Inhalt
Einleitung
Viele Arbeitnehmer in Führungspositionen fragen sich: Welche Rechte haben leitende Angestellte im Betriebsrat? Dürfen sie überhaupt Mitglied sein? Welche Mitbestimmungsrechte gelten? Das Thema sorgt oft für Unsicherheit, weil das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) für leitende Angestellte Besonderheiten vorsieht. Dieser Artikel erklärt, was gilt – damit Sie wissen, ob und wie Sie Ihre Interessen vertreten können.
1. Wer gilt als leitender Angestellter?
Ob Sie tatsächlich als leitender Angestellter gelten, ist entscheidend. Das Gesetz definiert den Begriff in § 5 Abs. 3 BetrVG. Danach zählen insbesondere Mitarbeiter dazu, die:
- zur selbständigen Einstellung und Entlassung berechtigt sind,
- Generalvollmacht oder Prokura haben,
- oder maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmensführung haben.
Wer nur fachliche Weisungen erteilt, gilt meist nicht als leitender Angestellter.
Merksatz: Ob Sie leitender Angestellter sind, richtet sich nach Ihrer tatsächlichen Befugnis, nicht nach Ihrem Titel.
2. Teilnahme am Betriebsrat – geht das?
Leitende Angestellte dürfen nicht Mitglied eines Betriebsrats sein, weil dieser nur die Interessen der Arbeitnehmer vertritt, die nicht leitend tätig sind (§ 5 Abs. 1 BetrVG). Damit soll ein Interessenkonflikt vermieden werden: Wer auf Arbeitgeberseite weitreichende Entscheidungen trifft, kann nicht zugleich Arbeitnehmerinteressen vertreten.
Merksatz: Leitende Angestellte können nicht in den „normalen“ Betriebsrat gewählt werden.
3. Sonderstellung: Vertretung der leitenden Angestellten
Ganz ohne Vertretung stehen leitende Angestellte aber nicht da. Für sie gibt es die Möglichkeit, einen Sprecherausschuss zu bilden. Geregelt ist das im Sprecherausschussgesetz (SprAuG).
Der Sprecherausschuss vertritt ausschließlich die Interessen der leitenden Angestellten gegenüber dem Arbeitgeber – ähnlich einem Betriebsrat, aber mit weniger Mitbestimmungsrechten.
Merksatz: Der Sprecherausschuss ist die Interessenvertretung speziell für leitende Angestellte.
4. Rechte bei der Mitwirkung und Mitbestimmung
Der Sprecherausschuss hat vor allem Informations- und Anhörungsrechte (§ 28 SprAuG). Er ist bei personellen Einzelmaßnahmen (z. B. Einstellung, Versetzung, Kündigung leitender Angestellter) zu hören.
Mitbestimmungsrechte wie der Betriebsrat hat der Sprecherausschuss jedoch nicht. Es handelt sich eher um ein Mitwirkungsrecht auf Augenhöhe. Ein Interessenausgleich oder Sozialplan wird mit ihm nicht verhandelt.
Merksatz: Leitende Angestellte haben weniger Mitbestimmungsrechte – ihre Vertretung berät, entscheidet aber nicht mit.
5. Unser Fazit zum Schluss
Welche Rechte haben leitende Angestellte im Betriebsrat? Kurz gesagt: Sie dürfen nicht Mitglied im Betriebsrat sein, aber sie können sich über den Sprecherausschuss organisieren. Wenn Sie unsicher sind, ob Sie als leitender Angestellter gelten oder Ihre Rechte gegenüber dem Arbeitgeber ausreichend wahrgenommen werden, lassen Sie sich unbedingt beraten.
Unser Tipp: Sprechen Sie uns gern an – wir prüfen, ob Ihre Einstufung als leitender Angestellter korrekt ist und wie Sie Ihre Interessen am besten vertreten können.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: