Inhalt
Einleitung
Viele Arbeitnehmer fragen sich, welche Kriterien bei der Sozialauswahl eine Rolle spielen, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt. Die Sozialauswahl soll sicherstellen, dass die sozial stärksten Arbeitnehmer zuerst gekündigt werden – doch welche Faktoren zählen dabei genau? Wir erklären, wie das Gesetz das vorsieht und worauf Sie achten sollten.
1. Was bedeutet Sozialauswahl?
Die Sozialauswahl ist ein zentraler Bestandteil bei betriebsbedingten Kündigungen nach § 1 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Der Arbeitgeber muss die sozialen Gesichtspunkte der betroffenen Mitarbeiter berücksichtigen, um möglichst sozialverträglich zu kündigen.
Merksatz: Eine fehlerhafte Sozialauswahl kann Ihre Kündigung unwirksam machen!
2. Die vier Sozialkriterien im Überblick
Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG sind vier Kriterien für die Sozialauswahl maßgeblich:
2.1 Betriebszugehörigkeit
Je länger ein Arbeitnehmer dem Betrieb angehört, desto stärker ist sein sozialer Schutz.
2.2 Lebensalter
Ältere Arbeitnehmer gelten als schutzwürdiger, da sie es meist schwerer haben, einen neuen Job zu finden.
2.3 Unterhaltspflichten
Arbeitnehmer mit Unterhaltspflichten (z. B. für Kinder oder Ehepartner) sind schutzwürdiger.
2.4 Schwerbehinderung
Auch eine anerkannte Schwerbehinderung erhöht den Sozialschutz.
Merksatz: Die vier Kriterien – Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung – müssen gegeneinander abgewogen werden.
3. Wie wird die Sozialauswahl durchgeführt?
Der Arbeitgeber muss vergleichbare Arbeitnehmer in eine Auswahlgruppe einbeziehen. Er darf nicht willkürlich entscheiden, sondern muss eine nachvollziehbare Abwägung treffen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 06.11.2008 – 2 AZR 523/07) betont, dass bei der Auswahl auch sogenannte „Leistungsträger“ herausgenommen werden dürfen, wenn deren Weiterbeschäftigung im betrieblichen Interesse liegt (§ 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG).
Merksatz: Sozialauswahl heißt nicht, dass immer nur die „Jüngsten“ gehen müssen – Leistungsträger können geschützt sein.
4. Sonderfälle und Ausnahmen
Es gibt Ausnahmen: Leitende Angestellte (§ 5 Abs. 3 BetrVG) oder Alleinkräfte können oft nicht mit anderen verglichen werden. Auch Tarifverträge können Abweichungen vorsehen. Fehler in der Sozialauswahl sind ein häufiger Angriffspunkt in Kündigungsschutzklagen.
🔹 Unser Tipp: Prüfen Sie Ihre Kündigung genau – eine fehlerhafte Sozialauswahl ist oft angreifbar.
5. Unser Fazit: Was bedeutet das für Sie?
Wenn Sie eine betriebsbedingte Kündigung erhalten, sollten Sie unbedingt prüfen lassen, ob die Sozialauswahl korrekt durchgeführt wurde. Wir helfen Ihnen dabei, Ihre Chancen einzuschätzen und Ihre Rechte durchzusetzen.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: