Inhalt
Einleitung
Viele Geschäftsführer fragen sich, welche Pflichten sie tatsächlich haben – vor allem dann, wenn es um Haftung, Delegation oder die Zusammenarbeit mit Gesellschaftern geht. Die Anforderungen sind hoch: Das Gesetz erwartet nicht nur Engagement, sondern auch kaufmännisches Können und rechtliche Sorgfalt.
Dieser Artikel zeigt Ihnen, welche zentralen Pflichten ein Geschäftsführer einer GmbH erfüllen muss – und wann es sinnvoll ist, juristischen Rat einzuholen, um persönliche Risiken zu vermeiden.
1. Geschäftsführungspflicht
Die wichtigste Pflicht des Geschäftsführers ist es, die GmbH ordnungsgemäß zu führen (§ 35 GmbHG). Dazu gehört alles, was für den Erhalt und die Entwicklung des Unternehmens notwendig ist – von der Personalführung über die Kundenbeziehung bis zur Buchhaltung.
Wichtig: Die Geschäftsführungspflicht besteht auch dann, wenn keine konkreten Weisungen der Gesellschafter vorliegen. In der Praxis hilft ein Geschäftsverteilungsplan, Verantwortlichkeiten zu klären.
Merksatz: Geschäftsführer müssen die Gesellschaft jederzeit funktionsfähig und wirtschaftlich handlungsfähig halten.
2. Sorgfaltspflicht und Haftung
Gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG ist ein Geschäftsführer verpflichtet, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden. Bei Pflichtverletzungen kann er persönlich haften – etwa bei verspäteter Insolvenzanmeldung oder fahrlässigen Geschäften.
Beispiel: Unterlässt ein Geschäftsführer es, rechtzeitig Insolvenzantrag zu stellen (§ 15a InsO), haftet er für daraus entstehende Schäden. Das Bundesgericht (BGH, Urteil vom 28.04.2020 – II ZR 289/18) hat die Latte für eine Entlastung hoch gelegt.
🔹 Unser Tipp: Holen Sie sich frühzeitig anwaltliche Unterstützung, um Sorgfaltspflichten rechtssicher zu erfüllen.
3. Legalitäts- und Compliancepflicht
Geschäftsführer müssen dafür sorgen, dass sämtliche Gesetze, Vorschriften und Verträge eingehalten werden. Diese Pflicht umfasst etwa das Arbeitsrecht, Steuerrecht, Umweltrecht und das Datenschutzrecht. Auch die Einhaltung von internen Richtlinien gehört dazu (Compliance).
Verstöße können empfindliche Bußgelder oder sogar strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (z. B. nach § 130 OWiG).
Merksatz: „Ich wusste das nicht“ schützt Geschäftsführer nicht vor Verantwortung.
4. Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft
Ein Geschäftsführer darf keine eigenen Interessen über die der Gesellschaft stellen. Das bedeutet: Keine Insidergeschäfte, keine verdeckten Beteiligungen an Konkurrenten, keine privaten Vorteile aus Unternehmensgeschäften.
Wichtig: Auch potenzielle Interessenkonflikte müssen gegenüber den Gesellschaftern offengelegt werden.
🔹 Unser Hinweis: Wer gegen die Treuepflicht verstößt, riskiert nicht nur die Abberufung, sondern auch Schadenersatzansprüche.
5. Informations- und Berichtspflichten
Gegenüber den Gesellschaftern muss der Geschäftsführer regelmäßig über wirtschaftliche Entwicklungen, Risiken und wichtige Entscheidungen informieren. Das ergibt sich aus § 49 GmbHG und wird häufig durch den Gesellschaftsvertrag konkretisiert.
Ein Verstoß gegen Berichtspflichten kann das Vertrauen der Gesellschafter massiv beschädigen – und die Abberufung nach sich ziehen.
Merksatz: Keine Überraschungen – Transparenz gegenüber Gesellschaftern ist Pflicht.
6. Steuer- und Sozialversicherungspflichten
Geschäftsführer müssen dafür sorgen, dass Steuern korrekt angemeldet und abgeführt werden (z. B. Lohnsteuer, Umsatzsteuer). Sie haften unter Umständen persönlich bei Verstößen (§ 69 AO).
Auch bei der Sozialversicherung gilt: Beitragsnachweise und -zahlungen müssen pünktlich erfolgen (§ 28e SGB IV).
🔹 Unser Tipp: Lassen Sie Ihre Abläufe regelmäßig durch einen Steuerberater oder Anwalt prüfen – das schützt vor persönlichen Haftungsrisiken.
Unser Fazit zum Schluss
Die Pflichten eines Geschäftsführers sind umfassend – und mit persönlichem Risiko verbunden. Wer rechtzeitig prüft, wo er steht, kann Konflikte mit Gesellschaftern oder Behörden vermeiden. Gerade in schwierigen Situationen (z. B. Krise, Gesellschafterstreit, drohende Insolvenz) lohnt sich anwaltlicher Beistand.
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