Wer darf den Betriebsrat wählen?

Einleitung

Viele Arbeitnehmer fragen sich, wer eigentlich den Betriebsrat wählen darf – und ob sie selbst dazu gehören. Die gute Nachricht: Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gibt eine klare Antwort. Dennoch gibt es einige Fallstricke – gerade bei Leiharbeit, Minijobs oder längerer Abwesenheit. In diesem Artikel erklären wir Ihnen leicht verständlich, wer wählen darf, wer nicht – und was Sie beachten sollten.


1. Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht

Das sogenannte aktive Wahlrecht regelt, wer an der Wahl teilnehmen darf – also wer seine Stimme abgeben darf.

Laut § 7 BetrVG gilt:

  • Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer,
  • die mindestens 18 Jahre alt sind,
  • und dem Betrieb angehörenegal, ob in Vollzeit, Teilzeit oder befristet.

Auch ausländische Arbeitnehmer sind wahlberechtigt – Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle.


2. Sonderfälle: Leiharbeitnehmer, Minijobber, Auszubildende

Auch diese Gruppen dürfen wählen – unter bestimmten Bedingungen:

  • Leiharbeitnehmer (§ 7 Satz 2 BetrVG): Sie dürfen mitwählen, wenn sie länger als 3 Monate im Entleihbetrieb eingesetzt sind.
  • Minijobber und Werkstudenten: Solange sie arbeitnehmerähnlich eingegliedert sind, gilt auch für sie das Wahlrecht.
  • Auszubildende: Voll wahlberechtigt, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

🔹 Unser Tipp: Auch Leiharbeitnehmer haben Mitbestimmungsrechte – wenn sie rechtzeitig im Einsatz sind, sollten sie ihr Wahlrecht nutzen.


3. Kein Wahlrecht – wer ist ausgeschlossen?

Nicht alle im Betrieb tätigen Personen dürfen wählen:

  • Leitende Angestellte (§ 5 Abs. 3 BetrVG) sind von der Wahl ausgeschlossen, da sie nicht dem Geltungsbereich des BetrVG unterfallen.
  • Freiwillig Mitarbeitende, wie z. B. freie Mitarbeiter oder Praktikanten ohne Arbeitsvertrag, dürfen ebenfalls nicht wählen.
  • Arbeitnehmer in Elternzeit oder Langzeiterkrankte bleiben wahlberechtigt – solange das Arbeitsverhältnis besteht.

4. Abgrenzung: Wer darf nicht gewählt werden?

Das passive Wahlrecht – also das Recht, selbst gewählt zu werden – ist nicht identisch mit dem aktiven Wahlrecht.

Wählbar sind laut § 8 Abs. 1 BetrVG nur Arbeitnehmer, die dem Betrieb mindestens 6 Monate angehören – mit Ausnahme neugegründeter Betriebe.

🔹 Unser Tipp: Wer wählen darf, darf nicht automatisch auch gewählt werden – dafür gelten strengere Voraussetzungen.


5. Fazit: Was bedeutet das für Sie?

Wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, zur Belegschaft gehören und nicht leitender Angestellter sind, dürfen Sie mitbestimmen, wer Sie im Betriebsrat vertritt.

Gerade bei Unsicherheiten – etwa bei Leiharbeit, Elternzeit oder atypischen Arbeitsverhältnissen – lohnt sich ein genauer Blick in den Einzelfall.

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