Welche Mitbestimmungspflichten bestehen?

Einleitung

Viele Arbeitnehmer fragen sich: Welche Mitbestimmungspflichten bestehen eigentlich im Betrieb? Und was darf der Arbeitgeber alleine entscheiden, wo muss er den Betriebsrat einbeziehen? Das Thema Mitbestimmung ist ein Herzstück des Betriebsverfassungsrechts und soll sicherstellen, dass Ihre Interessen als Beschäftigte nicht übergangen werden. Im Folgenden erklären wir Ihnen, wann und wie Ihr Betriebsrat mitbestimmen darf – und was das für Sie bedeutet.


1. Was bedeutet Mitbestimmung überhaupt?

Mitbestimmung heißt, dass der Betriebsrat bei bestimmten Angelegenheiten zwingend beteiligt werden muss. Es geht um die kollektive Interessenvertretung aller Arbeitnehmer. Geregelt ist das vor allem im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), insbesondere in den §§ 87 ff. BetrVG.

Die Mitbestimmung unterscheidet sich von der bloßen Anhörung oder Beratung: Bei echten Mitbestimmungsrechten darf der Arbeitgeber eine Maßnahme nicht ohne Zustimmung des Betriebsrats umsetzen.


2. Wann besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats?

Ein Mitbestimmungsrecht besteht insbesondere in sozialen Angelegenheiten (§ 87 Abs. 1 BetrVG). Dazu gehören z. B.:

  • Ordnung des Betriebs (z. B. Arbeitszeitregelungen)
  • Urlaubsgrundsätze
  • Leistungs- und Verhaltenskontrollen
  • Lohn- und Gehaltsgestaltung, soweit keine tarifvertraglichen Regelungen bestehen

Die Rechtsprechung hat diese Pflichten mehrfach konkretisiert. So hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt, dass auch technische Überwachungseinrichtungen (z. B. Software zur Leistungsüberwachung) der Mitbestimmung unterliegen.


3. Typische Beispiele für Mitbestimmungspflichten

Einige typische Situationen aus der Praxis:

  • Einführung von Überstunden: Ohne Zustimmung des Betriebsrats geht es nicht.
  • Betriebliche Verhaltensregeln: Etwa Regelungen zu privaten Handynutzung im Betrieb.
  • Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM): Auch hier hat der Betriebsrat gewisse Beteiligungsrechte.
  • Technische Einrichtungen: Z. B. Einführung einer neuen Software, die Arbeitsverhalten überwacht.

Bei personellen Einzelmaßnahmen (z. B. Kündigung) bestehen Mitwirkungs-, aber keine Mitbestimmungsrechte (§ 102 BetrVG). Hier muss der Betriebsrat angehört werden, kann die Maßnahme aber nicht blockieren.

🔹 Tipp: Klären Sie mit Ihrem Betriebsrat, ob Ihre Belange ausreichend berücksichtigt werden.


4. Folgen bei Missachtung der Mitbestimmung

Wird ein Mitbestimmungsrecht verletzt, ist die getroffene Maßnahme rechtlich unwirksam. Das kann für den Arbeitgeber gravierende Folgen haben. So können Mitarbeiter z. B. die Durchführung bestimmter Anordnungen verweigern. Der Betriebsrat kann außerdem beim Arbeitsgericht eine Unterlassungsklage einreichen (§ 23 Abs. 3 BetrVG).

Beispiel: Wird eine Überwachungskamera ohne Zustimmung installiert, darf diese nicht verwendet werden – die gewonnenen Daten sind in der Regel unverwertbar.


5. Unser Fazit zum Schluss

Mitbestimmungspflichten stärken Ihre Rechte als Arbeitnehmer. Sie sorgen dafür, dass nicht einseitig über Ihre Arbeitsbedingungen bestimmt wird. Wenn Sie das Gefühl haben, dass der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß einbezogen wird, sollten Sie sich frühzeitig beraten lassen.

Unser Tipp: Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zu Mitbestimmungspflichten oder Problemen mit Ihrem Betriebsrat haben. Wir helfen Ihnen gern dabei, Ihre Rechte zu sichern.

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