Inhalt
Einleitung
Viele Arbeitnehmer mit einer Schwerbehinderung fragen sich: Was passiert, wenn mir gekündigt werden soll? Und was hat das Integrationsamt damit zu tun? Die gute Nachricht vorweg: Das Gesetz stellt schwerbehinderte Menschen unter einen besonderen Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist nur mit Zustimmung des Integrationsamts möglich. Doch was genau macht dieses Amt – und wie läuft das Verfahren ab?
1. Was ist das Integrationsamt?
Das Integrationsamt ist eine staatliche Behörde, die sich um die berufliche Teilhabe von Menschen mit Schwerbehinderung kümmert. Es unterstützt sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber – etwa durch finanzielle Hilfen oder Beratung.
Im Kündigungsschutzverfahren ist es jedoch in erster Linie eine entscheidende Prüfstelle: Will ein Arbeitgeber einem schwerbehinderten Menschen kündigen, muss er vorher die Zustimmung des Integrationsamts einholen (§ 168 SGB IX).
Merksatz: Ohne Zustimmung des Integrationsamts ist eine Kündigung gegenüber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer unwirksam.
2. Wann wird das Integrationsamt eingeschaltet?
Das Integrationsamt wird immer dann eingebunden, wenn einem Arbeitnehmer mit anerkannter Schwerbehinderung (oder einem Gleichgestellten) gekündigt werden soll. Das gilt für:
- Ordentliche Kündigungen (mit Frist)
- Außerordentliche Kündigungen (fristlos)
- Auch bei Änderungskündigungen ist die Zustimmung erforderlich
Wichtig: Die Schwerbehinderung muss zum Zeitpunkt der Kündigung anerkannt oder beantragt worden sein – spätestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung (§ 173 SGB IX).
🔹 Unser Tipp: Wenn Sie schwerbehindert sind oder einen Antrag gestellt haben: Informieren Sie Ihren Arbeitgeber nachweisbar, um Ihren Schutz zu sichern.
3. Wie läuft das Beteiligungsverfahren ab?
Der Arbeitgeber stellt beim Integrationsamt einen förmlichen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung. Dann beginnt das sogenannte Beteiligungsverfahren, bei dem:
- Der betroffene Arbeitnehmer angehört wird
- Die Schwerbehindertenvertretung beteiligt wird
- Der Betriebsrat seine Stellungnahme abgeben kann
- Das Amt ggf. eine Vermittlungslösung anstrebt
Das Verfahren ist nicht öffentlich und dauert in der Regel wenige Wochen, in Eilfällen auch schneller.
Merksatz: Das Integrationsamt ist kein „Kündigungsfreigabestempel“, sondern prüft gründlich und unabhängig.
4. Was prüft das Integrationsamt genau?
Das Amt prüft, ob die Kündigung aus betriebs-, personen- oder verhaltensbedingten Gründen gerechtfertigt ist und ob eine Weiterbeschäftigung – ggf. mit Hilfen – möglich wäre. Es wägt dabei besondere Interessen des schwerbehinderten Menschen ab, z. B.:
- Schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen
- Betriebszugehörigkeit und Lebensalter
- Chancen auf dem Arbeitsmarkt
Auch das Verhalten des Arbeitgebers wird kritisch beleuchtet: Wurden alle Möglichkeiten der betrieblichen Eingliederung ausgeschöpft?
Merksatz: Das Integrationsamt prüft nicht nur die Kündigung an sich – sondern auch, ob sie vermeidbar gewesen wäre.
5. Was passiert nach der Entscheidung?
Das Integrationsamt entscheidet per Bescheid. Es kann:
- Die Kündigung zustimmen
- Die Zustimmung verweigern
- Die Zustimmung mit Auflagen oder Bedingungen erteilen
Gegen den Bescheid können sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber Widerspruch einlegen und ggf. Klage beim Verwaltungsgericht erheben. Erst wenn die Zustimmung (rechtskräftig oder vorläufig) vorliegt, darf die Kündigung ausgesprochen werden.
🔹 Unser Tipp: Lassen Sie den Bescheid anwaltlich prüfen – oft lohnt sich ein Widerspruch oder eine Klage.
6. Unser Fazit zum Schluss
Wenn Sie schwerbehindert sind, schützt Sie das Gesetz besonders – aber nur, wenn Sie aktiv werden. Das Integrationsamt spielt eine Schlüsselrolle im Kündigungsschutzverfahren. Es entscheidet, ob eine Kündigung überhaupt erlaubt ist. Das Verfahren ist formal, komplex und von großer Tragweite. Holen Sie sich im Zweifel rechtlichen Beistand – wir unterstützen Sie gerne dabei, Ihre Rechte zu wahren.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: