Inhalt
Einleitung
Viele Beschäftigte fragen sich: Dürfen Gewerkschaften eigentlich bei der Wahl des Betriebsrats mitmischen? Oder sogar Einfluss auf die Zusammensetzung nehmen? Die kurze Antwort: Ja – aber nicht unbegrenzt. Gewerkschaften haben eine besondere Rolle im Betriebsverfassungsgesetz und können durchaus Einfluss auf die Betriebsratswahl nehmen, allerdings nur im Rahmen klarer gesetzlicher Regeln.
1. Mitinitiatoren der Wahl
Gewerkschaften dürfen die Initiative zur Wahl eines Betriebsrats ergreifen. Wenn es im Betrieb noch keinen Betriebsrat gibt, kann eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft gemäß § 17 Abs. 3 BetrVG die Einleitung einer Betriebsratswahl fordern. Dann muss der Arbeitgeber eine Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands ermöglichen.
Merksatz: Gewerkschaften dürfen Betriebsratswahlen anstoßen – besonders wichtig in betriebsratslosen Betrieben.
2. Vorschlagsrecht für Kandidatenlisten
Eine der wichtigsten Rollen spielt die Gewerkschaft beim Aufstellen von Wahlvorschlägen:
Ist eine Gewerkschaft im Betrieb vertreten, darf sie nach § 14 Abs. 3 BetrVG eigene Vorschlagslisten einreichen – unabhängig davon, wie viele Stützunterschriften sie hat. Das ist ein erheblicher Vorteil gegenüber nicht gewerkschaftlich organisierten Beschäftigten, die für eine Vorschlagsliste eine bestimmte Anzahl an Unterschriften benötigen.
Merksatz: Gewerkschaften dürfen Kandidaten vorschlagen – auch ohne Stützunterschriften.
3. Unterstützung bei der Wahlorganisation
Gewerkschaften sind erfahren in Wahlprozessen und bieten Unterstützung bei der Durchführung der Wahl an – zum Beispiel durch Schulungsmaterialien, rechtliche Beratung oder organisatorische Hilfe für den Wahlvorstand.
Sie dürfen dabei nicht als Wahlleiter auftreten, aber sehr wohl Wissen und Ressourcen bereitstellen, wenn dies vom Wahlvorstand gewünscht oder zugelassen wird.
🔹 Tipp: Nutzen Sie gewerkschaftliche Schulungen – besonders bei rechtlich komplexen Wahlen.
4. Einflussnahme – rechtlich begrenzt
Gewerkschaften dürfen informieren und mobilisieren – etwa durch Wahlaufrufe, Plakate oder Veranstaltungen. Unzulässig ist jedoch jede unfaire oder behindernde Einflussnahme auf das Wahlverfahren oder einzelne Kandidatenlisten (§ 20 BetrVG).
Beispiele für verbotene Einflussnahme wären: Druck auf Beschäftigte, bestimmte Listen zu wählen, oder unerlaubter Zugriff auf betriebliche Kommunikationsmittel.
Merksatz: Gewerkschaften dürfen werben – aber nicht manipulieren.
5. Unser Fazit zum Schluss
Gewerkschaften spielen eine aktive, aber klar begrenzte Rolle bei der Betriebsratswahl. Sie dürfen mitgestalten, Kandidaten vorschlagen und zur Wahl motivieren – aber sie dürfen weder dominieren noch die Neutralität des Wahlprozesses verletzen.
Wenn Sie unsicher sind, ob das Verhalten einer Gewerkschaft bei der BR-Wahl zulässig ist oder sich unter Druck gesetzt fühlen: Sprechen Sie uns an. Wir prüfen neutral, ob das Wahlrecht gewahrt bleibt – und setzen es, wenn nötig, auch durch.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: