Inhalt
Einleitung
Viele Arbeitnehmer fragen sich: Spielt der Betriebsrat im Kündigungsschutzverfahren eine Rolle – und wenn ja, welche? Muss er sich äußern? Kann er mir helfen oder sogar gegen die Kündigung vorgehen?
In diesem Artikel erklären wir, welche Aufgaben und Rechte der Betriebsrat im Zusammenhang mit einer Kündigung und einem anschließenden Gerichtsverfahren hat – und was Sie davon konkret erwarten können.
1. Beteiligung des Betriebsrats vor der Kündigung
Bevor ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kündigt, muss er den Betriebsrat nach § 102 Abs. 1 BetrVG anhören. Das gilt für jede Art von Kündigung – egal ob ordentlich oder außerordentlich.
Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung mitteilen. Der Betriebsrat kann dann innerhalb von drei Tagen (bei außerordentlicher Kündigung) bzw. einer Woche (bei ordentlicher Kündigung) Stellung nehmen.
Wichtig: Widerspricht der Betriebsrat, hat das keine unmittelbare rechtliche Wirkung – die Kündigung wird dadurch nicht automatisch unwirksam. Aber: Ein ordnungsgemäßer Widerspruch kann Ihre Chancen im Kündigungsschutzprozess verbessern.
Merksatz: Eine Kündigung ohne vorherige Anhörung des Betriebsrats ist formell unwirksam (§ 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG).
2. Stellungnahme im Kündigungsschutzverfahren
Wenn der Betriebsrat der Kündigung widersprochen hat, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach § 102 Abs. 4 BetrVG auf Wunsch einen anderen Arbeitsplatz bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts weiterhin zuweisen – sofern das möglich ist.
Zudem kann die Stellungnahme des Betriebsrats im Verfahren relevant sein. Das Arbeitsgericht zieht sie häufig zur Prüfung der sozialen Rechtfertigung (§ 1 KSchG) heran, insbesondere wenn der Betriebsrat Widerspruch wegen fehlender Sozialauswahl oder Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten eingelegt hat.
🔹 Unser Tipp: Wenn Sie den Verdacht haben, dass der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde, kann das ein wichtiger Angriffspunkt im Verfahren sein.
3. Zeugenrolle des Betriebsrats
In der Praxis kommt es häufig vor, dass Mitglieder des Betriebsrats als Zeugen geladen werden – zum Beispiel zu folgenden Themen:
- Ob und wie die Betriebsratsanhörung erfolgt ist
- Ob eine Abmahnung ausgesprochen wurde
- Wie die betriebliche Situation war (z. B. bei betriebsbedingten Kündigungen)
Ein glaubwürdiger Betriebsrat kann im Prozess durchaus gewichtige Aussagen zugunsten des Arbeitnehmers machen.
Merksatz: Der Betriebsrat ist kein „verlängerter Arm“ des Arbeitgebers – er kann im Verfahren auch kritisch Stellung beziehen.
4. Beteiligung bei Sozialplänen und Interessenausgleich
In größeren Verfahren – etwa bei Massenentlassungen oder Betriebsänderungen – verhandelt der Betriebsrat Sozialpläne und Interessenausgleiche mit dem Arbeitgeber (§§ 111 ff. BetrVG). Diese haben indirekt Auswirkungen auf das Verfahren einzelner Arbeitnehmer.
So kann z. B. eine Kündigung unwirksam sein, wenn der Arbeitgeber den Interessenausgleich nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat.
Merksatz: Der Betriebsrat kann kollektive Schutzmechanismen schaffen, von denen auch Sie als einzelner Arbeitnehmerin profitieren.
5. Unser Fazit zum Schluss
Der Betriebsrat spielt im Kündigungsverfahren eine zentrale Rolle – vor, während und manchmal auch nach der Kündigung.
Er kann Fehler des Arbeitgebers aufdecken, als Zeuge auftreten und durch Widerspruch oder Verhandlungen im Hintergrund Einfluss auf das Verfahren nehmen.
Wenn Sie unsicher sind, ob der Betriebsrat ordnungsgemäß beteiligt wurde oder ob Sie sich auf seinen Rückhalt verlassen können:
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