Welche Fristen gelten im Wahlverfahren?

Einleitung

Viele Beschäftigte, die einen Betriebsrat gründen oder neu wählen wollen, fragen sich: Welche Fristen gelten eigentlich im Wahlverfahren? Und was passiert, wenn eine Frist versäumt wird? Die Antwort ist wichtig – denn im schlimmsten Fall kann eine ganze Wahl ungültig sein.

In diesem Beitrag erklären wir die zentralen Fristen rund um die Betriebsratswahl – sowohl im normalen als auch im vereinfachten Verfahren.


1. Fristen im normalen Wahlverfahren

Das normale Wahlverfahren kommt in der Regel bei Betrieben mit mehr als 100 Wahlberechtigten zum Einsatz.

Wichtige Fristen im Überblick:

  • Bestellung des Wahlvorstands: spätestens 10 Wochen vor Ende der Amtszeit des bestehenden Betriebsrats, § 16 Abs. 1 BetrVG
  • Aushang des Wahlausschreibens: spätestens 6 Wochen vor dem ersten Wahltag, § 3 Abs. 2 WO
  • Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen: endet 2 Wochen nach Aushang des Wahlausschreibens, § 6 Abs. 1 WO
  • Wahltermin: wird vom Wahlvorstand festgelegt und muss mindestens eine Woche vor Ablauf der Amtszeit des alten Gremiums liegen
  • Frist zur Anfechtung der Wahl: 2 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses, § 19 Abs. 2 BetrVG

2. Fristen im vereinfachten Wahlverfahren

Das vereinfachte Wahlverfahren kann bei Betrieben mit bis zu 100 Wahlberechtigten durchgeführt werden – entweder verpflichtend (bis 50) oder freiwillig (§ 14a BetrVG).

Die Fristen hier sind verkürzt:

  • Einladung zur Wahlversammlung (für die Wahl des Wahlvorstands): mindestens 7 Tage vorher, § 28 Abs. 2 WO
  • Wahlausschreiben und Vorschlagsfrist: werden in der ersten Wahlversammlung beschlossen
  • Abgabe der Wahlvorschläge: spätestens eine Woche nach Aushang
  • Zweite Wahlversammlung (Wahlhandlung): spätestens eine Woche nach Ablauf der Vorschlagsfrist
  • Frist zur Anfechtung: ebenfalls 2 Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses, § 19 Abs. 2 BetrVG

🔹 Unser Tipp: Gerade im vereinfachten Verfahren ist gutes Timing entscheidend – die Wahl findet innerhalb weniger Wochen statt.


3. Besondere Fristen bei Anfechtung und Nachwahl

Neben den Standardfristen gibt es auch Sonderkonstellationen, z. B. bei Fehlern oder Rücktritt des Gremiums:

  • Anfechtung der Wahl: innerhalb von 2 Wochen ab Bekanntgabe, § 19 BetrVG
  • Nachwahl: wenn die Zahl der Mitglieder unter die Mindestanzahl fällt oder kein Betriebsrat besteht, muss unverzüglich eine Neuwahl eingeleitet werden (§ 13 Abs. 2 BetrVG)

Unser Fazit zum Schluss

Die Fristen im Wahlverfahren sind eng getaktet und gesetzlich streng geregelt. Ein Fehler – etwa ein zu später Wahlausschreibungs-Aushang – kann zur Wahl-Anfechtung oder Ungültigkeit führen. Um das zu vermeiden, sollte der Wahlvorstand die Planung sorgfältig und frühzeitig beginnen.

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