Inhalt
Einleitung
Viele Arbeitnehmer fragen sich: Welche Rolle spielt der Wahlvorstand eigentlich bei einer Betriebsratswahl? Ohne einen funktionierenden Wahlvorstand kann keine rechtssichere Wahl stattfinden. Das Gesetz sieht dafür klare Regeln vor – und auch typische Fehlerquellen, die später zur Wahlanfechtung führen können. Hier erfahren Sie, was Sie wissen müssen.
1. Wer oder was ist der Wahlvorstand?
Der Wahlvorstand ist das Gremium, das eine Betriebsratswahl vorbereitet, durchführt und überwacht. Ohne Wahlvorstand keine Wahl – so einfach ist das.
➡️ Rechtsgrundlage: § 16 Abs. 1 BetrVG bestimmt, dass der amtierende Betriebsrat den Wahlvorstand bestellt. Gibt es noch keinen Betriebsrat, kann der Wahlvorstand in einer Betriebsversammlung gewählt werden oder auf Antrag vom Arbeitsgericht eingesetzt werden.
Merksatz: Der Wahlvorstand ist das Herzstück jeder Betriebsratswahl – ohne ihn ist keine ordnungsgemäße Wahl möglich.
2. Welche Aufgaben hat der Wahlvorstand?
Die Aufgaben des Wahlvorstands sind umfangreich:
- Erstellung und Aushang des Wahlausschreibens (§ 3 WO)
- Führung der Wählerliste und Prüfung der Wahlberechtigung
- Entgegennahme von Wahlvorschlägen und deren Prüfung
- Organisation des Wahlverfahrens (z. B. Stimmzettel, Wahlurne, Briefwahl)
- Auszählung der Stimmen und Feststellung des Wahlergebnisses (§ 18 BetrVG)
Fehler bei diesen Schritten können die Wahl anfechtbar machen.
Merksatz: Der Wahlvorstand sorgt dafür, dass die Wahl fair, transparent und nach den gesetzlichen Regeln abläuft.
3. Wer darf im Wahlvorstand mitarbeiten?
Der Wahlvorstand besteht meist aus drei wahlberechtigten Arbeitnehmern. Der Betriebsrat bestellt dabei auch einen Vorsitzenden. Arbeitnehmer dürfen nicht Mitglied des Wahlvorstands sein, wenn sie selbst kandidieren wollen. Auch leitende Angestellte sind ausgeschlossen.
➡️ Wichtig: Betriebsfremde Personen dürfen nur in Ausnahmefällen (z. B. externe Berater) hinzugezogen werden, wenn es an Wissen fehlt.
Merksatz: Im Wahlvorstand sitzen nur wahlberechtigte, neutrale Arbeitnehmer – keine Kandidaten!
4. Was passiert bei Fehlern des Wahlvorstands?
Fehler des Wahlvorstands können gravierende Folgen haben. Wichtige Fristen, unkorrekte Wählerlisten oder eine falsche Stimmenauszählung können dazu führen, dass die Wahl angefochten wird (§ 19 BetrVG).
➡️ Daher gilt: Der Wahlvorstand sollte sorgfältig arbeiten und sich bei Unsicherheiten rechtlich beraten lassen.
🔹 Unser Tipp: Schon kleine Fehler im Verfahren können große Folgen haben. Lieber rechtzeitig Unterstützung holen!
5. Unser Fazit zum Schluss
Der Wahlvorstand ist unverzichtbar für eine rechtswirksame Betriebsratswahl. Wer hier Fehler macht, riskiert Anfechtungen und im schlimmsten Fall eine Wiederholung der Wahl. Wenn Sie sich unsicher sind, wie Sie Ihre Wahl organisieren oder Fehler vermeiden können – wir helfen Ihnen gern dabei.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: