Inhalt
Einleitung
Viele Arbeitnehmer fragen sich, welche Rechte der Betriebsrat bei einer Kündigung hat – und ob er eine Kündigung verhindern kann. Das Betriebsverfassungsgesetz (§ 102 BetrVG) räumt dem Betriebsrat dabei wichtige Mitwirkungsrechte ein. Diese sollen sicherstellen, dass Kündigungen nicht willkürlich erfolgen, sondern unter Beachtung sozialer Gesichtspunkte geprüft werden.
1. Das Anhörungsrecht des Betriebsrats (§ 102 BetrVG)
Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat vor jeder Kündigung anhören. Ohne diese Anhörung ist die Kündigung unwirksam. In der Praxis bedeutet das: Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat umfassend und rechtzeitig über die Gründe der geplanten Kündigung informieren.
Dazu gehören:
- Angaben zur Person (Name, Alter, Beschäftigungsdauer)
- Art der Kündigung (ordentlich, außerordentlich)
- Kündigungsgründe
- Sozialdaten (Familienstand, Unterhaltspflichten)
Merksatz: Fehlt die Anhörung des Betriebsrats, ist die Kündigung allein deshalb unwirksam (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG).
2. Widerspruchsrecht bei sozial ungerechtfertigter Kündigung
Hat der Betriebsrat Bedenken, kann er innerhalb einer Woche schriftlich widersprechen, wenn er die Kündigung für sozial ungerechtfertigt hält. Typische Widerspruchsgründe (§ 102 Abs. 3 BetrVG) sind:
- Der Arbeitgeber hat soziale Gesichtspunkte nicht ausreichend berücksichtigt.
- Eine Weiterbeschäftigung ist auf einem anderen Arbeitsplatz möglich.
- Eine Umschulung oder Fortbildung könnte die Kündigung vermeiden.
Merksatz: Ein Widerspruch kann Arbeitnehmern helfen, im Kündigungsschutzprozess bessere Chancen zu haben.
3. Auswirkungen eines Betriebsratswiderspruchs
Spricht der Betriebsrat einen ordnungsgemäßen Widerspruch aus, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf Verlangen bis zum Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiterbeschäftigen (§ 102 Abs. 5 BetrVG). Das nennt man Weiterbeschäftigungsanspruch.
Achtung: Dieses Recht gilt nur für ordentliche Kündigungen – nicht bei fristlosen Kündigungen.
🔹 Unser Tipp: Lassen Sie prüfen, ob Ihr Betriebsrat widersprochen hat – das kann Ihre Position im Prozess stärken.
4. Mitbestimmung bei Massenentlassungen
Kommt es zu größeren Kündigungswellen, spricht man von einer Massenentlassung nach § 17 KSchG. Dann hat der Betriebsrat erweiterte Beteiligungsrechte:
- Er ist an der Beratung über einen Sozialplan beteiligt.
- Es gilt ein Interessenausgleich über die geplanten Kündigungen.
- Ohne ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit ist die Kündigung unwirksam (BAG, Urteil vom 13.02.2020 – 6 AZR 146/19).
Merksatz: Bei Massenentlassungen ist der Betriebsrat ein wichtiger Partner für den Schutz Ihrer Rechte.
5. Unser Fazit zum Schluss
Der Betriebsrat hat bei Kündigungen wichtige Schutzfunktionen. Er kann eine Kündigung zwar nicht selbst verhindern, aber durch Anhörung, Widerspruch und Mitbestimmung die Rechte der Arbeitnehmer wahren.
Wenn Sie gekündigt wurden, sollten Sie immer prüfen lassen, ob der Betriebsrat korrekt beteiligt wurde. Wir helfen Ihnen gern, Ihre Rechte durchzusetzen – gerade im Kündigungsschutzprozess kann das entscheidend sein.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: