Inhalt
Einleitung
Viele Arbeitgeber fragen sich, welche Risiken bei einer Wahlanfechtung der Betriebsratswahl bestehen. Eine Wahlanfechtung kann nicht nur teuer werden, sondern auch den Betriebsfrieden stören und unter Umständen zu empfindlichen Sanktionen führen. Wir erklären, welche typischen Gefahren drohen – und warum eine frühzeitige rechtliche Beratung sinnvoll ist.
1. Prozesskostenrisiko
Eine Wahlanfechtung führt zu einem gerichtlichen Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht (§ 19 BetrVG). Arbeitgeber tragen dabei ihr eigenes Kostenrisiko, auch wenn sie die Wahl erfolgreich anfechten wollen. Zwar gilt im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, dass jede Partei ihre Anwaltskosten selbst trägt (§ 40 BetrVG i.V.m. § 12a ArbGG). Die Gerichtskosten müssen jedoch bei Unterliegen bezahlt werden.
Merksatz: Auch eine berechtigte Wahlanfechtung verursacht für den Arbeitgeber nicht unerhebliche Kosten.
2. Fortgeltung der Wahl bis zur rechtskräftigen Entscheidung
Die Wahlanfechtung hat keine aufschiebende Wirkung (§ 19 Abs. 2 BetrVG). Das bedeutet: Der Betriebsrat bleibt im Amt, bis das Gericht die Wahl für unwirksam erklärt und die Entscheidung rechtskräftig wird.
In dieser Zeit muss der Arbeitgeber mit einem möglicherweise fehlerhaft gewählten Betriebsrat zusammenarbeiten – inklusive aller Mitbestimmungsrechte. Entscheidungen können so erschwert oder später angreifbar werden.
Merksatz: Bis zur endgültigen Entscheidung bleibt der Betriebsrat voll handlungsfähig.
3. Risiko einer erfolgreichen Anfechtung
Eine Wahlanfechtung ist nur bei „wesentlichen Verstößen“ gegen Wahlvorschriften erfolgreich (§ 19 BetrVG). Geringfügige Formfehler genügen nicht. Arbeitgeber müssen also darlegen und beweisen, dass der Wahlfehler geeignet war, das Wahlergebnis zu beeinflussen.
Scheitert die Wahlanfechtung, bleiben sie auf den Kosten sitzen – und das Vertrauensverhältnis zum Betriebsrat kann dauerhaft belastet sein.
Merksatz: Nicht jeder Formfehler führt automatisch zur Unwirksamkeit der Wahl.
4. Risiken für den Betriebsfrieden und das Vertrauen
Eine Wahlanfechtung durch den Arbeitgeber wird von Arbeitnehmern und Gewerkschaften oft als Angriff auf die Mitbestimmung gesehen. Das kann den Betriebsfrieden nachhaltig stören.
Besonders heikel: Arbeitgeber, die versuchen, eine unliebsame Betriebsratsmehrheit zu kippen, riskieren den Vorwurf unzulässiger Einflussnahme (§ 20 BetrVG) – und damit Reputationsschäden.
Merksatz: Eine Wahlanfechtung sollte gut begründet sein, um keinen Missbrauchsverdacht zu wecken.
5. Straf- und Bußgeldrisiken
Arbeitgeber, die im Zusammenhang mit der Wahl gegen das Verbot der Behinderung oder Beeinflussung verstoßen, handeln ordnungswidrig (§ 119 BetrVG). Ein Verstoß kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden.
Ein missglückter Versuch, eine Wahl zu manipulieren oder unzulässig zu beeinflussen, kann so doppelt teuer werden.
Merksatz: Wer die Wahl beeinflusst, riskiert neben der Wahlanfechtung auch strafrechtliche Folgen.
6. Unser Fazit zum Schluss
Was bedeutet das für Sie?
Die Wahlanfechtung ist für Arbeitgeber ein zweischneidiges Schwert: Sie kann nötig sein, um gravierende Wahlfehler zu korrigieren, birgt aber rechtliche, finanzielle und vertrauensbezogene Risiken. Oft lohnt es sich, schon im Vorfeld Fehler zu vermeiden – zum Beispiel durch rechtzeitige Schulungen des Wahlvorstands und enge Abstimmung mit einer spezialisierten Kanzlei.
Unser Tipp: Lassen Sie eine Wahlanfechtung immer individuell prüfen und nutzen Sie frühzeitig unsere Beratung. So reduzieren Sie Kostenrisiken und schützen den Betriebsfrieden.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: