gehen (Landesarbeitsgericht) oder Revision eingelegt wird (Bundesarbeitsgericht).


4. Welche Möglichkeiten haben Arbeitnehmer, um Verzögerungen zu vermeiden?

Wenn Sie das Gefühl haben, dass Ihr Verfahren „hängt“, können Sie sich auf den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör und ein zügiges Verfahren berufen (Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 GG).

Wenn Richter untätig bleiben, ist theoretisch eine Dienstaufsichtsbeschwerde möglich. Außerdem gibt es das Entschädigungsgesetz für überlange Gerichtsverfahren (§§ 198 ff. GVG). Danach können Sie unter Umständen Entschädigung verlangen, wenn Ihr Verfahren unangemessen lange dauert.

Unser Tipp: Sprechen Sie frühzeitig mit Ihrem Anwalt über realistische Zeitpläne – wir helfen Ihnen gerne, Verzögerungen vorzubeugen.


5. Was bedeutet das für Sie?

Die gute Nachricht: Arbeitsgerichte sind grundsätzlich bemüht, Verfahren zügig zu führen. Trotzdem können komplexe Fälle Zeit kosten. Als Arbeitnehmer haben Sie Anspruch auf ein faires und zügiges Verfahren. Lassen Sie sich frühzeitig beraten, um realistische Erwartungen zu haben und Ihre Rechte zu wahren.

Wenn Sie merken, dass Ihr Verfahren stockt, zögern Sie nicht, uns anzusprechen. Wir unterstützen Sie dabei, den Druck zu erhöhen – damit Sie nicht länger als nötig auf Gerechtigkeit warten müssen.

Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: