Inhalt
Einleitung
Viele Arbeitnehmer fragen sich, welche Themen in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden können – und ob alles, was der Arbeitgeber vorgibt, auch rechtlich zulässig ist. Eine Betriebsvereinbarung ist ein wichtiges Instrument der betrieblichen Mitbestimmung. Sie kann Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer festlegen, die über den Arbeitsvertrag hinausgehen. Doch nicht alles ist erlaubt: Das Gesetz setzt klare Grenzen.
1. Was ist eine Betriebsvereinbarung?
Eine Betriebsvereinbarung ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat. Sie gilt unmittelbar und zwingend für alle Beschäftigten im Betrieb (§ 77 Abs. 4 BetrVG). Im Gegensatz zu individuellen Arbeitsverträgen regelt sie kollektive Angelegenheiten, also Themen, die die Belegschaft insgesamt betreffen.
Merksatz: Eine Betriebsvereinbarung wirkt wie ein Gesetz im Betrieb – sie gilt für alle Beschäftigten automatisch.
2. Gesetzliche Grundlage: Mitbestimmung nach BetrVG
Die Mitbestimmung des Betriebsrats ist im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt. § 87 BetrVG enthält eine Liste von Themen, bei denen der Betriebsrat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht hat. Ohne Einigung darf der Arbeitgeber in diesen Punkten keine einseitigen Regelungen treffen.
Beispiele:
- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit inkl. Pausen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG)
- Einführung von technischen Einrichtungen zur Verhaltens- oder Leistungsüberwachung (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG)
- Urlaubsgrundsätze und Urlaubsplanung (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG)
Merksatz: Bei zwingender Mitbestimmung muss der Arbeitgeber den Betriebsrat einbeziehen – notfalls entscheidet die Einigungsstelle.
3. Mögliche Regelungsinhalte einer Betriebsvereinbarung
In einer Betriebsvereinbarung können sehr viele Themen geregelt werden, etwa:
- Arbeitszeitmodelle: Gleitzeit, Schichtpläne, Rufbereitschaft
- Vergütungskomponenten: Zulagen, Prämien, Zielvereinbarungen
- Urlaub und Abwesenheiten: Betriebsferien, Betriebsurlaub
- Verhalten im Betrieb: IT-Nutzung, private Internet- und Handynutzung
- Arbeitsschutz und Gesundheit: Bildschirmarbeitsplätze, ergonomische Standards
- Betriebliche Weiterbildung: Anspruch auf Schulungen, Auswahlverfahren
- Soziale Leistungen: Kantinenzuschüsse, betriebliche Altersvorsorge
- Datenschutz: Umgang mit Beschäftigtendaten, Einsichtsrechte
Dabei gilt: Der Betriebsrat darf keine Themen regeln, die ausschließlich per Gesetz oder Tarifvertrag bestimmt werden müssen. Auch darf er nicht in die Individualrechte der Arbeitnehmer eingreifen, z. B. durch Regelungen zu Kündigungsfristen.
Merksatz: Betriebsvereinbarungen dürfen nur kollektive und mitbestimmungspflichtige Themen behandeln.
4. Grenzen der Regelungskompetenz
Es gibt klare Grenzen für Betriebsvereinbarungen:
- Keine Abweichung vom Gesetz: Gesetzliche Mindeststandards dürfen nicht unterschritten werden (§ 77 Abs. 3 BetrVG).
- Tarifvorrang: Tarifverträge gehen Betriebsvereinbarungen vor. Steht ein Thema im Tarifvertrag, darf der Betriebsrat es nicht abweichend regeln.
- Individualrechtliche Bereiche: Persönliche Vertragsinhalte wie Gehaltshöhe einzelner Arbeitnehmer können nicht per Betriebsvereinbarung geändert werden.
Betriebsvereinbarungen dürfen nicht in Individualrechte eingreifen.
Merksatz: Betriebsvereinbarungen dürfen nicht gegen Gesetze oder Tarifverträge verstoßen.
5. Unser Fazit: Wann sollten Sie eine Betriebsvereinbarung prüfen lassen?
Was bedeutet das für Sie?
Wenn Sie merken, dass eine neue Betriebsvereinbarung Ihren Arbeitsalltag betrifft, lohnt sich ein genauer Blick. Nicht jede Regelung ist automatisch wirksam. Vor allem bei Arbeitszeit, Überwachungseinrichtungen oder Leistungsvorgaben kann es schnell zu rechtlichen Streitpunkten kommen.
Unser Tipp: Lassen Sie zweifelhafte Betriebsvereinbarungen rechtlich prüfen. Wir helfen Ihnen dabei, Ihre Rechte zu wahren und unzulässige Regelungen anzufechten.
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