Inhalt
Einleitung
Viele Beschäftigte denken, mit der Wahl des Betriebsrats sei der wichtigste Schritt getan. Doch was genau darf und kann ein Betriebsrat eigentlich nach seiner Wahl? Welche Rechte stehen ihm zu – und wo liegen die Grenzen? In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Rechte der Betriebsrat nach der Wahl hat und wie diese im Alltag zum Tragen kommen.
1. Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG
Eines der wichtigsten Instrumente des Betriebsrats sind die sogenannten Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG. Diese gelten insbesondere in sozialen Angelegenheiten wie:
- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit (z. B. Gleitzeit)
- Urlaubsgrundsätze
- Einführung technischer Überwachungseinrichtungen
- Betriebliche Ordnung (z. B. Umgang mit privaten Handys)
Der Arbeitgeber darf in diesen Punkten nichts ohne die Zustimmung des Betriebsrats regeln. Kommt es zu keiner Einigung, entscheidet auf Antrag die Einigungsstelle.
Merksatz: Bei sozialen Angelegenheiten hat der Betriebsrat ein echtes Vetorecht – ohne ihn geht nichts.
2. Beteiligungsrechte bei personellen Einzelmaßnahmen (§§ 99, 102 BetrVG)
Bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen ist der Betriebsrat zwingend zu beteiligen:
- § 99 BetrVG: Bei personellen Maßnahmen muss der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats einholen. Verweigert dieser die Zustimmung, kann der Arbeitgeber die Ersetzung der Zustimmung beim Arbeitsgericht beantragen.
- § 102 BetrVG: Vor jeder Kündigung muss der Betriebsrat angehört werden. Ohne diese Anhörung ist die Kündigung unwirksam.
🔹 Unser Tipp: Wenn Sie als Arbeitnehmer betroffen sind, kann ein aktiver Betriebsrat Ihre Rechte deutlich stärken – insbesondere im Kündigungsschutz.
3. Informationsrechte und Unterrichtungsansprüche (§ 80 BetrVG)
Der Betriebsrat hat Anspruch auf umfassende Informationen über alle Angelegenheiten, die die Arbeitnehmer betreffen. Dazu zählen:
- Wirtschaftliche Lage des Unternehmens
- Personalplanung
- Arbeits- und Gesundheitsschutz
- Weiterbildungsmaßnahmen
Diese Informationen muss der Arbeitgeber rechtzeitig und vollständig liefern. Nur so kann der Betriebsrat seine Aufgaben erfüllen.
Merksatz: Ein Betriebsrat, der gut informiert ist, kann wirksam handeln – Schweigen des Arbeitgebers ist keine Option.
4. Initiativrechte und Gestaltungsspielräume
Der Betriebsrat darf nicht nur reagieren, sondern auch eigene Vorschläge machen – z. B. zur Einführung von Homeoffice-Regelungen, Arbeitszeitmodellen oder Maßnahmen zum Gesundheitsschutz. Auch Betriebsvereinbarungen können vom Betriebsrat aktiv angestoßen und mitverhandelt werden.
🔹 Unser Tipp: Ein engagierter Betriebsrat kann viel bewegen – sprechen Sie ihn an, wenn Ihnen bestimmte Themen am Herzen liegen.
5. Schulungs- und Freistellungsansprüche (§§ 37, 40 BetrVG)
Damit Betriebsratsmitglieder ihre Aufgaben kompetent wahrnehmen können, haben sie Anspruch auf:
- Schulungen zu arbeitsrechtlichen und betriebsverfassungsrechtlichen Themen
- Freistellung von der Arbeit für Sitzungen und Seminare
- Kostenübernahme durch den Arbeitgeber
Ab einer bestimmten Betriebsgröße gibt es sogar vollständig freigestellte Betriebsratsmitglieder, die sich hauptamtlich um Betriebsratsarbeit kümmern (§ 38 BetrVG).
Merksatz: Gute Betriebsratsarbeit braucht Wissen – und dafür sorgt das Gesetz.
6. Was bedeutet das für Sie?
Der Betriebsrat ist nach der Wahl kein zahnloser Tiger. Im Gegenteil: Er ist mit weitreichenden Rechten ausgestattet – von der Mitbestimmung über personelle Maßnahmen bis hin zur eigenen Initiative. Wenn Sie selbst Unterstützung bei einem arbeitsrechtlichen Problem brauchen oder sich fragen, ob Ihr Betriebsrat korrekt einbezogen wurde, können wir Ihnen helfen. Unsere Kanzlei ist auf die Vertretung von Arbeitnehmern spezialisiert – wir wissen, wie man Ihre Rechte durchsetzt.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: